Wolln doch mal wissen ob da wer was weis
Ansonsten Danke fürs Posten
Löschung einer Grundschuld wenn Gläubiger Privatperson und verstorben
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elocin -
20. Februar 2007 um 11:38
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Neuauflage:
Gläubiger einer Zwhyp ist verstorben. Eigentümer will verkaufen, natürlich ohne Zwhyp. Löschungsfähige Quittung gibts nicht. Die Erben des Gläubigers sind so zerstritten dass keine Komunikation stattfindet. Da ein Nachweis der Erbfolge für die Löschung des Zwhyp nötig ist müsste ein Erbschein beantragt werden. Der Wert der Zwhyp beläuft sich auf sagenhafte 250,- €.
Nun meine Frage:
Gem § 35 III GBO kann ich bei der Eintragung des Eigentümers auf den Erbschein verzichten und mich dafür mit anderen Beweismittel (hier handschriftliches Testament und Eröffnungsniederschrift) begnügen wenn der Wert nicht über 3.000 € liegt. Kann bzw. darf man das auch beim vorliegenden Fall analog anwenden da das Eigentumsrecht ja "mehr wert ist" als das Recht des Gläubigers bei dem o.A. Wert oder geht da ohne Erbschein überhaupt nichts? -
Du hast also eine Löschungsbewilligung der Erben und einen Erbnachweis, der (nur) nicht in der eigentlich nötigen Form vorliegt, richtig?!
Wenn ja, dann würde ich auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichten und löschen. -
Na ja, die Löschungsbewilligungen der Erben braucht man natürlich schon. Es ging ja nur um die Entbehrlichkeit des Erbnachweises im Hinblick auf die derzeitige Rechtsinhaberschaft. Ob diese Löschungsbewilligungen vorliegen (wie Ulf meint), hat der Fragesteller bisher nicht mitgeteilt.
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Na ja, die Löschungsbewilligungen der Erben braucht man natürlich schon.
Ja wie jetzt??
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass eine Löschungsbewilligung der Erben vorhanden ist oder zumindest "erreichbar" scheint, lediglich der Verstorbene damals keine erteilt hatte.
Wenn das natürlich nicht der Fall sein sollte, nützt auch der Verzicht auf den förmlichen Erbnachweis nichts. -
Also den Fall mal im Ganzen:
Eingetragen ist eine Zwhyp i.H.v. ca. 250 €. Der eingetragene Gl ist verstorben und wurde von 4 Personen (A,B,C,D) beerbt.
Davon ist aber schon wieder A verstorben.
Dessen Erben (X, Y und Z) sagen nun, dass sie mit der Sache gar nichts zu tun haben wollen und deshalb auch keinen Erbschein beantragen wollen.
A hat aber ein handschriftliches Testament hinterlassen in dem er X, Y und Z als Erben einsetzt.
Ob sie der Löschung zustimmen wollen setze ich jetzt voraus dürfte aber auch kein Problem sein. -
Ob die Erben des A etwas mit der Sache zu tun haben wollen oder nicht, ist irrelevant, da sie -ob sie wollen oder nicht- bereits aufgrund ihrer Erbenstellung etwas mit der Sache zu tun haben. Die Störrigkeit von Beteiligten ist kein Grund, das Verfahrensrecht zu missachten, zumal § 35 Abs.3 GBO nicht -auch nicht analog- für Grundstücksrechte gilt (Meikel/Roth § 35 RdNr.32; Bauer/v.Oefele/Schaub § 35 RdNr.33).
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Dann helft mir mal auf die Sprünge: Wie kriegt der Eigentümer das Recht aus dem Grundbuch wenn die Erben X. Y und Z keinen Erbschein beantragen wollen?
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Im ganz großen Notfall muss er sie verklagen!
Unkomplizierter wäre sicherlich eine kleine "Bestechung" und das Versprechen, sämtliche Kosten zu übernehmen. -
MWSAD:
Aber dieses Problem haben wir doch immer, wenn Erben nicht "einsehen" wollen, dass auch die durch das zu löschende Erblasserrecht verkörperte Rechtsposition zum Nachlass gehört, und zwar ganz gleichgültig, um welches Recht in welcher Höhe es sich handelt. Und wenn zur Verfügung über dieses Recht ein Erbschein erforderlich ist, dann ist er halt erforderlich. -
Wäre das eine Lösung, wenn der Eigentümer an einen der Erben (B, C oder D) zahlt (nochmal) und dieser eine löschungsfähige Quittung erteilt?
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Nein, § 2039 S.1 BGB.
Wenn der Eigentümer partout nochmals leisten will (hat er keinen Beleg für die Erstzahlung?), dann muss er an alle Erben und Erbeserben gemeinschaftlich leisten. -
Gem § 35 III GBO kann ich bei der Eintragung des Eigentümers auf den Erbschein verzichten und mich dafür mit anderen Beweismittel (hier handschriftliches Testament und Eröffnungsniederschrift) begnügen wenn der Wert nicht über 3.000 € liegt. ...
...zumal § 35 Abs.3 GBO nicht -auch nicht analog- für Grundstücksrechte gilt (Meikel/Roth § 35 RdNr.32; Bauer/v.Oefele/Schaub § 35 RdNr.33).
Abgesehen davon, dass § 35 III GBO besagt, dass man auf Erbschein etc. verzichten kann, wenn das Grundstück (...) weniger als 3000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist.
Und da wäre doch die Frage, ob das Kostenargument bei einem nur für Grundbuchzwecke erteilten Erbschein jemals ausschlaggebend wäre.
Aber hier: Gutes Zureden und dann Klage. Befriedigung eines einzelnen bringt nichts, juris sagte es schon, Hinterlegung + § 1171 BGB geht auch nicht, da Gläubiger nicht unbekannt. Wenn sich die Zahlung nicht nachweisen lässt, würde ich über Erbnachweis und anschließenden durch den Gerichtsvollzieher protokollierten Annahmeverzug nachdenken, wenn die Erben nicht zur Zahlungsannahme bereit sind. Vielleicht hülfe es den Erben zu wissen, dass es ja gar nicht um Ansprüche der Erben untereinander geht. -
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