Vollzug von Anträgen bei Zwischeneintragungen

  • Hallo, die Abwicklung eines KV erfolgt über die Hinterlegung auf dem Anderkonto. Vorzeitige Beleihung ist nicht vorgesehen, d.h. mit Umschreibung erfolgt die Eintragung des Finanzierungsgrundpfandrechts. Die Auszahlung des Kaufpreises soll erfolgen Zug um Zug mit Einreichung des Umschreibungsantrages. Der Notar soll die Grundakte einsehen, Anträge abgeben und anschließend auszahlen. Nun wendet die finanzierende Bank im Vorfeld ein, daß sich im Geschäftsgang noch unerledigte Eintragungsanträge befinden könnten, die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme noch nicht in der Grundakte liegen. Das könnte theoretisch natürlich sein. Klar ist, daß dem Vormerkungsberechtigten gegenüber nachrangige Eintragungen unwirksam sind und dieser einen Anspruch auf Löschung hat. Die Anträge, die der Notar nach Einsicht in die Grundakten abgibt, lauten auf:1. Umschreibung2. Löschung der Vormerkung Der Löschungsantrag im Vertrag sieht vor, daß die Löschung nur erfolgen darf, wenn keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und unerledigte Eintragungsanträge nicht vorliegen!!! 3. Eintragung der Finanzierungsgrundschuld. Ich bin der Meinung, daß der Rechtspfleger dann nicht vollziehen könnte, da ja eine Zwischeintragung - ohne Zustimmung des Käufers - erfolgt ist. Stimmt Ihr mir zu oder sehe ich das falsch??

  • Das ist ja schrecklich, ich bekomme keine Absätze mehr in den Text. Sorry, das liest sich gar nicht gut; ich weiß leider nicht, weshalb das so ist....

  • Ich fürchte, das siehst Du falsch.

    Denn wenn der Erwerber selbst Rechte bestellt hat, handelt es sich im Verhältnis zu seiner Vormerkung natürlich nicht um schädliche "Zwischen"eintragungen, die der Löschung der Vormerkung entgegenstünden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass solche vom Erwerber frühzeitig zur Eintragung beantragte Rechte zumindest den Gleichrang mit der Finanzierungsgrundschuld erhalten.

    Das Problem lässt sich aber m.E. lösen, indem man den Antrag auf Eintragung der Grundschuld mit einer ausdrücklichen Rangbestimmung versieht (nach hM allerdings nicht von § 15 GBO gedeckt) und die Anträge auf Eintragung der Auflassung und auf Eintragung der Finanzierungsgrundschuld gleichzeitig mit einem Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO verbindet.

    Gleichwohl ist die vorliegende Konstruktion nicht gerade glücklich gewählt.

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