Art. 89 BayGO Grundbuchberichtigung möglich ?

  • Hallo,

    da ich keine Rspr./Kommentierung zu nachfolgendem Thema finde, bitte
    ich um Eure Hilfe:

    Eine Stadt hat mit Stadtratsbeschluß den Bereich "Stadtentwässerung" (ja. die Stadt liegt an der Donau, da gibt s immer was zu entwässern)
    nach Art. 89 Bayerische Gemeindeordnung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt und eine entspr. Satzung errichtet.

    Dem Grundbuchamt wurde eine Berichtigungsbewilligung von Stadt und AdöR mit einer Auflistung von Grundstücken vorgelegt, mit dem Antrag, die Grundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung (Gesamtrechtsnachfolge) auf die AdöR zu übertragen.
    (in der (nicht vorgelegten) Satzung heißt es u.a. ....Aufgabe des Kommunalunternehmens....ist die Unterhaltung von......Immobilien, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftl. mit ihnen zusammenhängen)

    Hat jemand schon mal so was eingetragen/abgelehnt ? Bei der Grundbuchunrichtigkeit muß man ja die Unrichtigkeit zumindest schlüssig darlegen. Reicht Eurer Meinung nach das oben gesagte als "schlüssige Darlegung" ? Kennt jemand Rspr./Kommentierung zu dieser Problematik ?

    Grüsse

    Martin

  • Es existieren künftig also nebeneinander Gemeinde und AdöR.

    Ausschlaggebend ist, ob sich der Rechtsübergang hinsichtlich des Grundstückseigentums kraft Gesetzes vollzieht oder nicht. Direkt habe ich dazu auf die Schnelle nichts gefunden. Es gibt aber ein paar Anhaltspunkte:
    1. Bei Ausgliederungen im privatrechtlichen Bereich (UmwG) vollzieht sich die Rechtswirksamkeit der Ausgliederung mit der Eintragung im Handelsregister. Das Grundbuch wird mit der Rechtswirksamkeit der Ausgliederung unrichtig. Der Vermögensübergang ergibt sich dabei im einzelnen aus dem notariell beurkundeten (und vorzulegenden) Vertrag (Schöner/Stöber Rn. 995 b mit weiteren Einzelheiten).
    2. Wird eine Kirchengemeinde in zwei Kirchengemeinden geteilt, so bestehen anschließend zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Eigentumserwerb vollzihet sich in diesen Fällen allerdings nicht kraft Gesetzes, weil die Kirchen nicht das Recht besitzen, einen Eigentumsübergang autonom zu bestimmen (BayObLG Rpfleger 1994, 410; Demharter § 20 Rn 9).
    3. Ebenso wie bei Kapitalgesellschaften gibt es auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine (...) Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168-173 UmwG) (Meikel/Böttcher GBO § 22 Rn 44), weswegen es insoweit einer Auflassung zur Eigentumsübertragung nicht bedarf.
    Ich habe meine Zweifel, ob die Vorschriften des UmwG hier passen. Eine Kommentierung zum UmwG könnte hilfreich sein; da habe ich aber nichts. Eventuell stellst Du diese konkrete Frage, ob diese Vorschriften auf Deinen Fall passen, unter "Handelsregister". Wenn diese Ausgliederung nicht unter Punkt 3 fällt, meine ich, dass eine Auflassung erforderlich sein wird.
    Aus Art. 89 BayGO lese ich eine solche Möglichkeit nicht heraus; der dort geschilderte Fall ist m. E. hier nicht gegeben, so dass die Auflassung notwendig sein wird.
    Im Zweifel würde ich mich auf diesen Standpunkt stellen. Dem Antragsteller geht dadurch nichts verloren, er hat vielmehr die Möglichkeit, auf eine andere Rechtslage hinzuweisen oder Beschwerde einzulegen, deren Ergebnis ich gespannt entgegensehen würde.

    Hälst Du mich bitte auf dem Laufenden?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas,

    vielen Dank für Deinen Beitrag. Das UmwG ist nur bei der Ausgliederung von Vermögen einer Kommune z.B. an eine GmbH einschlägig. In Kommentaren zum UmwG/HR wird der Fall "KdöR" aber nur nebenbei erwähnt, ohne genaue Aussagen zum rechtl. Ablauf.

    Der Fall wird aber in Kommentierungen zum Kommunalrecht näher behandelt. Hierzu gibt es auch ein Gutachten des DNotI (einen Auszug daraus hat mir der Notar zugeschickt). Zitat hieraus "...Die Umwandlung führt dazu, dass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetztes (Satzung), d.h. ohne das Erfordernis einer rechtsgesch. Übereignung der einzelnen Vermögensgegenstände, das Vermögen der Regie- bzw. Eigenbetriebe auf die AdöR übergeht...".
    Von "Rödl & Partner" (im Kommunalrecht versierte Anwaltssozietät) gibt es ein Praxishandbuch "AdöR" wo es heißt: "...das in der Eröffnungsbilanz bezeichnete Vermögen....geht unmittelbar auf die AdöR über...".

    Die Stadt hat aber hier den Fehler gemacht, nicht alle Grundstücke in diese Bilanz mit aufzunehmen. Ich steh jetzt auf dem Standpunkt, daß die in der Bilanz fehlenden Grundstücke nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, der Notar will das Problem mit einem ergänzenden Stadtratsbeschluß beheben. Die Grundstücke seien schon übergegangen, es fehle nur der Nachweis der Unrichtigkeit (wäre die Eröffnungsbilanz (auch wenn sie nicht der richtigen Form entspricht).
    (einziger Hintergrund ist das liebe Geld: Notarkosten, Grundbuchkosten, evtl. Grunderwerbssteuer bei rechtsgesch. Übertragung).

    Grüsse

    Martin

  • Zitat von Martin


    Die Stadt hat aber hier den Fehler gemacht, nicht alle Grundstücke in diese Bilanz mit aufzunehmen. Ich steh jetzt auf dem Standpunkt, daß die in der Bilanz fehlenden Grundstücke nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, der Notar will das Problem mit einem ergänzenden Stadtratsbeschluß beheben. Die Grundstücke seien schon übergegangen, es fehle nur der Nachweis der Unrichtigkeit (wäre die Eröffnungsbilanz (auch wenn sie nicht der richtigen Form entspricht).



    Ich meine, dass die Ausführungen von Schöner/Stöber Rn 995 b analog anwendbar sind. Danach würde eine Berichtigungsbewilligung genügen (Achtung: § 22 II GBO), wenn die Grundstücke nur ungenau bezeichnet sind. Sind sie gar nicht aufgeführt, sie geht meines Erachtens nichts mehr, dann bleibt nur die Auflassung übrig. Auf etwas anderes würde ich mich nicht einlassen und die Beschwerde gelassen zum Landgericht durchreichen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Martin

    ...

    (in der (nicht vorgelegten) Satzung heißt es u.a. ....Aufgabe des Kommunalunternehmens....ist die Unterhaltung von......Immobilien, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftl. mit ihnen zusammenhängen)


    Hallo,

    ich kann mich im wesentlichen den Ausführungen der Vorposter anschließen.

    Nach dem derzeitigen Sachstand kann eine Grundbuchberichtigung nicht stattfinden.

    Wenn in der Satzung genau definiert oder beschrieben wäre, welche Grundstücke - und zwar mit genauer Flurstücksbezeichnung - den Satungszweck erfüllen, dann wäre es kein Problem.

    Fehlt aber eine solche Beschreibung, braucht es zwingend die Auflassung.


    Gruß HansD

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