Kosten für elektronische Grundbucheinsicht vom Mandanten zu tragen

  • Extra-Gebühr für Notare

    Das Pfälzische Oberlandesgericht hat eine Gebührenfrage von großer praktischer Bedeutung, die lange Zeit strittig war, entschieden.

    Danach dürfen Notare die Kosten für die automatisierte Abfrage der elektronischen Grundbücher, die zur Vorbereitung von Grundstücksgeschäften erforderlich sind, als verauslagte Gerichtskosten auf die Kunden abwälzen. Sie sind nicht bereits mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten. Zwar fielen für die herkömmliche Einsicht in das Grundbuch nach der Kostenordnung keine besonderen gerichtlichen Gebühren an. Die Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren sehe demgegenüber solche Gebühren jedoch ausdrücklich vor.
    Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht vom 24.1.2006

    Quelle: Handakte WebLAWg vom 24.01.2006

  • Zitat von TiKa

    Ist doch praktisch:
    die Einsicht wird weiterhin kostenlos im GBA vorgenommen, und danach dem Mandanten zusätzlich in Rechnung gestellt.
    Von irgendwas müssen die Notare ja auch leben :D



    Das halte ich für ein Gerücht - vgl § 133 Abs 8 GBO, genauer: Demharter GBO § 133 Rn 26, 27.

    So betragen:
    Einmalige Einrichtungsgebühr: 500 € (soweit ich weiß, je Bundesland)
    Monatliche Grundgebühr: 50 € (soweit ich weiß, je Bundesland)
    Je Datenabruf (eines Grundbuchblatts): 5 €
    Je Datenabruf (sonstige Verzeichnisse wie ALB etc.): 2,50 €

    Einsichten, die der Notar im Grundbuchamt selbst vornimmt (etwa am dortigen PC) und die ihn nichts kosten, darf er den Mandanten nicht berechnen. Das behauptet auch das Pfälzische OLG nicht. Es geht nur um Einsichten via automatisierte Abfrage.

    Das BayObLG scheint die Entscheidung des Pfälzischen OLG allerdings schon vorweggenommen zu haben (Demharter GBO § 133 Rn 28).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich finde die Entscheidung als solche o.k.
    Das moderne Computerzeitalter mit seiner Effizienz und die Zentralisierungen haben eben ihren Preis. Und den zahlt natürlich der Bürger.

  • der bürger spart sogar was: während wir früher zur vorbereitung eines vertrages für 10,- euros nene GB-auszug erfordert haben, kostet es den mandanten künftig im abrufverfahren nur noch 7,50.

  • Und es dürfte zu einer zeitlichen Ersparnis kommen, da Termine kurzfristiger vergeben werden können. Es muss ja nicht mehr auf den Grundbuchauszug gewartet werden.

  • Umsatzsteuer auf Grundbuchabrufgebühren


    Rundschreiben Nr. 17/2005 vom 12.07.2005
    "Umsatzsteuer auf Grundbuchabrufgebühren (Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Bundesnotarkammer vom 20.06.2005, Gz. IV A 5 – S 7200 – 30/05)
    Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
    das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit seiner Entscheidung vom 27.10.2004 (Az. 3Z BR 185/04) klar gestellt, dass Notare die Gebühren, welche sie nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GBAbVfV) vom 30.11.1994 (BGBl. I, 3580 ff.) für die Einsichtnahme in die elektronischen Grundbücher an die Justizkasse zu entrichten haben, den Klienten, in deren Auftrag und Interesse diese Einsichtnahme erfolgt, als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen. Nach § 140 Satz 1 Kostenordnung besteht somit sogar eine Pflicht zur entsprechenden Weitergabe dieser Kosten.
    Seit der genannten Entscheidung stellte sich die Frage, ob die verauslagten Grundbuchabrufgebühren, die als gerichtliche Gebühren nicht der Umsatzsteuer unterliegen, aufgrund des Umstandes, dass Notare sie gegenüber der Justizkasse für ihre Klienten verauslagen, nunmehr der Umsatzsteuer unterfallen oder ob sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG für die Notare durchlaufende Posten darstellen.
    Durch verschiedene diesbezügliche Anfragen von Notaren wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Finanzämter zu dieser Thematik keine einheitliche Auffassung vertreten haben.
    Auf unsere Anfrage vom 11.02.2005 hat das Bundesministerium der Finanzen nunmehr mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 20.06.2005 geantwortet. Nach diesem Schreiben ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bundeseinheitlich die von Notaren verauslagten Grundbuchabrufgebühren mit Umsatzsteuer belastet.

