Elektronisch übersandte Anmeldungen

  • Tschuldigung, aber ich wusste auch schon vorher das das zulässig ist, allerdings finde ich es zu umständlich, da wir RA Micro benutzen und ich erst aus der RTF Datei eine PDF oder TIF Datei fummeln müsste usw.. ich dachte bis ich es das erste mal ausprobiert habe noch, RA Micro würde es selbst in solche DAteien umwandeln, aber Pustekuchen.. also bin ich doch dazu übergegangen es einzuscannen.. spricht ja auch nichts dagegen oder?

  • aber geht das denn überhaupt.. da kann ich das Dokument doch verändern.. da kann ich doch nie sagen, dass ichs so und so abgeschickt habe..

  • @Pepsi
    wird dafür nicht die Datei signiert, damit keine Änderungen vorgenommen werden können bzw. Veränderungen als solche erkannt werden? Mir fällt jedenfalls kein Grund ein, warum ein zugelassenes Dateiformat nicht verwendet werden sollte auch wenn ich weiß, dass wohl hauptsächlich Tiff- oder PDF-Dokumente "erwünscht" sind....

  • @Pepsi

    RTF-Format ist doch auch ein zugelassenes Format....



    Hier nicht... Nur "Tiff".
    Wir haben nur 2 - 3 x im Jahr Handelsregistersachen und ich habe mich
    heute - mangels Praxis - mehrere Stunden mit der Versendung der
    Urkunden rumgequält.
    Im Ergebnis war es letztlich so, dass der zuständige Rpfl darüber
    hinweggesehen hat, dass jedes Dokument (Gründungsbeschuß, Satzung,
    Anmeldung, Anlagen) in einer gesonderten Datei übersandt wurde.
    Ich habe alles probiert, aber es war einfach nicht möglich, das ganze
    so zu übersenden, wie er es haben wollte. Vielleicht meldet sich mal
    jemand per PN, der mit RA-M**** arbeitet und nicht SigNotar bzw.
    XNotar benutzt. Ich wäre für Hilfe/Tipps wirklich dankbar!

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Interessehalber mal folgender Fall:

    Ich habe eine elektronische Abschrift einer Anmeldung (mit gez. .. L.S.) mit folgendem elektronischen Beglaubigungsvermerk vom Notar:

    Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Abschrift).
    Weiterhin beglaubige ich die Übereinstimmung des mir vorliegenden Papierdokuments (Abschrift) mit der mir vorliegenden Urschrift.

    Aus dem Dokument selbst ist allerdings nicht ersichtlich, dass es sich um eine Abschrift handelt.
    Wieso wurde eine elektronische Abschrift von der beglaubigten Papier-Abschrift gefertigt, wenn augenscheinlich auch die Urschrift vorliegt....?

  • Interessehalber mal folgender Fall:

    Ich habe eine elektronische Abschrift einer Anmeldung (mit gez. .. L.S.) mit folgendem elektronischen Beglaubigungsvermerk vom Notar:

    Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument (Abschrift).
    Weiterhin beglaubige ich die Übereinstimmung des mir vorliegenden Papierdokuments (Abschrift) mit der mir vorliegenden Urschrift.

    Aus dem Dokument selbst ist allerdings nicht ersichtlich, dass es sich um eine Abschrift handelt.
    Wieso wurde eine elektronische Abschrift von der beglaubigten Papier-Abschrift gefertigt, wenn augenscheinlich auch die Urschrift vorliegt....?

    Damit man nicht scannen muss. Entwurf öffnen, UR Nr. einfügen, "gez. [Name] gez. [Name], Notar/in, L.S." einfügen, speichern, als PDF/TIFF drucken, speichern, signieren, fortschicken." Stimmt aber natürlich mit der Urschirft "nur" inhaltlich, und nicht bildlich, überein = Abschrift.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Damit man nicht scannen muss. Entwurf öffnen, UR Nr. einfügen, "gez. [Name] gez. [Name], Notar/in, L.S." einfügen, speichern, als PDF/TIFF drucken, speichern, signieren, fortschicken." Stimmt aber natürlich mit der Urschirft "nur" inhaltlich, und nicht bildlich, überein = Abschrift.

    Hmm… ok, Danke!

    Bräuchte man dann nicht immer diesen 2. Beglaubigungsvermerk, dass die elektronische Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, wenn die Urschrift nicht eingescannt wird, sondern eine elektronische Abschrift gefertigt wird.

    Mir hätte hier ja schon der Vermerk gereicht, dass die erste elektronische Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt...
    Wozu die elektronische Abschrift ausdrucken um hiervon nochmal eine elektronische Abschrift zu erstellen?

  • Damit man nicht scannen muss. Entwurf öffnen, UR Nr. einfügen, "gez. [Name] gez. [Name], Notar/in, L.S." einfügen, speichern, als PDF/TIFF drucken, speichern, signieren, fortschicken." Stimmt aber natürlich mit der Urschirft "nur" inhaltlich, und nicht bildlich, überein = Abschrift.

    Hmm… ok, Danke!

    Bräuchte man dann nicht immer diesen 2. Beglaubigungsvermerk, dass die elektronische Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, wenn die Urschrift nicht eingescannt wird, sondern eine elektronische Abschrift gefertigt wird.

    Mir hätte hier ja schon der Vermerk gereicht, dass die erste elektronische Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt...
    Wozu die elektronische Abschrift ausdrucken um hiervon nochmal eine elektronische Abschrift zu erstellen?

    Das ist in der Tat Unsinn. "Vorliegende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein" -> fertig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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