Verwalterzustimmung bei Erstveräußerung

  • Ich habe mal wieder ein Problem...

    Zur Veräußerung ist die Verwalterzustimmung erforderlich; Ausnahme: Erstveräußerung.
    Nun veräußert der Eigentümer zum 2. Mal einen 1/4 Anteil; er ist also weiterhin Eigentümer zu 1/2, vor einem halben Jahr wurde 1/4 Anteil an A verkauft (ohne Zustimmung), nun wird wieder 1/4 Anteil an B verkauft. Benötige ich hier nun die Verwalterzustimmung oder gilt die Ausnahme so lange, bis der komplette (1/1) Anteil des Eigentümers veräußert wurde?:gruebel:

  • Ich habe mal wieder ein Problem...

    Zur Veräußerung ist die Verwalterzustimmung erforderlich; Ausnahme: Erstveräußerung.
    Nun veräußert der Eigentümer zum 2. Mal einen 1/4 Anteil; er ist also weiterhin Eigentümer zu 1/2, vor einem halben Jahr wurde 1/4 Anteil an A verkauft (ohne Zustimmung), nun wird wieder 1/4 Anteil an B verkauft. Benötige ich hier nun die Verwalterzustimmung oder gilt die Ausnahme so lange, bis der komplette (1/1) Anteil des Eigentümers veräußert wurde?:gruebel:


    Hallo,

    nein, es wird hier keine Verwalterzustimmung benötigt, da sich der Ausnahmetatbestand auf jeden Miteigentumsanteil bezieht, der erstmals veräußert wird.

    Anders wäre es selbstverständlich, wenn A seinen Anteil an einen Dritten weiter veräußern würde, da es sich hierbei nicht mehr um eine Erstveräußerung handelt.


    Gruß HansD

  • Ich stimme HansD zu.

    Die Gestattung der Erstveräußerung bezieht sich auf den gesamten Abverkauf aller Einheiten. Denn jede Einheit für sich wird jeweils erstmals veräußert.

  • Ich stimme HansD zu.

    Die Gestattung der Erstveräußerung bezieht sich auf den gesamten Abverkauf aller Einheiten. Denn jede Einheit für sich wird jeweils erstmals veräußert.




    Reden wir von dem gleichen Sachverhalt? Ich meinte nicht den Verkauf der einzelnen Wohnungen, sondern er verkauft 1/4 an der Wohnung Nr. 1...

  • Das bleibt sich gleich.

    Auch insoweit bezieht sich die Gestattung der Erstveräußerung auf die gesamte Veräußerung einer einzelnen Einheit. Er kann also als vormaliger Alleineigentümer Miteigentumsanteil für Miteigentumsanteil nacheinander abverkaufen, ohne dass das Zustimmungserfordernis greift. Hätte er die gesamte Einheit auf einmal veräußert, hätte es der Zustimmung ja auch nicht bedurft.

    Was ist das eigentlich für eine WEG-Einheit, bei welcher Miteigentumsanteile an verschiedene Dritte verkauft werden?

  • Das hab ich mich allerdings auch gefragt. Ist aus der Akte überhaupt nicht ersichtlich, was die miteinander zu tun haben... Und altersmäßig sind die auch nicht unbedingt für einander interessant!:strecker

  • Eigenartig.

    In diesem Falle würde ich mir es nicht verkneifen, aus purer Neugier den zuständigen Sachbearbeiter des Notariats anzurufen.

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