Löschung einer Grundschuld wenn Gläubiger Privatperson und verstorben

  • Hallo ich bin Notariatsfachangestellte und hoffe das ich hier Hilfe finde.
    Habe folgendes Problem:
    Im Grundbuch ist eine Grundschuld über 4.000,00 DM für einen Architekten eingetragen. Diese GS wurde im Jahre 1968 eingetragen. Nun ist der gute Mann verstorben. Unsere Mandantin, bzw. deren verstorbener Ehemann hat seinerzeit das Darlehen getilgt aber keine Quittung von dem Architekten darüber erhalten.
    Wer Rechtsnachfolger ist weiß unsere Mandantin auch nicht.

    Meine Frage ist nun:
    Wie bekomme ich die Grundschuld ohne Löschungsbewilligung gelöscht??

    Bin für jeden Hinweis dankbar..

  • Ohne Löschungsbewilligung schwierig.

    Es kommt sehr darauf an, wie der zuständige Kollege den Fall sieht und ob er evtl. großzügig auf die üblichen Formalien verzichtet (was er keinesfalls muss).

    Ich habe in einem ähnlichen Fall bei einem auch vergleichsweise gringen Betrag (waren knapp 10.000 DM, meine ich) aufgrund Kontoauszügen gelöscht, die belegten, dass regelmäßig Tilgungsleistungen auf das Kto. des Gläubigers geflossen sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ohne Löschungsbewilligung der Erben gar nicht :cool: .
    Dann muss sich die Mandantin mal schlau machen, wer denn die Erben des Gläubigers sind, und von denen eine LB beibringen nebst Erbennachweis.
    Ist zwar blöd und umständlich, aber eine andere Möglichkeit sehe ich da nicht.
    Ist ja dann auch irgendwie ein bisschen dämlich von der Mandantin, sich das nicht quittieren zu lassen. Jetzt hat sie den Schlamassel....:(

  • Die Zahlungen auf das Darlehen haben keinen Einfluss auf die Grundschuld, da eine Grundschuld nicht akzessorisch ist. In der Regel werden Grundschuld und Forderung (Darlehen) durch einen Sicherungsvertrag verknüpft, der den Gläubiger verpflichtet, die dingliche Sicherheit (Grundschuld) nach Tilgung der schuldrechtlichen Forderung (Darlehen) zurückzugewähren. Diesen Rückgewährsanspruch müssten hier wohl die Erben des Gläubigers noch erfüllen. Wie dies zu geschehen hat (z.B. durch Übergabe einer Löschungsbewilligung) richtet sich nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen im Sicherungsvertrag. Ohne formgerechte Löschungsbewilligung der Erben des Gläubigers und Erbnachweis wird wohl keine Löschung der Grundschuld zu erreichen sein.

  • Die Erben des Grundschuldgläubigers sind beim Nachlassgericht seines letzten Wohnsitzes in Erfahrung zu bringen. Sofern das Sterbedatum nicht bekannt ist, kann es bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Erfahrung gebracht werden. Ist auch der letzte Wohnsitz unbekannt, muss beim Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnsitzes der seinerzeitige neue Wohnort ermittelt und sich dann ggf. von EWoMeldeamt zu EWoMeldeamt bis zum letzten Wohnsitz durchgefragt werden.

    Stellt sich beim Nachlassgericht heraus, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt wurde, müssen die Erben ermittelt werden. Dies ist in Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung kein großes Problem, weil die nächsten Verwandten des Erblassers in der beim NachlG vorliegenden standesamtlichen Todesanzeige aufgeführt sind. Wegen § 35 GBO muss die Erbfolge durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift oder durch Erbschein nachgewiesen werden. Die auf diese Weise ausgewiesenen Erben haben sodann die Löschung zu bewilligen (nebst Eigentümerzustimmung i.S. der §§ 1183 BGB, 27 GBO).

    Hoffentlich handelt es sich nicht um ein Briefrecht. In diesem Fall wäre nämlich auch der Brief vorzulegen (§ 41 GBO). Ist der nicht auffindbar, muss er für kraftlos erklärt werden, bevor die Löschung erfolgen kann.

