Ganz viele Beschwerden ....

  • Hallo zusammen -

    ist zwar nicht "mein" Thread, habe aber trotzdem eine Frage.

    Habe hier ein Verfahren - Urteil FS mit Bew; Bew.widerruf; Frist versäumt; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit Beschwerde gegen Bew.widerruf eingelegt werden kann; Ablehnung AG; Beschwerde; LG auch Ablehnung; Beschwerde; dann Antrag für Pflichtverteidigung; Entscheidung OLG - Wiedereinsetzung gewährt; dann Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 II vom AG bewilligt; dann Beschwerde gegen Bew. widerruf; Entscheidung LG; Beschwerde gegen Kostenentscheidung des LG; Entscheidung OLG

    Frage: M.E. ist die Pflichtverteidigerbestellung falsch da vom falschen Richter entschieden, oder ?
    Und: worauf erstreckt sie sich ? M.E. kann sie sich nur auf das (erste) Beschwerdeverfahren vorm OLG erstrecken, da für den Rest § 140 II neu geprüft werden müsst, oder ???? :confused: :confused: :confused:

  • Das ist ja ein wahrer Alptraum! Wenn der Kostenantrag kommt, unauffällig an den Bez.Rev. schicken.



    Der ist schon da ! Pflichtverteidigergebühren werden - natürlich für alles - geltend gemacht. Also nix mit § 145 RistBV :shit

  • Ich weiß, man soll ja nicht drängeln wenn man selbst keine Ahnung hat, aber:
    Kann mir denn keiner helfen ??? :confused:
    Bitte, bitte, bitte !!! :)
    Zeige mich auch ggf. erkenntlich !!! ;)

  • Also wir können hier unseren Bezis immer was hochschicken, wenn wir nicht zurercht kommen und das ganze irgendwie "Seltsam" ist. Vielleicht mal vorher anrufen, ob Du die Akte mal hochgeben kannst?!

  • Hallo!
    Ich greife in solch blöden Fällen gern zum Telefon und rufe unseren Bezirksrevisor an. Meistens ist er auch sehr hilfsbereit (wenn das Büro nicht zu voll liegt) und gemeinsam finden wir in den meisten Fällen eine Lösung.
    Zu Deinem Sachverhalt: ich bin nicht ganz sicher, ob Du nicht an die (möglicherweise auch falsche) Entscheidung gebunden bist. Wenn ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dann ist er doch wohl zumindest für den bestellten Rechtszug "geschützt". Die Pflichtverteidigerbstellung ist doch auch (noch) nicht aufgehoben worden, oder?
    Ergibt sich aus der Bestellung für welchen Abschnitt der Verteidiger bestellt worden ist? Rückwirkend gehts nämlich normalerweise nicht, so dass ein Kostenfestsetzungsantrag für alles m. E. nicht möglich ist.

    Zusatz: Die Vorantworten habe ich natürlich noch nicht gesehen, wenn Kummertante selbst Bezi ist, dann ist der erste Absatz natürlich blöd ...

  • @ clau: was du nicht wissen kannst: Kummertante ist selbst (auch) Bezi...



    Verräter !
    Jetzt bin ich nicht nur dumm sondern als Spezi noch viel dümmer. :oops:
    (auch wenn ich hier mal anmerken möchte, dass keiner meiner Kollegen da so recht weiter wusste und jeder was anderes vorgeschlagen hat .....)
    Komm´ Du mal mit der nächsten Akte über´n Tisch ;) ......

    @ sonnenblume: das mit der Bindung an eine (falsche) Bestellung war mir auch so. Nur: wofür wurde dann bestellt ?
    1. Instanz da AG mit der Folge dass es für alle Beschwerden gilt oder erst 3. Instanz da zu dem Zeitpunkt erst der Antrag eingereicht wurde ?
    Und was ist mit dem nächsten "Rechtszug" - heißt nach der Wiedereinsetzung also für die Beschwerde als solche. Auch mit umfasst ?