  • Bin auf die Frage auch an verschiedenen Stellen im Online-Kommentar zur KostO von RA-MICRO-Verlag eingegangen, unter anderem zu § 154 Anm. 3, in Vor § 1 Anm. 5 oder 6, § 151 a Anm. 3.

    Für Abrufgebühren aus dem elektronischen Grundbuch oder Register wird in der Literatur und Rspr. deren Gleichsetzung mit den in § 154 Abs. 2 aE genannten Gerichtskosten vertreten, da sie für originär gerichtliche Tätigkeit (vgl. § 12 GBO zur den Gerichten zugewiesenen Gewährung der Einsicht in das Grundbuch) von der Justizkasse erhoben werden. Dass sie nicht nach GKG oder KostO, sondern auf Grund besonderer Vorschriften von der Jusizverwaltung eingezogen werden, spricht nach dieser Auffassung nicht gegen die begriffliche Einordnung als Gerichtskosten iSv § 154 Abs. 2 (BayObLG JurBüro 2005, 149; Reimann in Korintenberg § 152 Rn. 35; Bund, RNotZ 2004, 259 mwN). Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des BMF an die BNotK vom 20.6.2005, s. #§ 151a Anm. 3#, und Schreiben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen vom 17.6.2005, NotBZ 2005, 252) bei den Abrufgebühren jedoch um keine durchlaufenden Posten, wobei die vom BayObLG vorgenommene Einordnung als verauslagte Gerichtskosten jedoch nicht in Frage gestellt wurde, da sie für die steuerliche Frage ohne Belang war. Die Frage, wo diese Abrufgebühren in der Kostenberechnung hin gehören, gilt noch als ungeklärt (vgl. Schmidt, JurBüro 2005, 118; Tiedtke, RENOpraxis 2005, 68 wirft die Frage auf, ob die Abrufgebühren überhaupt in die Kostenberechnung aufgenommen werden können oder durchlaufende Posten nur zivilrechtlich geltend gemacht werden können). Es dürfte vertretbar und der praktischste Weg sein, die entspr. Abrufgebühren für den einzelnen Abruf (ohne die zu den allgemeinen Geschäftskosten rechnenden Anschluss- und Jahresgebühren für die Bereitstellung) als "verauslagte Gerichtskosten" - vielleicht mit dem Zusatz "(Justizverwaltungsgebühr für Abruf aus elektronischem Grundbuch / Register)" - aufzuführen und als Vorschrift § 154 Abs. 2 aE anzugeben. Weiter ist nach den genannten Schreiben der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass die USt. nach § 151a auch auf diese Auslagen berechnet wird, wie es auch für die sonstigen in der KostO geregelten Auslagen gilt (vgl. #§ 151a Anm. 2#).

    So ganz klar ist die Umlagefähigkeit nicht, weil die entspr. Justizverwaltungsgeübhren in der KostO nicht ausdrücklich als umlegbare Auslage geregelt sind und auch aus früheren Äußerungen des Gesetzgebers hervorgeht, dass er davon ausging, die Kosten seien nicht umzulegen.

    Nachdem es außer den oben in früheren Beiträgen aufgeführten Tarifen mit einmaligen Anschlussgebühren und monatlichen Grundgebühren, zu denen die pro Einzelabruf anfallenden Kosten hinzukommen, in wohl allen Ländern auch noch einen anderen Tarif gibt, bei dem für i.d.R. doppelt so hohe Einzelabrufgebühren (die nach der jetzt h. M. ja umlegbar auf Mandanten sind) die einmaligen Einrichtungsgebühren von 500 Euro und monatlichen Grundgebühren von 50 Euro entfallen, kann man jedem Notar nur raten, auf diesen teureren Einzelabruftarif umzusteigen bzw. sich so anzumelden, denn die 500 Euro einmalig und 50 Euro monatlich müsste der Notar sonst selbst tragen.

    Ob der Mandant bei dem elektr. Grundbuchabruf und den Einzelabrufkosten eine Verbesserung hat ist fraglich. Anders als in einem früheren Beitrag vermutet, war es ja früher nicht die Regel, dass der Notar einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug vor der Beurkundung angefordert hat (nur ausnahmsweise bei Beurkundungen zu auswärtigen Grundstücken) und die Einsicht des Grundbuchs durch den Notar selbst oder seine Mitarbeiter beim in der Nähe befindlichen Grundbuchamt war völlig kostenfrei.