  • Manchmal hilft auch § 6 GBBerG, der nach zutreffender Auffassung auch auf Grundpfandrechte anwendbar ist (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.17 m.w.N.) und der aufgrund Gebrauchmachung von der in § 6 Abs.3 S.2 GBBerG enthaltenen landesrechtlichen Ermächtigung mitterweile auch in Bayern, NRW, Bremen und Rheinland-Pfalz Geltung beansprucht. In Rheinland-Pfalz ist die Geltung allerdings vorerst bis 31.12.2008 befristet (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.22).

  • Unter Umsänden gäbe es da noch die Möglichkeit den unbekannten Gläubiger (unbekannter Aufenthalt reicht nicht aus!) im Wege des Aufgebotsverfahrens auszuschliessen (§ 1170 BGB).
    Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach ZPO (§§ 946, 982 ff.)

    Mit Verkündung des Ausschlussurteils erwirbt der Eigentümer das Grundpfandrecht als Eigentümergrundpfandrecht.(Palandt § 1170 Rn. 4)

  • Schönen guten Morgen

    Ich hab hier eine Fallabwandlung:

    Abt.III/1 Hypothek (1900 DM + 4% Zinsen) für A, eingetragen seit 1960

    Eigentümer will Löschen lassen hat aber keine löschungsfähige Quittung. (verschlampt oder gar nicht existent da A der Bruder war)

    Abt.III/ 2-4 weitere Hypotheken für die weiteren Geschwister. Diese haben bereits die Löschung bewilligt.

    A ist seit 1995 verstorben. Nachlassverfahren wurde durchgeführt, alle festgestellten Erben haben ausgeschlagen weil angeblich nur Schulden da waren.

    Sehe ich das richtig, dass als Erbe nun der Fiskus festgestellt werden und dieser der Löschung dann zustimmen bzw. bewilligen muss? Das wird er wohl nur dann tun, wenn aus der Hypothek durch Zahlung eine EigtGrdschuld geworden ist. Aber der Nachweis wird wohl kaum zu führen sein.:gruebel:

    Welche weitere Möglichkeiten zu Löschung der Hypothek zu gelangen gibt es in dem Fall?
    §§ 1170, 1171 BGB scheiden doch aus, weil der Gläubiger nicht unbekannt ist sondern nur nicht festgestellt wurde.

    Danke schon mal im Voraus

  • Ja schon. Nur wird es darauf hinauslaufen, dass der Gläubiger nochmal zahlen muss, da er keinen Nachweis bereits erfolgter Zahlungen hat. Ist wohl dumm gelaufen.



    Der Gläubiger wird nicht mehr zahlen. Der Eigentümer höchstens.:D
    Ist wirklich dumm gelaufen. Und warum? Weil die Leute die Rechte nicht löschen lassen wollen, weil es ja etwas kostet.

  • Nach dem Sachverhalt waren für alle vier Geschwister Hypotheken eingetragen. Können die drei anderen Geschwister nicht bestätigen, dass der verstorbene Geschwisterteil die der Hypothek zugrunde liegende Forderung bezahlt hat. Solche Dinge sind doch in intakten Familien kein Geheimnis.

    Können die Geschwister die Zahlungen bestätigen und ggf. an Eides Statt versichern, würde ich die Bestellung eines Nachlasspflegers veranlassen, der mit nachlassgerichtlicher Genehmigung (§ 1812 BGB) die Löschung der Hypothek bewilligt.

  • Ach Gläubiger oder Schuldner, ist eh egal weils ja in der Familie bleibt:D

    Ansonsten haste natürlich Recht( mea culpa)

    Bei 1900 DM seit 1960 mit 4 % Zinsen macht das :gruebel: :gruebel: ein nettes Sümmchen

    @ Juris

    Fraglich ist, ob das eine intakte Familie ist( weis ich nicht). Ich wäre auch davon überzeugt, wenn mir irgendjemand einen Kontoauszug der die Zahlung ausweist vorlegen würde. Da aber der Gläubiger vor ca. 12 Jahren verstorben ist, wirds wohl mit einer eV geschweige denn einem Kontoauszug nicht weit her sein. Wer kann das schon nach 12 Jahren noch sicher sagen, ob bezahlt wurde oder nicht. Müssen dann alle 3 Geschwister an Eides Statt versichern oder reicht da nur einer??

    Mal sehen was das Notariat draus macht.

  • Es kann nur derjenige etwas an Eides Statt versichern, der etwas weiß. Wenn er aber etwas weiß, genügt es auch, wenn nur einer etwas weiß.

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