Löschungsbewilligung für bestehenbleibendes Recht

  • Hallo ans Forum und Hilfe wegen anstehendem Termin.

    Habe folgendes Problem:

    Grundbuchstand: III/1 für A-Bank III/2 für B
    III/2 betreibt und hat Löschungsbewilligung der Gläubigerin A öffentlich beglaubigt zur Akte gereicht.Eigentümerzustimmung liegt nicht vor.

    Habe Recht III/1 ins gG als bestehenbleibendes Recht eingestellt, mangels Eigentümerzustimmung.

    Gl. B sagt nun: Löschungsbewilligung ist Unrichtigkeitsnachweis iS. des § 27 GBO wonach eine Eigentümerzustimmung entfällt. Dem kann ich so nicht folgen.

    Ich weiß auch, dass mich etwaige Rückübertragungsansprüche nicht zu interessieren haben, weil schuldrechtlich.

    Mein Problem an der Sache ist nun folgendes:
    Die A-Bank scheint ja in Form der Aufhebung (Löschungsbewilligung) Rückgewähr geleistet zu haben, da kann doch keine Eigentümergrundschuld entstehen. Das Recht ist für A eingetragen, obwohl der nichts mehr beansprucht. Löschung ist aber nur mit Eigentümerzustimmung möglich. Eigentümerin reagiert nicht. Würde einer bieten, würde er das Recht als bestehenbleibend übernehmen und dann nach Eigentumsumschreibung die Löschung mit seiner Zustimmung bewirken ???? Zuzahlung würde dann ja auch ausfallen und er hätte wie bissl billig ersteigert.

    Oder hab ich da wirklich nen Denkfehler.

    Vor allem: Wie kriegt B das Recht III/1 raus ?

    Vielen Dank schon mal im voraus.

  • Jetzt bin ich wahrlich nicht der Grundbuchmensch vor dem Herrn, aber:
    A-Bank kann doch durch Verzicht den Rückgewährsanspruch erfüllen. Der Verzicht ist eine einseitige Willenserklärung ohne Zustimmungserfordernis des Eigentümers.

    Und ist die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht der Verzicht??? Wenn nein, wie sollte ich dann sonst verzichten können? Ich hätte als Gläubiger jetzt auch gedacht, dass das glatt geht.

    Bin mal gespannt, wie das ausgeht...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine Löschungsbewilligung ist lediglich die Erklärung eines Gläubigers, sein Recht "nicht mehr zu wollen".
    (Genauso wie z.B. eine Klagrücknahme keinen Verzicht auf den eingeklagten Anspruch, sondern nur auf eine derzeitige Entscheidung darstellt.)
    In materieller Hinsicht kann daraus nichts geschlußfolgert und insbesondere auch damit kein Unrichtigkeitsnachweis geführt werden. Unrichtigkeit besteht doch nur dann, wenn Rechts- und Buchlage nicht übereinstimmen. Das ist bei einer Grundschuld selbst dann nicht der Fall, wenn die Rückgewähransprüche tatsächlich bestehen.
    M.E. bringt ein Ersteigern unter Übernahme der Belastung hier nichts, weil die Rückgewähransprüche nicht mit übergehen.
    B wird sich wohl mit A nochmal zusammensetzen müssen zwecks anderer Art der Rückgewähr oder die Eigentümerin auf Löschung in Anspruch nehmen müssen.

  • Hier noch eine Fundstelle und da eine weitere.

    Die Suchfunktion ist bei diesem Thema sehr ergiebig.

    Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, das anzunehmen ist, damit die Aufhebung wirksam wird.
    Materiell sowieso und formell durch die notwendige Eigentümerzustimmung (§ 27GBO).
    Erfolgt dies nicht bleibt der Gläubiger der Berechtigte.
    Er kann auf das Recht auch einseitig verzichten, aber § 1168 BGB.
    Den Verzicht nach Zuschlag haben wir auch schon hier diskutiert.