  • Also so aus dem Bauch heraus - ohne die Akte gesehen zu haben - würde ich sagen, dass die Bestellung erst für das "wiedereingesetzte" Verfahren gilt. Dort muss das AG ja prüfen, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Und dann gilt das wohl fort bis zur (2.) Entscheidung des OLG. Rückwirkend, d. h. für die Beschwerden bzgl. der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, kann es m. E. keine Gebühren aus der Landeskasse geben.
    Ich würde 1 Gebühr nach Nr. 4200 (Ziff. 3) VV-RVG erstatten und dann müsstest Du mal im Kommentar gucken (hab grad nur einen ausgesprochen unbekannten (RMOLK) im Büro :( ), ob überhaupt für die Beschwerden für dem LG un dem OLG weitere Gebühren entstehen. Im "normalen" Verfahren sind die m. E. nämlich durch die Verfahrensgebühr abgedeckt.


  • Verräter !
    Jetzt bin ich nicht nur dumm sondern als Spezi noch viel dümmer. :oops:
    (auch wenn ich hier mal anmerken möchte, dass keiner meiner Kollegen da so recht weiter wusste und jeder was anderes vorgeschlagen hat .....)
    Komm´ Du mal mit der nächsten Akte über´n Tisch ;) ......



    Na also sowas...;)

    Hab´ja nie behauptet, dass man als Bez.Rev. alles (kostenrechtliche) wissen müsste.

    Und wenn ich `ne Lösung für die Frage hätte, hätte ich schon längst gepostet (allein schon, damit ich demnächst "ne Akte gut hätte").

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also kostenrechtlich wüsste ich genau wie ich das zu behandeln hätte. Nur WAS ich zu behandeln habe ist mir hier unklar. Verfahrensrecht Straf ist halt in solchen Fällen etwas unbekannt :(

  • Wenn kostenrechtlich soweit alles klar ist und Du dem Antrag nicht in vollem Umfang stattgeben willst, dann schreib doch dem Pflichtverteidiger erstmal, dass Deiner Meinung nach nur ... festgesetzt werden kann.
    Dann muss er doch argumentieren, weswegen der gesamte Betrag erstattungsfähig ist.
    Ich bin nach wie vor der Meinung, dass Du an die Pflichtverteidigerbestellung gebunden bist und ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit des Verteidigers aus der Landeskasse zu erstatten ist. Oder hat das AG den Pflichtverteidiger auch sinngemäß für die vorherigen Beschwerdeverfahren bestellt (was m. E. nicht zulässig ist, aber w. o. ausgeführt wohl verbindlich wäre)?

  • Hm - naja.
    Das Problem ist, dass der RA falsche Gebühren angesetzt hat (zu niedrige).
    Wenn ich jetzt sage: also mE. entstehen aber nur x Gebühren nach .....
    dann sagt er: oh ja, stimmt, es entstehen die Gebühren ...... aber zu ALLEN Beschwerden weil ....
    Und dann kriegt er vielleicht wesentlich mehr als beantragt. Das will ja keiner.

  • Naja, aber wenn er weniger als möglich beantragt, dann setz doch fest. Der Pflichtverteidiger ist glücklich und Du kannst einen Vermerk in die Akte machen, welche Gebühren Deiner Meinung nach entstanden wären. Austauschen darf man die Gebührenansätze ja, wenn man unterhalb der beantragten Gesamtsumme verbleibt ...
    Falls er irgendwann mal auf den Trichter kommt und weitere Gebühren geltend macht, dann rechnest Du den bereits festgesetzten Betrag ab und erstattest den noch festsetzbaren Rest.
    Oder mache ich mir das immer zu leicht :gruebel:

  • In diesem Fall leider ja.
    Komme ich zum Ergebnis: es gibt nur 1 Gebühr, müsste ich die richtige Gebühr nur 1x ansetzen, wäre insgesamt aber unter der Gesamtsumme
    Komme ich zu dem Ergebnis: es gibt 4 (oder jedenfalls mehrere) Gebühren würde ich das berechnen und käme u.U. zu dem Ergebnis, dass er weniger beantragt hat als ihm zusteht und sage nix.
    Daher muss ich vorher wissen, wofür die Pflichtverteidigung nun gilt um eben diese Entscheidung (Absetzung verlangen oder nix sagen) fällen zu können.

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