Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

  • Da mich im anderen Beitrag niemand erhört hat. Zur Prüfung, ob Versagungsgründe für RSB vorliegen, müsste man Akteneinsicht beantragen und sich die Akte mal genau ansehen. Soweit ich weiß, bekommt man die Gerichtsakte jedoch nicht in die Büroräume übersandt (anders als bei Strafsachen). Mithin wohl nur Übersendung an das räumlich nächste Gericht, oder wie geht das in der Praxis?

  • Bei uns läuft das so:
    Du stellst bei dem InsO-Gericht Antrag auf Akteneinsicht m.d.B. um Versendung der Akte zu deinem nächsten Amtsgericht und bekommst dann von diesem die Nachricht, daß die Akte eingetroffen ist und du Einsicht nehmen kannst.
    Das ganze ist auch während des Verfahrens möglich,(soweit die Akte kurzfristig entbehrlich ist), die Fristen werden aber immer extrem knapp gehalten.

  • vorausgesetzt, man ist verfahrensbeteiligter oder vertreter selbiger.

    zu #2 verweigerung der akteneinsicht am nächstliegendem AG scheint rechtlich nicht haltbar, soweit dienstliche oder verfahrensbezogene notwendigkeiten nicht entgegenstehen.:D

  • vorausgesetzt, man ist verfahrensbeteiligter oder vertreter selbiger.

    zu #2 verweigerung der akteneinsicht am nächstliegendem AG scheint rechtlich nicht haltbar, soweit dienstliche oder verfahrensbezogene notwendigkeiten nicht entgegenstehen.:D



    Die Akteneinsicht wird ja auch nicht verweigert. Verweigert wird nur die Aktenversendung.
    Eine Aktenversendung kommt deswegen nicht in Betracht, da gewährleistet sein muss, dass die Akten jederzeit auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

  • Die Akteneinsicht wird ja auch nicht verweigert. Verweigert wird nur die Aktenversendung.
    Eine Aktenversendung kommt deswegen nicht in Betracht, da gewährleistet sein muss, dass die Akten jederzeit auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.[/quote]


    In den Zeiten der Niederlegung von Verzeichnissen und Beschlüssen stimmt das wohl, aber sonst??

    Wenn die Akte in Folge eines Rechtsmittels bei der nächsten Instanz liegt oder bei den Ermittlungsbehörden (StA, Polizei) , ist diese eben auch nicht da.

    Anspruch auf Versendung besteht nicht, aber ich werde doch keinen Gl. von Nord nach Süd oder umgedreht jagen, wenn ich auf die Akte kurzfristig verzichten kann.

  • Ich habe hier gerade ein Problem: Gläubiger-Vertreter wünscht Übersendung der Akte (laufendes Verfahren) an "sein" Gericht zwecks Einsichtnahme. Ich habe das unter Hinweis auf den Frankfurter Kommentar Rdn. 74 zu § 4 InsO und OLG Köln in RPfleger 1983, 325 abgelehnt.
    Gläubiger-Vertr. stampft mit dem Fuß auf und sagt: "Ich will aber ! Das Gericht kann sich doch nicht auf eine fast 25 Jahre alte Entscheidung berufen."

    Gibt es neuere Entscheidungen ??

  • Ich habe hier gerade ein Problem: Gläubiger-Vertreter wünscht Übersendung der Akte (laufendes Verfahren) an "sein" Gericht zwecks Einsichtnahme. Ich habe das unter Hinweis auf den Frankfurter Kommentar Rdn. 74 zu § 4 InsO und OLG Köln in RPfleger 1983, 325 abgelehnt.
    Gläubiger-Vertr. stampft mit dem Fuß auf und sagt: "Ich will aber ! Das Gericht kann sich doch nicht auf eine fast 25 Jahre alte Entscheidung berufen."

    Gibt es neuere Entscheidungen ??



    Da kann er von mir aus stampfen bis er schwarz wird. :teufel:
    Akteneinsicht bei laufendem Verfahren nur auf der Geschäftsstelle beim anhängigen Gericht. Was ist denn, wenn andere Gläubiger Akteneinsicht auf der Geschäftstelle nehmen wollen.
    Wegen einer neueren Entscheidung such ich mal. :D

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