  • Wie gesagt, von Grundbuchrecht habe ich keinen rechten Plan - muss man ja auch nicht als Finanzbeamter. Wozu hat man Rechtspfleger ;) . Aber die Definition :"Erklärung, sein Recht nicht mehr zu wollen" ist die exakte Beschreibung einer rechtlichen Verzichtserklärung.

    Ich habe mal gelesen, dass Banken den Rückgewährsanspruch gerade deshalb meist auf "Verzicht" beschränken, weil der Verzicht auch ohne Mitwirken des Eigentümers erklärt werden kann und der Rückgewährsanspruch so einfach erfüllt werden kann. Mich würde interessieren, wie ich den Verzicht den erklären kann, wenn nicht mit einer Löschungsbewilligung?

    Wie gesagt, bin gespannt was noch geschrieben wird...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So, habe bü40 erst jetzt gelesen.

    Also, müsste die A-Bank einfach den Verzicht erklären und den Verzicht ins Grundbuch eintragen lassen, richtig? Dann entstünde zwar eine Eigentümergrundschuld, die dann aber dem gesetzlichen Löschungsanspruch der B-Bank ausgesetzt ist. So. Merke ich mir jetzt. Aufhebung = Löschungsbewilligung. Verzicht = Verzichtserklärung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • [....
    Und ist die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht der Verzicht??? Wenn nein, wie sollte ich dann sonst verzichten können? Ich hätte als Gläubiger jetzt auch gedacht, dass das glatt geht.

    Bin mal gespannt, wie das ausgeht...[/quote]


    Das sind zwei verschiedene Dinge (Verzicht -§§ 1168, 1192 BGB; Aufhebungserklärung/Löschungsbewilligung (§§ 875, 1183, 1192 BGB)

    Genau wegen der materiell rechtlichen Seite - Erfordernis der Eigentümerzustimmung nach §§ 1183, 1192 BGB - hab ich ja auch den Kapitalbetrag von III/1 ins gG eingestellt.
    (Es könnte ja auch ein Dritter gezahlt haben).

    Meiner Meinung nach bleibt III/1 solange im gG, wie das nicht gelöscht wurde oder der Gl. B nach Pfändung des Rechts III/1 nebst Eintragung und Klauselumschreibung hieraus betreibt.

    Allerdings bin ich stutzig geworden, weil für den Fall der Rückgewähr durch Aufhebungserklärung des Gl. A die Grundschuld ja erlischt, im Grundbuch jedoch nicht ohne Eigentümerzustimmung gelöscht werden kann.
    Und die Löschungsbewilligung des A liegt mir ja vor.

  • [Allerdings hab ich die Löschungsbewilligung der A als Minderanmeldung gesehen und keine laufenden Zinsen ins gG eingestellt.[/quote]


    Da schoss es mir doch grad eben: Da die A der B die Löschungsbewilligung ausgehändigt hat (und B hat sie ja auch nur zur Akte gereicht), hat A ja eigentlich nicht mir als Versteigerungsgericht was erklärt. Würde damit bedeuten, dass ich doch die laufenden Zinsen (wegen des zu behandelnden Fremdrechts) vAwg in den Barteil einzustellen hab. Oder ?

  • Eines der beliebtesten Themen, kommt immer wieder, wird immer wieder falsch verstanden.

