Hallo.
Ich sitze gerade verzweifelt über der Frage der Wirkungen einer vor Entstehung der (ehem.) DDR auf dem Gebiet der damaligen sowjetisch besetzten Zone 1948 erfolgten Minderjährigen-Adoption auf die Erbfolge nach einem 2005 verstorbenen Verwandten (Bruder) der Adoptivmutter.
Die Parteien streiten darüber, ob infolge Art. 12 AdoptG das Volljährigenadoptionsrecht des BGB mit der Folge der Nichtverwandtschaft des Kindes mit den Verwandten der Adoptiveltern gilt oder ob infolge Art. 234 § 13 EGBGB die "auf dem Gebiet der (späteren) DDR" erfolgte Adoption nach § 2 EGFGB (bzw. der Verordnung vom 29.11.1956) auch die Wirkungen der Verwandtschaft zu den Verwandten der (am Stichtag der Einführung des FGB = 01.04.1966 lebenden) Adoptivmutter umfasst.
Die Adoption erfolgte - wie gesagt - 1948 - und somit vor Gründung der DDR und vor Inkrafttreten des FGB.
Fraglich ist, ob infolge FGB die Adoption damals zur Volladoption erstarkt ist, die infolge Art. 234 § 13 EGBGB fort gilt oder ob hier überhaupt keine von Art. 234 § 13 EGBGB umfasste "DDR-Altadoption" vorliegt, da diese vor Gründung der DDR zur Geltung des BGB auf dem Gebiet der sowjetisch besetzten Zone erfolgt ist.
Wie beurteilt ihr die Rechtslage ?
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