Ich hab in der letzten Zeit immer wieder Fälle gehabt, wo der Tod eines ehemaligen (Kriegs-)Verschollenen doch noch beurkundet wurde.
Das Standesamt hat mir die Sterbeurkunden diesbezüglich zugesendet.
Muss ich jetzt einen Beschluss machen und den damaligen Beschluss über die Todeserklärung aufheben? Oder ist da nichts weiter zu veranlassen?
Meine Kollegen im Gerichtsbezirk sind da unterschiedlicher Meinung, es kann sie aber keiner so richtig begründen.
Förmliche Aufhebung der Todeserklärung?
-
-
Hiesige Verfahrensweise :
I. Beschluss :
In dem o.g. Todeserklärungsverfahren
wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Gz.: ... ) aufgehoben, nachdem der Todeszeitpunkt durch Sterbeurkunde des Standesamts ... Nr.: ... urkundlich festgestellt wurde.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
II. Verfügung :
1. Beschluss veröffentlichen durch :
a) Aushang an der Gerichtstafel für 1 Monat
b) einmaliges Einrücken in die Verschollenheitsliste
(Anhang II des Bundesanzeigers) mit der Bitte um
Hergabe eines Belegblattes
2. Beschlussausfertigung zur Kenntnisnahme übersenden an :
...
3. 2 Mon. (Veröffentlichung) -
Nach § 30 VerschG kann die Todeserklärung nur aufgehoben werden, wenn der Verschollene die Todeserklärung überlebt hat, d.h. wenn er nach Rechtskraft gestorben ist. Daher veranlasse ich in solchen Fällen n i c h t s .
-
Nach § 30 VerschG kann die Todeserklärung nur aufgehoben werden, wenn der Verschollene die Todeserklärung überlebt hat, d.h. wenn er nach Rechtskraft gestorben ist. Daher veranlasse ich in solchen Fällen n i c h t s .
dito.
Eine Aufhebung kommt daher in Fällen der Kriegsverschollenheit so gut wie nie in Betracht, also
1. z.d.A.
2. w.wegl. -
Vielen, vielen Dank! So etwas hab ich mal gehört, aber nicht so ganz "astrein" begründen können.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!