    Die Aussage von B, dass Löschungsbewilligung Unrichtigkeitsnachweis ist und damit Eigentümerzustimmung entbehrlich ist, ist falsch.
    Durch die Abgabe einer Löschungsbewilligung kann - wie bereits richtig geschrieben - keine Eigentümergrundschuld entstehen; diese entsteht nur bei einer Verzichtserklärung.
    In vorliegendem Fall wäre materiellrechtlich zunächst mal zu prüfen, ob
    a) A den Rückgewährsanspruch überhaupt durch Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen konnte, denn in vielen Sicherungsabreden ist genau festgelegt, wie der Rückgewährsanspruch zu erfüllen ist bzw. werden kann.
    b) A die Löschungsbewilligung überhaupt an B aushändigen durfte, den normalerweise ist diese dem Eigentümer auszuhändigen, es sei denn, der rückgewährsanspruch wurde (wirksam) abgetreten, was ich einfach mal vermute.
    Als Versteigerungsgericht kann uns dies aber alles egal sein, die Grundschuld ist eingetragen und muss als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot. Meiner Rechtsauffassung nach ist A bei Zuschlag auch verpflichtet, den Betrag vom Ersteher abzuverlangen und in Erfüllung der Rückgewährsansprüche an den früheren Eigentümer oder sonstigen Inhaber des Rückgewährsanspruchs auszuzahlen. Wenn A das Geld vom Ersteher nicht verlangt, macht sie sich gegenüber den Rückgewährsberechtigten Schadensersatzpflichtig, insofern wird sie es wohl tun (müssen), Wäre ich Ersteher, würde ich sofort hinterlegen, wenn A das Geld nicht annimmt, denn die Zinsen wie im GB eingetragen laufen ab Zuschlag.

    B kriegt das Recht meiner Ansicht nach nur raus, wenn sie den Eigentümer auf Zustimmung zur Löschung verklagt, aber das dürfte wohl bis zum Termin nicht mehr hinhauen ;).

    Wegen der Zinsen im Bargebot: Im Prinzip müßtest du sie vAw reinnehmen, in so einem Fall würde ich aber eine Minderanmeldung von A herbeitelefonieren.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • [
    Wegen der Zinsen im Bargebot: Im Prinzip müßtest du sie vAw reinnehmen, in so einem Fall würde ich aber eine Minderanmeldung von A herbeitelefonieren]


    Hatte ich dann auch so gemacht- Gläubigerin A hat per Fax erklärt, dass sie keinerlei Zinsen -insbesondere auch keine laufenden Zinsen- beanspruche. Somit hab ich diesbezüglich ins gG nix eingestellt.

    Ich sag nur noch eins hierzu: Ne Löschungsbewilligung bezüglich eines bestehenbleibenden Rechts kann auch zum § 7 IIGBO werden: Verwirrung ist zu besorgen.

  • Ich sag nur noch eins hierzu: Ne Löschungsbewilligung bezüglich eines bestehenbleibenden Rechts kann auch zum § 7 IIGBO werden: Verwirrung ist zu besorgen.


    Wieso, was interessiert mich die Löschungsbewilligung?
    Spannender sind doch die Fragen, was der Ersteher und der Inhaber der Löschungsbewilligung nach Zuschlag mit einer solchen für ein Schindluder treiben können!:teufel:

  • Ich sag nur noch eins hierzu: Ne Löschungsbewilligung bezüglich eines bestehenbleibenden Rechts kann auch zum § 7 IIGBO werden: Verwirrung ist zu besorgen.


    Wieso, was interessiert mich die Löschungsbewilligung?
    Spannender sind doch die Fragen, was der Ersteher und der Inhaber der Löschungsbewilligung nach Zuschlag mit einer solchen für ein Schindluder treiben können!:teufel:



    Soweit ich das in den seltenen Fällen bisher verfolgen konnte, wird damit gerne ein schwunghafter Handel getrieben.:eek: :teufel:
    Leider verschwanden die Inhaber der Löschungsbewilligung immer aus dem Saal, so daß man nicht eingreifen konnte. Eigentlich schade, aber manchmal will ich einfach nicht wissen, was vor dem Saal so getrieben wird.

  • Das OLG Hamm hat (MDR 2002,1273) die analoge Anwendung des §50 II Nr.1 ZVG bejaht, wenn der Ersteher beim Zuschlag im Besitz von Löschungsbewilligungen für nach Verst.Bedingungen bestehenbleibende Grundpfandrechte ist und diese dann ohne (finanziellem) Aufwand löscht.