    Es handelt sich auch nicht um eine "Extra-Gebühr" für den Notar, sondern wie schon in früheren Beiträgen erwähnt um entstandene Auslagen. Eine Gebühr für die Grundbucheinsicht erhält der Notar nach § 147 Abs. 1 S. 1 nur dann, wenn es eine sogen. "isolierte" Einsicht ist ohne nachfolgende Entwurfs- oder Beurkundungstätigkeit. Bei Zusammenhang mit einem Beurkundungs- oder Entwurfsgeschäft ist die Grundbucheinsicht gebührenfreies Nebengeschäft i.S.v. § 35 KostO.

  • Zitat von Martin Filzek

    Anders als in einem früheren Beitrag vermutet, war es ja früher nicht die Regel, dass der Notar einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug vor der Beurkundung angefordert hat (nur ausnahmsweise bei Beurkundungen zu auswärtigen Grundstücken) und die Einsicht des Grundbuchs durch den Notar selbst oder seine Mitarbeiter beim in der Nähe befindlichen Grundbuchamt war völlig kostenfrei.



    das lese ich mit erstaunen.

    der notar soll gem. § 21 BeurkG nur beurkunden, wenn er sich über den grundbuchinhalt unterrichtet hat. ich kenne keinen notar, der seine zeit so gering schätzt, dass er zum GBA läuft um dort das grundbuch einzusehen und den inhalt noch handschriftlich abzupinseln. das hat man vor 10 jahren schon nicht mehr wirklich praktiziert.
    und das personal des notars kostet auch mehr als 10 euro. von "völlig kostenfrei" kann also gar keine rede sein.

    warum sollte man auch? die kosten sind mit 10 euros für einen GB-auszug nun wirklich gering, tragen muss es eh der mandant. die persönliche einsicht ist heutzutage für ein notarbüro wirtschaftlicher unsinn.

  • Ja, das ist gut möglich, dass viele Notare so ihrer Pflicht zur Information über den Grundbuchinhalt nachkommen und zu Lasten der Mandanten die kostenpflichtigen Gb.-auszüge anfordern.
    Ich schätze aber, dass die Mehrheit der Büros
    - weil meist ohnehin täglich das Gericht anlässlich der Gerichtstermine aufgesuch wird durch einen RA
    - oder durch einen Mitarbeiter, der auch die Gerichtspost aus dem Gerichtspostfach holt und die Gerichtspost hinbringt
    durch diese dann gleich die notwendigen kostenfreien Grundbucheinsichten (wo noch möglich) machen lässt. Das hätte auch den Vorteil, dass in den Fällen, wo aus einer angekündigten Beurkundung letztlich doch nichts wird, nicht den verauslagten 10 Euro hinterhergelaufen werden muss und ist natürlich bei Dauermandanten auch ein guter und kostengünstiger Service.

    Der ganze Grundbuchinhalt muss ja auch nicht mühevolle bis ins einzelne Detail abgeschrieben werden, die grobe Aufnahme der Daten aus Best.-verz., Abt. I und Art und Höhe der Belastungen in Abt. II und III - wenn alles gelöscht werden soll ohne die genaue Rangfolge usw. - genügt ja; viele haben da noch die guten alten rosa Formulare auf einer Vor- und Rückseite DIN A 4 von Hans Soldan GmbH u. anderen Büroausstattern.

    Ist so eine Glaubens- und Geschmackssache. Weil ich in den siebzigern gerlent habe und in den siebziger und achtziger Jahren selbst in dieser Weise eifrig aktiv war (in Berlin z.B. ca. fünf bis sieben Grundbuchämter abgeklappert für zwischen 15 und 20 Einsichten im Durchschnitt für ein großes Büro) finde ich diesen Weg natürlich ganz normal und finde alles andere furchtbar. Das dauert in eiligen Fällen doch auch viel zu lange, auf einen vom Gericht gefertigten Grundbuchauszug zu warten?

    Ich finde es auch grässlich, dass in manchen Notarpraxisbüchern in Beispielsfällen und Mustern nach jeder Eintragung und Eigentumsumschreibung wiederum für den Mandanten teure kostenpflichtige einfache oder beglaubigte Grundbuchauszüge angefordert werden, ohne die vermeidbaren Mehrkosten zu beachten. Den meisten Mandanten reicht eine Nachricht, dass das Eigentum auf sie umgeschrieben wurde, und sie wären vor die Wahl gestellt nicht bereit, 10 Euro oder mehr für einen vollständigen Grundbuchauszug auszugeben.

