Rechtsnachfolge gem. §727 ZPO?

  • Folgender Fall im WEG-Verfahren:

    eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus:
    1.....
    2.....
    :...
    :....
    klagen gegen eine Partei

    Nun beantragt der Antragssteller-Vertr. die Titel-Umschreibung gem. §727 ZPO auf die WEG. :gruebel:

    Begründung: BGH-Entscheidung bzgl.der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das besondere Interesse der WEG würde sich daraus ergeben, dass eine im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Erteilung einer Löschungsbewilligung sehr viel einfacher sei, als wenn alle Eigentümer einzeln eingetragen sind.


    Meiner Meinung nach liegt gar kein Fall einer Rechtsnachfolge vor. Was meint ihr?

  • Für mich ist das auch kein Fall einer Rechtsnachfolge.
    Was soll eigentlich umgeschrieben werden - der KfB? Da sollte aber vorher erst mal der Beschluss oder das Urteil umgeschrieben werden und das ist Richtersache.
    Außerdem .... nach dem Wortlaut "Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus ....." lautet doch der Titel auf die WEG - oder?

  • Für mich ist das auch kein Fall einer Rechtsnachfolge.
    Was soll eigentlich umgeschrieben werden - der KfB? Da sollte aber vorher erst mal der Beschluss oder das Urteil umgeschrieben werden und das ist Richtersache.



    Der das Verfahren beendende Beschluss soll umgeschrieben werden.
    Wo steht, dass die Umschreibung des Beschlusses Richtersache ist? Habe bislang dazu nichts gefunden.

    Finde aber auch, dass der Titel eigentlich bereits auf die WEG lautet. Bin deshalb ja so irritiert über den Antrag des Anwaltes.

  • Kann sein, dass ich jetzt einen Knacks im Gehirn habe. Ist ja Freitag.
    Habe keine ZPO-Kommenierung da. Eine Berichtigung macht der Richter, die Rechtsnachfolgeklausel wohl doch der Rpfl.
    Trotzdem lautet für mich der Titel bereits auf die WEG. Würde diesbezüglich den RA noch mal anschreiben und auch darauf hinweisen, dass eine Rechtsnachfolge hier sowieso nicht gegeben ist. Er muss sich halt eher überlegen, wer Antragsteller sein soll. Da gibt es ja verschiedene Möglichkeiten. Hinterher ändern geht nicht mehr.

  • beldel:
    dito:daumenrau

    Es ist definitiv kein Fall einer irgendwie gearteten Rechtsnachfolge, weswegen ein Antrag nach § 727 ZPO zurückzuweisen ist.

    Einen Antrag auf Beschlussberichtigung gem. § 319 ZPO mag er stellen, darüber entscheidet derjenige, der den Beschluss ursprünglich gebastelt hat, also der Richter. Ob hier ein Fall des § 319 ZPO vorliegt, wage ich mehr als zu bezweifeln.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • beldel:
    dito:daumenrau

    Es ist definitiv kein Fall einer irgendwie gearteten Rechtsnachfolge, weswegen ein Antrag nach § 727 ZPO zurückzuweisen ist.

    Einen Antrag auf Beschlussberichtigung gem. § 319 ZPO mag er stellen, darüber entscheidet derjenige, der den Beschluss ursprünglich gebastelt hat, also der Richter. Ob hier ein Fall des § 319 ZPO vorliegt, wage ich mehr als zu bezweifeln.



    Dachte ich auch. Habe dem RA mitgeteit, dass Voraussetzungen für § 727 ZPO nicht vorliegen.
    Jetzt bekomme ich die Akte wieder auf den Tisch. RA teilt mit, dass nach einem Aufsatz im Rpfleger 2006, 53 ff bisherige Vollstreckungstitel über eine entsprechende Anwendung von § 727 ZPO umzuschreiben seien, Rpfleger 2006, 55.
    Begründung: Dies sei nach der BGH-Entscheidung bzgl.der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, weil ansonsten die bisherigen Vollstreckungstitel als wertlos zu betrachten seien. Die Handhabung fürs Grundbuchamt komplizierter.
    Dass für den Grundbuch-Verkehr es einfacher ist, wenn die Eintragung sowie die zugrunde liegenden Titel nur auf die WEG, vertr. d. d. Verwalter lauten leuchtet ein. Aber ein Fall für § 727 ZPO ? :(
    Wie soll denn der Nachweis i.S.v. §727 ZPO aussehen? Lediglich Verweis auf die Teilrechtsfähigkeit der WEG?

  • Klausel nach § 727 ZPO werde ich versagen, da mir auch eine entsprechende Anwendung von §727 ZPO nicht einleuchtet.

    Ich überlege gerade, ob nicht einfach ein klarstellender Vermerk mit Hinweis auf den BGH Beschluss eine Möglichkeit wäre. Nach dem Motto : Im Hinblick auf die BGH Entscheidung vom ... kann die WEG bestehend aus .... nun auch als WEG vertr. d. Verwalter... auftreten.
    Damit müsste dem RA sowie dem Grundbamt geholfen sein.

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