Vollstreckung aus Zwangsgeldbeschluß vs. Insolvenz

  • Ich zermartere mir grad das Hirn über folgende Konstellation:

    Titel gegen RA erwirkt, der diesen a) zur Abrechnung über die entstandenen Kosten in einem Mandat und b) zur Auskehrung eines evtl. verbleibenden Guthabens unserer Mandantschaft (RS) vergattert. Interesse der RS liegt hauptsächlich in der Abrechnung. Mitte Dezember Antrag nach § 888 ZPO. Mitte Januar wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet. Anfang Februar ergeht Zwangsgeldbeschluß wie beantragt.

    Aus dem will ich nun vollstrecken, mir ist allerdings nicht ganz klar, inwieweit sich das mit dem Insolvenzverfahren verträgt. Die Abrechnung und die ersatzweise Haft sollten doch eigentlich dennoch durchzusetzen sein, aber was mach ich denn mit dem Zwangsgeld?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Da wirst Du in Anlehnung an § 45 InsO erst einmal nur einen Schätzbetrag anmelden können und darauf warten, ob der Verwalter feststellt. Ob bei einem Bestreiten der Verwalter in einem Feststellungsrechtsstreit eine Abrechnung erteilen muss, ist umstritten. Beführworter vertreten, dass es allein in der Sphäre des Verwalters liegt, die korrekte Höhe des Betrages zu ermitteln. So jedenfalls bei der Anmeldung von Provisionsforderungen des Handelsvertreters.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • *soifz* Wie gesagt, der RS kommt es gar nicht so sonderlich auf die Zahlung irgendeines Betrages an, sondern mehr oder weniger ausschließlich auf die Abrechnung. Den Anspruch auf Abrechnung kann ich ja nun schlecht anmelden. Andererseits kann der RA doch wohl abrechnen, ob er insolvent ist oder nicht - und nichts anderes will ich auch von ihm haben. Insofern würde mir die Anmeldung eines Schätzbetrages herzlich wenig nützen, zumal wir auch keinen Auftrag zur Vertretung im Insolvenzverfahren haben. Gibts denn gar keine Möglichkeit, diese Kuh vom Eis zu bekommen?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Gericht:OLG Rostock 6. ZivilsenatEntscheidungsdatum:12.10.2005Aktenzeichen:6 W 53/05Dokumenttyp:BeschlußQuelle:[Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/juris_logo_q1.gif]Normen:§ 887 ZPO, § 888 ZPOAuskunftserteilung durch Vorlage von Belegen als vertretbare Handlung; Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls

    Fundstellen

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]OLG-NL 2006, 161-164 (Leitsatz und Gründe)
    OLGR Rostock 2006, 592-594 (Leitsatz und Gründe)

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Leitsatz

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]1. Die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist regelmäßig als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Auch die Vorlage von Belegen ist dabei als unvertretbare Handlung einzustufen.
    2. Soweit die Erfüllung der titulierten Verpflichtung auch Handlungen einschließen kann, die - wie zum Beispiel die Auswertung von Rechnungen oder Belegen - von einem Dritten vorgenommen werden können, führt dies nicht zur Anwendung des § 887 ZPO , da fast jede unvertretbare Handlung auch Teile einschließt, bei denen sich der Schuldner der Hilfe eines Dritten bedienen könnte.
    3. Im verfahren nach § 888 ZPO ist der Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Er stellt nur die Vollziehung des Zwangsmittelbeschlusses in Bezug auf die Ersatzhaft dar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, trotz der dem Gericht zur Verfügung stehenden Wahl zwischen den beiden Zwangsmitteln des § 888 ZPO , die Haft solange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, wie noch ein Zwangsgeld ausreichen erscheint, um den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen.
    4. Auch darf ein Zwangsmittel nicht angeordnet werden, wenn die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unmöglich ist. Denn die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf dem Schuldner mögliche Handlungen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es wäre mit der Menschenwürde ( Art. 1 Abs. 1 GG ) unvereinbar, den Einsatz stattlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen.

    Aus den gründen:
    Der Erlass eines Haftbefehls ist nicht unverhältnismäßig. Der Haftbefehl stellt im Verfahren nach § 888 ZPO nur noch die Vollziehung des Zwangsmittelbeschlusses in Bezug auf die Ersatzhaft dar. Zu prüfen ist deshalb grundsätzlich allein, ob das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Daneben ist bei Erlass des Haftbefehls auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, auch wenn in diesem späten Stadium der Zwangsvollstreckung strenge Maßstäbe für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz anzulegen sind.

    a)

    24 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, trotz der dem Gericht zustehenden Wahl zwischen den beiden Zwangsmitteln des § 888 ZPO , die Haft solange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, wie noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 25.05.2005 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR und ersatzweise Zwangshaft verhängt, ohne dass diese ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen wäre. Eine weitere Verhängung von Zwangsgeld kann nicht zum gewünschten Erfolg führen, denn das Zwangsgeld kann wegen der Insolvenz der Vollstreckungsschuldnerin nicht beigetrieben werden. Aus § 89 InsO folgt insoweit ein Vollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin.
    33 Der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass das Erkenntnisverfahren fehlerhaft nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen worden ist und deshalb eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nicht statthaft wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 240 Rz. 14). Zwar ist die Insolvenzmasse auch betroffen bei Prozessen über nur vorbereitende Ansprüche (Auskunft, Rechnungslegung), falls der im Hintergrund stehende Geldanspruch zur Masse gehört (MüKo-ZPO, Feiber, 2. Aufl., § 240 ZPO Rz. 11; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz. 12).

    34 Das lässt sich indessen hier nicht feststellen. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die Klägerin beabsichtigt, die insolvente Beklagte in Anspruch zu nehmen. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Klägerin - als Gemeinde - über bloße Regressansprüche hinaus ein Interesse an der Aufklärung der Verwendung von Geldern hat.

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