Ausschreibung bei Erzwingungshaft?!

  • Hallo liebe Vollstrecker.
    Habe in einer Erzwingungshaftsache meinen HB von der Polizei zurückbekommen, da der Schuldner ins Ausland verzogen ist. Es wird eine Ausschreibung angeregt. Meine Frage: Geht das bei Erzwingungshaft und was muss ich dabei beachten (Abwendungssumme??). Vielen Dank :) !

  • Hallo,

    bei der Vollstreckung der Erzwingungshaft ist § 87 Abs. 2 Ziff. 3 StrVollStrO zu beachten. Bei den anzuwendenden Vorschriften ist § 34 StrVollStrO nicht genannt. Deshalb kann der Betroffene nicht zur Festnahme ausgeschrieben werden.
    Die Akte ist an den Antragsteller zurückzusenden mit dem Hinweis, dass der Aufenthalt des Betroffenen nicht ermittelt werden konnte.

    Gruß

  • Hallo,

    bei der Vollstreckung der Erzwingungshaft ist § 87 Abs. 2 Ziff. 3 StrVollStrO zu beachten. Bei den anzuwendenden Vorschriften ist § 34 StrVollStrO nicht genannt. Deshalb kann der Betroffene nicht zur Festnahme ausgeschrieben werden.
    Die Akte ist an den Antragsteller zurückzusenden mit dem Hinweis, dass der Aufenthalt des Betroffenen nicht ermittelt werden konnte.

    Gruß



    Genau - so ist das richtig - In Ausnahmefällen habe ich das dennoch mal gemacht. (Kraftfahrer, der auf Westerland/Sylt wohnhaft war)
    Allerdings schreibt die hiesige Polizei in Osnabrück auch die E-Haftbefehle ohne Antrag der StA im INPOL aus.

  • Immer wieder was neues... wir in Berlin erlassen in EHaftvorgängen lediglich Vorführbefehle, welche wir direkt an die zuständige Polizeidienststelle zur Vollstreckung schicken. HB in Erzwingungshaftsachen ist doch m.E. nicht verhältnismäßig, ganz davon abgesehen, dass das OwiG an keiner Stelle auf § 457 stpo verweist...

  • Da ich gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch habe, habe ich mich mal schnell schlau gemacht.

    Als gesetzliche Grundlage für den normalen Vollstreckungshaftbefehl soll § 457 StPO i.V.m. § 46 I OwiG gelten. Die Aufzählung des § 97 I OwiG, in der § 457 StPO nicht genannt wird, soll wohl nicht abschließend sein. (so jedenfalls Mitsch im Karlsruher Kommentar, § 97 OwiG, Rn. 8)

    Eine Ausschreibung soll jedoch grds. nicht möglich sein.

    Da bei uns eigentlich keiner ein Problem damit hat Haftbefehle wg. E-Haft rauszugeben, hätte es mich auch gewundert, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage geben würde...

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