Grundstücksbelastung nach Vereinigung von Grundstücken

  • BGH, Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 23/05; Quelle: Rpfleger 2/2006

    a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.

    b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.


    Ob die so genau wissen, was sie da getan haben?

  • :bahnhof:
    Der Leitsatz geht ja wohl völlig in die Hose. Hier kann nur der Ausgangssachverhalt weiterhelfen. Wer hat denn hier welches Verfahren betrieben??? Wurde nach Eintragung des ZV-Vermerks vereinigt??? ...

  • Zitat von TiKa

    BGH, Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 23/05; Quelle: Rpfleger 2/2006

    a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.

    b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.



    :wechlach:

    Über die Verwirrung brauchen wir uns als Grundbuchrechtspfleger damit nie mehr Sorgen zu machen. Grundbuchtechnisch können wir den Begriff "Besorgnis der Verwirrung" abschaffen, wenn wir diese Entscheidung zugrunde legen.

    Die Versteigerungsrechtspfleger bleiben zu bedauern. Mich würde interessieren, ob das Vollstreckungsgericht eine Vermessung zum Zwecke der Teilung veranlassen kann. Ohne neue Vermessung ist ein Rückvollzug der alten Vermessung im Grundbuch nämlich technisch schwierig und im ALB schlichtweg unmöglich - den Datensalat möchte ich nicht erleben.

    Kennt von Euch einer Karslruhe? In welchem Wolkenstockwerk sitz der BGH eigentlich?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, ist eine Auseinandersetzung mit dem Problem nicht wirklich möglich.

    Aber man gewinnt langsam den Eindruck, dass die Rechtsprechung von ihren Irrungen über die Verwirrungen bei Vereinigungen nun selbst heimgesucht wird. :D

  • Es schein auf jeden Fall, als würde die Sache mit der Verwirrung so langsam "aufgeweicht".
    Das macht die Bearbeitung von VNs/FNs schneller und das GB unübersichtlicher - wenn man das wirklich machen würde.

    PS: Danke fürs Verlinken.

  • Zitat von Stefan
    Zitat von Andreas

    Die Versteigerungsrechtspfleger bleiben zu bedauern.


    Endlich mal jemand, der es erkannt hat. Wir sind arme Schweine!:cool:



    Falsch!
    Wir sind arme Frontschweine und müssen das ausbaden, was in der Etappe ausgebrütet worden ist.

  • In gewisser Weise hat ja sogar der BGH in der o.g. Entscheidung erkannt, dass wir arme Schweine sind.
    "Sind Verwicklungen bei der zwangsversteigerung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 GBO zu vermeiden sucht ..., muss das Vollstreckungsgericht sie, soweit dies unter Wahrung des Bestimmtsheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzelfall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes auflösen." :gruebel:
    Am Ende der Entscheidung verrät uns der BGH dann auch, wie wir das bewerkstelligen sollen. -
    Da tun wir doch einfach mal so, als ob die Grundstücke noch selbständig wären. " Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundstück mit der REchtskraft des Zuschlags durch Hoheitsakt geteilt und das Flurstück ... abgetrennt"!
    :haewiejet
    Das gibt ja wohl ein schönes Umschreibungsersuchen!!!

  • Und wer veranlasst die (wahrscheinlich kostenpflichtige) Vermessung beim Vermessungsamt, wenn es keine Einzelflurstücke mehr gibt? Das Vollstreckungsgericht, das Grundbuchamt oder der BGH?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Und wer veranlasst die (wahrscheinlich kostenpflichtige) Vermessung beim Vermessungsamt, wenn es keine Einzelflurstücke mehr gibt? Das Vollstreckungsgericht, das Grundbuchamt oder der BGH?



    :hetti:
    ... würde spasseshalber vorschlagen, derjenige Grundbuchrechtspfleger, welcher auf die (Regel-)Anfrage des Katasteramtes nach dem Bestehen von Bedenken vor der Verschmelzung der Flurstücke (bei offenbar vorliegenden unterschiedlichen Belastungen in Abt. III) keine selbigen geäußert hat!

  • :wechlach: :wechlach: Regelanfrage des Katasteramts??? :wechlach: :wechlach:

    Bei uns gibt es solche Anfragen seltenst, eigentlich nur, wenn das Katasteramt eine Verschmelzung durchziehen will (etwa Straßen), wegen der Übersichtlichkeit.

    Bei uns werden jetzt die Zuflurstücke Historie. Bei Veräußerung von Teilflächen also künftig:
    1. Zerlegung
    2. Eigentumsumschreibung mit Bestandteilszuschreibung/Vereinigung
    3. Verschmelzung
    je mit einem eigenen FN :mad: .

    Vor der Verschmelzung soll der Notar dem Katasteramt bescheinigen, dass die Verschmelzung unproblematisch ist. Ohne den Notare allzu nahe treten zu wollen: :wechlach: :wechlach:

    Aber sonst würde mich die Vorgehensweise nach dem Ersuchen des Versteigerungsgerichts auch interessieren. Derzeit meine ich, dass das GBA das Ersuchen vollziehen muss. Es wird dann wohl das Katasteramt hierüber benachrichtigen, welches dann das Kataster an die wirkliche Rechtslage anpassen muss.

    Was sagt die Vermessungsverwaltung?

    Ist jemand vom AG Chemnitz da, von wo das offenbar ausgegangen ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sogenannte "Belastungsanfragen" werden heute durch den online-Zugriff der Katasterämter aufs Grundbuch ersetzt.

    Bei unterschiedlichen Belastungen in Abt. III würde bei unserem Grundbuchamt keine Vereinigung durchgeführt.
    Bei unterschiedlichen Dienstbarkeiten in Abt. II schon. Dient m.E. nicht unbedingt der Vereinfachung - z.B. bei Bewertungen der Dienstbarkeit muss immer der alte Zustand recherchiert werden.

    Dass Katasteramt sich von Notaren bescheinigen lassen soll, ob eine Vereinigung möglich ist, halte ich für einen Witz.

    Zur Lösung des o.a. Falles schließe ich mich Andreas an.

  • Mann o Mann, wie soll denn da ein Verkehrswert ermittelt werden? Das größere, verschmolzene Grundstück hat doch bestimmt einen höheren Wert, wohingegen die Werte der einzelnen in der Summe nicht diesen erreichen. Soll man dann jetzt so tun, als wären es selbstständige Grundstücke und einen erhöhten Wert unter den Tisch fallen lassen?
    Bei einem findigen Schuldner ist da eine Zuschlagsbeschwerde vorprogrammiert. Mal sehen, wie in der Rechtsbeschwerde dann der BGH entscheidet.

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