    Vom daher erscheint es nicht - letztlich im Interesse des Schuldners - wirklich abwegig, im Verteilungstermin an ein bedingte Hilfsverteilung nach § 125 II ZVG zu denken

  • Die Entscheidung muss ich mir mal zu Gemüte führen.
    Ich habe es bisher immer so verstanden, dass der Rückgewährsanspruch nur mit Erteilung der Löschungsbewilligung noch nicht erfüllt ist und insofern die im GB eingetragene Gläubigerin verpflichtet ist, den Betrag des bestehenbleibenden Rechts von dem Ersteher zu verlangen, auch wenn früher bereits eine Löschungsbewilligung erteilt wurde.

    Wirklich relevant wird dies ja üblicherweise nur bei Teilungsversteigerungen, wenn einer der Miteigentümer, der die Löschungsbewilligung daheim in der Schublade liegen hat, das Objekt mit bestehenbleibendem Recht ersteigert und dann zum GBA marschiert und die Grundschuld löschen lässt. Selbst dann ist aber meiner Rechtsauffassung nach die Bank verpflichtet, zumindest den hälftigen Anteil des anderen Miteigentümers abzuverlangen. Eine Ausnahme könnte nur dann gegeben sein, wenn vereinbart wurde, dass der Rückgewährsanspruch nur gegenüber dem Darlehensnehmer erfolgen kann, welcher dann noch derjenige sein muss, der alles allein zurückgezahlt hat und letztendlich auch die Löschungsbewilligung bekommen hat.

    Das größte Problem bei dieser Geschichte ist aber, dass viele Banken das schlichtweg nicht verstehen. Habe ich selbst bei größeren Instituten erlebt. Glücklicherweise kann ich mich aber zurückziehen, weil mich das nicht interessiert, sondern dies nur ein Spiel zwischen dem Ersteher, der Gläubigerin des bestehnbleibenden Rechts und den früheren Eigentümern ist.

    Was mir zu der zitierten Entscheidung gleich mal noch einfällt: Woher sollen wir denn zum Zeitpunkt der Erlösverteilung, wenn wir also eine Hilfsverteilung machen sollen, wissen, ob der Ersteher die Löschungsbewilligung hat und dann das Recht löschen lässt? Vor allem: Wie weiter oben bereits mehrfach ausgeführt, selbst wenn der Ersteher das Recht löschen lässt, ist die Gläubigerin des bestehenbleibenden Rechts meiner Ansicht nach verpflichtet, den Betrag vom Ersteher zu verlangen (ich weiß, ich wiederhole mich).
    So einfach wie die Banken es gerne hätten kommen sie eben nicht aus ihrer Verpflichtung raus. Einfach nur Löschungsbewilligung verschicken und die Akte in den Keller reicht eben nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • .... Woher sollen wir denn zum Zeitpunkt der Erlösverteilung, wenn wir also eine Hilfsverteilung machen sollen, wissen, ob der Ersteher die Löschungsbewilligung hat und dann das Recht löschen lässt? ....

    Hellseherei ist im Ausbildungsplan bisher noch nicht vorgesehen!:D

    Insoweit erscheint mir die -noch nicht gelesene Entscheidung- vom Ergebnis her etwas blauäugig.


  • .... Woher sollen wir denn zum Zeitpunkt der Erlösverteilung, wenn wir also eine Hilfsverteilung machen sollen, wissen, ob der Ersteher die Löschungsbewilligung hat und dann das Recht löschen lässt? ....

    Hellseherei ist im Ausbildungsplan bisher noch nicht vorgesehen!:D

    Dann wirds aber höchste Zeit, dass das reinkommt. Der BGH verlangt das ja inzwischen. Und ich will dann eine schöne Fortbildung! Wenn ich die dann erfolgreich abschließe, teste ich meine neu gewonnenen Fähigkeiten mittels eines Lottoscheins, verabschiede mich sodann aus dem Amtsgericht und fahre im Porsche der Sonne entgegen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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    No!

  • Der BGH verlangt das ja inzwischen.


    Stimmt allerdings auch wieder. Ich will aber einen Lexus mit Hybridantrieb.;)

    Wäre auch o.k.
    Soll ich dir mal mein "Save Energy Save The Planet"-Hintergrundbild schicken?
    ;)

    (Ich merke, wir schweifen ab. Entschuldigung.)

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    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
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