Rangvorbehalt UND Wirksamkeitsvermerk?

  • Kann mir jemand helfen…?:confused:

    Mutter und Sohn sind Eigentümer zu je ½, Mutter überträgt auf ihren Sohn ihre Hälfte, mehr passiert erstmal nicht.

    Jetzt, ein halbes Jahr später, soll eine Grundschuld eingetragen werden. Seinerzeit waren bereits ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung für die Mutter eingetragen. In dem Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass die Mutter die Belastung zwecks Renovierung genehmigt und dass WohnR und Rück-AV der FinanzierungsGS den Vorrang einräumen bis zu ... € nebst .... Zinsen usw. bzw. die Berechtigte erklärt die Wirksamkeit der GS gegenüber ihren Rechten; Antrag und Bewilligung auf Eintragung der Rangerklärung und der Wirksamkeitserklärung. Dieser Absatz wurde seinerzeit ignoriert, da kein Notarantrag vorlag.
    Nun reicht der Notar die Grundschuld ein mit dem Antrag, die Rangerklärung und die Wirksamkeitserklärung einzutragen und sodann die GS. In der GS-UR ist das alles nur schuldrechtlich vereinbart, ohne entsprechende Bewilligungen.

    Was genau trag ich jetzt ein? Rangvorbehalt, welcher gleichzeitig ausgenutzt wird oder Wirksamkeitsvermerk bei WohnR und Rück-AV gegenüber der GS - oder beides…?


  • Notar soll jetzigen Antrag ergänzen:
    Unter Bezug auf die "übergabeurkunde" soll die Rangerklärung bezügl. Wohnrecht und der Wirksamkeitsvermerk bezüglich der Vormerkung eingetragen werden.

  • Ich bitte um Ergänzung des Sachverhalts.

    Was ist mit einer "Rangerklärung" überhaupt gemeint? War ein Rangvorbehalt bewilligt oder handelt es sich um eine vorweggenommene Rangrücktrittserklärung?

    Klar ist, dass im Verhältnis zum Wohnungsrecht nur eine Ausnutzung des Rangvorbehalts bzw. ein Rangrücktritt und im Verhältnis zur Vormerkung nur eine Ausnutzung des Rangvorbehalts bzw. ein Rangrücktritt oder ein Wirksamkeitsvermerk in Betracht kommt. Die kumulierte Eintragung eines Rangrücktritts und eines Wirksamkeitsvermerks ist nicht möglich (LG Darmstadt Rpfleger 2004, 482).

    Hierzu vgl. auch den von Katzenfisch am 13.10.2006 eröffneten Grundbuch-Thread Rangrücktritt und Wirksamkeitsvermerk. Bei der Suche bitte nur "Wirksamkeitsvermerk" eingeben, da beim "Rangrücktritt" noch Buchstabensalat herrscht.

  • Also, Origtext im Schenkungsvertrag lautet: "Die Schenkerin genehmigt schon jetzt die Belastung mit Grundschulden bis zum Betrag von... nebst Zinsen.... Außerdem räumt sie diesen Rechten bereits jetzt den Vorrang ein mit ihren Rechten (WohnungsR und Vormerkung) bzw. erklärt die Wirksamkeit solcher Grundpfandrechte gegenüber ihrer Vormerkung. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Rangerklärungen und der Wirksamkeitserklärungen."

    Ich tendiere ja dazu, den Notar anzuschreiben, daß er sich mal äußert, ob der nen RVB oder nen WV haben möchte - oder?

  • Ich halte die Sach- und Rechtslage für völlig eindeutig.

    Das ist kein Rangvorbehalt, sondern ein antizipierter Rangrücktritt, bei dem lediglich zu überprüfen ist, ob er im vorgegebenen Umfang im Verhältnis zu neu einzutragenen Grundpfandrecht ausreichend ist. Es verbleibt daher lediglich das Problem, dass im Verhältnis zur Vormerkung nur entweder eine Rangänderung oder ein Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden kann, aber nicht beides zusammen (vgl. oben #3).

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