  • nee, heutzutage lässt sich die persönliche einsicht wirtschaftlich unter keinem gesichtspunkt mehr rechtfertigen.

    mitarbeiter, die die post hinbringen, sind fachlich nicht qualifiziert genug für einsichten, da hat man gleich den regreß an der backe, für den keine versicherung einsteht, da man laien beauftragt hat.

    ob der RA/notar sowieso bei gericht ist, ist irrelevant. der muss 100 - 200 euros die stunde verdienen. der extra gang zum GBA, einsicht & notizen, das kostet schnell ne halbe stunde, die nicht bezahlt wird und damit wirtschaftlich verschwendet ist.

    nein, die persönliche einsicht ist in zeiten, wo sich vor ort oder gar online vom büro aus mit ein paar tastendrückungen der auszug komplett für kleines geld ausdrucken lässt, nicht mehr sinnvoll.

    wer ein grundstück erwirbt, mag ruhig die kosten für 1-2 auszüge auf eigene kosten aufwenden.

  • Grundbucheinsichten durch die Notariate werden hier vor Ort nur noch in Ausnahmefällen vorgenommen. Wie oL schon schrieb: Wozu auch? Die Qualifikation wäre hier zwar da, aber für die Sachbearbeiter ist der Grundbuchauszug in der Akte praktischer und zuverlässiger als die Handnotizen früher. Zumal die Auszüge ja im Notariat erstellt werden können.

    Das entlastet die Grundbuchämter auch. Wir haben einen erheblichen Anteil auswärtiger Notare bei unseren Anträgen. Die haben früher natürlich ständig Auszüge beantragt. Wir haben damals Tag für Tag eineinhalb bis zwei Meter Grundbücher auf dem Wagen zum Kopieren gehabt. Davon sind (geschätzt) zwei Drittel weggefallen.

    In dem Punkt muss man den "guten alten Zeiten" wirklich nicht nachtrauern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Lieber oL,

    Deine Ausführungen mögen wirtschaftlich betrachtet nicht falsch sein und für Euer Notariat haben sie sicherlich Gültigkeit.

    Hier war es jedoch noch bis vor 2 oder 3 Jahren üblich, dass die örtl. Notare ihre Mädels geschickt haben, die dann den GB-Inhalt vom Bildschirm abgepinselt haben. Bei einigen Büros ist das z.T. noch heute so.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das kann bei den Anwaltsnotaren mit einigen wenigen Beurkundungen einen Sinn ergeben, weil dann die laufenden Kosten für die Anmeldung beim Abrufverfahren bei SOLUM-STAR (oder vergleichbar) möglicherweise unwirtschaftlich sind.

    Hier in Bayern gibt es keine Anwaltsnotare, sondern nur Nur-Notare. Die sind entweder fast alle oder wirklich alle angeschlossen. Da wird der Bildschirm beim Gericht nach meinem Kenntnisstand eher selten abgemalt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stellungnahme zu letztenm Beiträgen insbes. von oL u.a.:

    Zunächst mal sollte man nicht immer den vornehmen Begriff “wirtschaftliche Gesichtspunkte†zum tragenden Motiv aller Auslegungen und Überlegungen machen. Ich halte das für selbstsüchtig, geldgierig und rücksichtslos gegenüber den Klienten. Der Notar ist nicht in erster Linie für sich selbst zur Sicherung eines üppigen Lebensstandards mit garantiertem Stundenverdienst von 100 - 200 Euro vom Staat bestellt, sondern zur Sicherung von Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege für die Bevölkerung. Natürlich muss ihm dabei auch ein angemessenes Einkommen möglich sein, aber dessen Höhe richtet sich - noch - nach der gesetzlichen Regelung der KostO.
    Nun ist in § 147 Abs. 3 de Grundbucheinsicht ausdrücklich als gebührenfreies Nebengeschäft, wenn es der Vorbereitung von Beurkundungen usw. dient, aufgeführt. Die damit verbundene Arbeit ist also in die Beurkundungsgebühr “einkalkuliertâ€. Von daher halte ich es für problematisch, wenn der Notar eine als gebührenfrei geregelte Aufgabe bei Anforderung von Grundbuchanzügen des Gerichts letztlich von anderen ausführen lässt, um so eigene Arbeitskraft zur Gewinnmaximierung zu ersparen und die Kosten dann nach der Devise “Ist ja nicht mein Geldâ€, “Wer ein Grundstück kauft, kann auch noch 10 - 20 Euro zu meiner Arbeitserleichterung draufzahlen†auf die vertrauensseligen Mandanten abzuwälzen. Das grenzt an Veruntreuung und kann in den Normen der KostO bei § 16 = unrichtige Sachbehandlung einsortiert werden, deren Mehrkosten unerhoben bleiben müssen. Soll der Notar, dem sein eigenes Personal oder seine Arbeitskraft zu schade sind für gesetzliche Pflichtaufgaben, doch die 10 Euro auch selbst bezahlen, wenn es für ihn “wirtschaftlicher†ist.
    S. auch KG JurBüro 1966, 594 und Lappe in Korintenberg § 111 Rn. 13: Für die durch eine unrichtige Sachbehandlung bei anderen Stellen wie bei dem Gericht entstandene Mehrkosten z.B. können Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO bestehen (ebenso ich in Online-Kommentar KostO von RA-MICRO Verlag § 16 Anm. 7 am Ende).

    Auch in der im ersten Beitrag genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken unter II. vorletzter Absatz wurde der Ansatz von Gerichskosten für Grundbuchauszüge nur für auswärtige Grundbuchämter als üblich und zulässig angesehen.

    Obige eigene Meinung gilt nur für die herkömmlichen Grundbuchauszüge für 10 - 18 Euro; bei der vielerorts i.d.R. problemlos nur noch möglichen Grundbucheinsicht durch elektr. Abruf für nur 2,50 - 5 Euro bin ich auch der Meinung, dass der Notar diese Kosten hier ohne weiteres ausgeben und auf den Mandanten überwälzen kann, da andernfalls das gesamte System der Modernisierung der Grundbucheinsichten durch elektr. Abruf in Frage gestellt wäre.

  • ich finde die sache mit dem online-abruf ganz gerecht. der notar stellt ja schließlich auf eigene kosten die hardware, internetverbindung und löhnt die grundgebühren zur teilnahme am abrufverfahren.

    zudem ist der notar nur zur "einsicht" kraft soll-vorschrift verpflichtet. die käufer wollen aber zumeist eine schriftliche dokumentation des gesamten GB-standes, weil sie sehen wollen, was sie kaufen. das ist ja mit einer bloßen einsicht und kurzdarstellung insbes. der rechte in abt. II gar nicht zu machen. einige wollen zusätzlich auch noch die bewilligungen für zu übernehmende rechte in abt. II.

    mit einem kompletten GB-Auszug bietet man für ein paar euros somit im vorfeld eine komplette dokumentation der rechtlichen verhältnisse des kaufobjekts. hat sich noch nie ein mandant beschwert, dass er dafür mit maximal 10 euros zur kasse gebeten wurde.

    zum vergleich auch folgendes: wenn fragen zum katasterlichen fortschrieb aufkommen, erwartet auch niemand, dass der notar zum katasteramt latscht, sondern es wird ne liegenschaftskarte erfordert. ebenso bei baulasten.

  • Dass Käufer meist eine feierliche schriftliche Dokumentation des Grundbuchinhalts eines Kaufobjekts vor der Beurkundung wünschen halte ich persönlich für eine nicht zutreffende Vorstellung. In der Regel sind die Käufer mit einer Unterrichtung über den Grundbuchinhalt im groben ganz zufrieden.

    Wenn im Beurkundungsgesetz z. B. in § 21 "soll" steht, heißt dies nicht, dass die Tätigkeit bzw. Pflicht in das Belieben des Notars gestellt ist, sondern nur, dass eine gleichwohl vorgenommene Beurkundung nicht nichtig ist. Dennoch ist die Unterrichtung über den Grundbuchinhalt aber eine Notarpflicht und das Unterlassen eine Amtspflichtverletzung; es sei denn, die Beteiligten bestehen nach Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf eine Beurkundung, obwohl eine Unterrichtung des Notars vorher noch nicht möglich war.

