Prüfungsgutachten

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen!

    Hab hier die Anmeldung einer Verschmelzung durch Aufnahme (Genossenschaft in GmbH).
    Das nach § 81 UmwG erforderliche Verschmelzungsgutachten wurde durch "Wirtschaftsprüfer Dr. X im Auftrag des Prüfungsverbandes Y" erstellt.
    Das Auftragsverhältnis ist nicht nachgewiesen.
    Auch ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsverband Kenntnis von dem Gutachten hat.
    Wie lasse ich mir das Auftragsverhältnis nachweisen und muss sich der Prüfungsverband zum Inhalt des Gutachtens äußern bzw. diesem zustimmen?

    Zudem ist der auftraggebende Prüfungsverband nicht der nach § 59 GenG zuständige.
    Nach Lutter, Kommentar zum UmwG, 2. Aufl. zu § 81 UmwG ist für die Erstellung des Gutachtens jedoch der Prüfungsverband zuständig, dem die Genossenschaft als Pflichtmitglied angehört.

    Was nun ? :confused:

  • Schicke doch einfach eine Kopie an den Verband zur Stellungnahme. Register ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit...

  • Bin bis jetzt mal auf diesem Stand:

    Gem. Kommentierung zu § 81 UmwG (Lutter, UmwG, 2. Aufl.) kann die Prüfung der Verschmelzung ausnahmsweise auch durch besonders qualifizierte externe Prüfer erfolgen.
    Nach § 55 Abs. 3 GenG gehören zu solchen externen Prüfern u. a. auch Wirtschaftsprüfer. Es muss jedoch ein wichtiger Grund für die Beauftragung eines externen Prüfers vorliegen.
    Gem. Kommentierung zu § 55 GenG (Becksche Kurzkommentare, 13. Aufl.) liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn in anderer Weise keine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung gewährleistet wäre.
    Das kann insbesondere bei vorübergehender personeller Überlastung der Fall sein. Ausnahmsweise liegt ein solcher wichtiger Grund auch dann vor, wenn dem Prüfungsverband noch die besondere fachbezogene Prüfungserfahrung fehlt. Der wichtige Grund ist jedoch glaubhaft nachzuweisen.
    Der Prüfungsverband bleibt jedoch immer Träger der Prüfung. Ihm obliegt es, das Prüfungsergebnis auszuwerten und umzusetzen. Für die Pflichtverletzung des tätig gewordenen Prüfers haftet der Prüfungsverband der eG aus § 62 i. V. m. § 278 BGB.

    Deswegen bin ich mir allerdings immer noch nicht sicher, ob überhaupt ein fremder Prüfungsverband dieses Gutachten erstellen bzw. in Auftrag geben kann. Die Vorschrift, dass es der nach § 59 GenG zuständige PV sein muss ist ja eigentlich eine Schutzvorschrift, die wohl nur dann umgangen werden kann, wenn mehrere Genossenschaften (verschiedenen PV angehörig) beteiligt sind und alle gemeinsam geprüft werden sollen.

    Vielleicht kann mir da ja noch jemand weiterhelfen.

    Zumindest fehlt es bis jetzt auf jeden Fall noch an der Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes durch den PV.

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