    Dass sich noch niemand beschwert besagt nichts über die Richtigkeit einer Handlungsweise. Noch genießt der Notar ja ein gewisses Vertrauen, und der normale Mensch geht davon aus, dass alles was der Notar tut korrekt und richtig und im Interesse des Mandanten ist und rechnet nicht damit, dass ein Notar fahrlässig vermeidbare Mehrkosten verursacht und weitergibt.

    Der Vergleich mit dem Kataster und Baulastregister kann Notare, die so handeln, auch nicht entlasten, denn hier ist es ja gerade so, dass keine gesetzliche Pflicht wie nach § 21 BeurkG besteht (s. z.B. von Schuckmann / Preuß in BeurkG-Kommentar § 21 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

    Die Frage kann kostenrechtlich noch weiter untersucht werden und man könnte argumentieren, dass "gebührenfreies Nebengeschäft" i.S.v. § 35 und § 147 Abs. 3 KostO zwar gebührenfrei, aber eben nicht auslagenfrei bedeute und so gesehen die Praxis mit den Gerichts-Grundbuchauszügen, für die ja nur "Auslagen" anfallen, vertretbar erscheint.
    Aber hier wird dann übersehen, dass eine so starre und wortwörtliche Auslegung und Unterscheidung von Gebühren einerseits und Auslagen andererseits bei einigen Positionen nicht mögich ist: so sind z.B. auch die Dokumentenpauschale-Beträge eigentlich eine Mischung aus Auslagen und Gebühren, denn die tatsächlichen Kosten für Papier u. Druck usw. sind ja geringer als die pauschalen Beträge. Und bei der hier aufgetauchten Frage ist ja das Spannende, dass der Notar Dinge, die er selbst bzw. durch seine Mitarbeiter tun könnte, auf andere deligiert und hierfür dann die Mehrkosten weitergibt. Das widerspricht m. E. den §§ 1, 140 KostO (Analogieverbot und Verbot der Gebührenvereinbarung) und wird dann noch bedenklicher, wenn für auswärtige Grundbucheinsichten freiberufliche / gewerbliche Grundbucheinseher beauftragt werden und deren die dem Notar selbst zustehenden Reisekosten nach § 153 KostO weit übersteigende Beträge dann als "durchlaufende Posten" auf die Mandanten übergewälzt werden.

    Jedenfalls ist aber m. E. die pauschale Handhabung aller Beurkundungsvorbereirtungen mit einem teuren feierlichen Grundbuchauszug in Papierform, den das Gericht herstellt, bei dem eigenen (lokalen) Grundbuchamt wegen der vermeidbaren Mehrkosten bedenklich. Aber bei der elektronischen Grundbucheinsicht ist es wohl so, dass das ganze System nur dann funktioniert und den erwünschten Nutzen für Justiz u. Notare bringt, wenn davon immer Gebrauch gemacht werden kann, und wie gesagt - ohne dass man es sauber begründen kann - bin ich da ja auch der Meinung, dass es "geht", die Kosten weiterzugeben. Da das ja wohl auch die Zukunft ist, will ich mich wegen der Vergangenheit nicht unverhältnismäßig lange mehr aufregen; die Frage wird sich ohnehin erledigt haben, und die betr. Notare werden auch kein Unrechtsbewusstsein haben und nicht schlecht schlafen, da diese Feinheiten wahrscheinlich verdrängt oder nie wahrgenommen wurden. M. E. müsste man für die letzten 10 Jahre allen Mandanten die 10 Euro wieder erstatten, da der Notar sich damit selbst eigene Arbeitskraft, die er für die Beurkundungsgebühr und Erfüllung der Belehrungspflichten geschuldet hat, damit erspart hat. Vielleicht bei den Chefs anregen, statt der vielen Arbeit den geschätzten doppelten Betrag an Unicef zu spenden?
    Kann aber nicht ausschließen, dass andere die Frage großzügiger beurteilen, da § 16 nach herrsch. Mng. einen offensichtlichen Gesetzesverstoß voraussetzt (eine Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO aber nicht; da genügt vielleicht, dass der Notar fahrlässig vermeidbare Mehrkosten verursacht hat für einen Schadensersatzanspruch, den aber natürlich wegen der Geringfügigkeit der Beträge für den Einzelnen niemand geltend macht).

  • ich denke, der bescheidene wirtschaftliche aufwand für einen GB-auszug rechtfertigt letztlich die diskussion nicht. die welt hat sich im computer-zeitalter insoweit einfache weitergedreht. man schreibt nicht mehr mühsam ab, sondern ruft online ab. ich bin jedenfalls dafür.

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