Löschung Konkursvermerk nach österr. Recht

  • Das GBA hat auf Antrag eines österreichischen Konkursverwalters (=Masseverwalter) einen Konkursvermerk eingetragen.

    Dieser Masseverwalter hat nun einen Kaufvertrag geschlossen und darin die Löschung des Konkursvermerks beantragt.

    Als gesetzliche Grundlage bin ich über das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag gestolpert.

    § 8 lautet:

    (1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn einer der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken oder wenn der Konkurs aufgehoben ist. Dem Antrag, der auf die Aufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird, sowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses Beschlusses beigefügt werden. Über den Antrag entscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    (2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattgebenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen. Ist der Beschluß, mit dem die Löschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Eintragung zu löschen.

    (3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben; das Registergericht oder das Grundbuchamt kann jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.

    (4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unberührt. Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten; dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung anzugeben.

    Die Freigabe durch Verkauf ist durch diesen § nicht abgedeckt. Kann trotzdem -nach Anhörung des Gerichts und Beschlussfassung- eine Löschung erfolgen?

    Süddeutsche Kollegen, bitte helfen :confused:

  • Also, ich hatte den umgekehrten Fall: deutsches Insolvenzverfahren und österreichische Immobilie, wegen gestundeter Verfahrenskosten habe ich den Insolvenzvermerk nach Veräusserung zur Löschung beantragt, es gab keine Probleme.

    Meiner Kenntnis nach ist das österreichische Insolvenz- oder Konkursrecht auch von einem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter geprägt. Wenn also nur dieser die Immobilie veräussern kann, dann sollte er auch dazu berechtigt sein, die Löschung des Vermerks zu bewilligen. Bei uns gilt § 32 III InsO.

    Wenn sich nun das angehörte österreichische Gericht (sofern es die Eintragung des Vermerks veranlasst hat) nicht äussert, dann kann man wohl löschen.

  • Zitat von Harry


    Meiner Kenntnis nach ist das österreichische Insolvenz- oder Konkursrecht auch von einem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter geprägt. Wenn also nur dieser die Immobilie veräussern kann, dann sollte er auch dazu berechtigt sein, die Löschung des Vermerks zu bewilligen. Bei uns gilt § 32 III InsO.



    Das sehe ich genauso. Ich habe von dem österreichischen Gesetz keine Ahnung, kann aber nicht erkennen, warum, wenn die Eintragung aufgrund Antrages des KV erfolgte, nun nicht auch die Löschung auf Bewilligung des KV erfolgen können soll.
    Im Zweifel dürfte doch, sofern der Vertrag oder das Ausführungsgesetz zu dem Fall nichts hergeben, das Recht der belegenen Sache gelten (lex rei sitae oder so ähnlich).

  • Zitat von blue


    Im Zweifel dürfte doch, sofern der Vertrag oder das Ausführungsgesetz zu dem Fall nichts hergeben, das Recht der belegenen Sache gelten (lex rei sitae oder so ähnlich).



    Wissen tue ich (derzeit) nichts, habe auch auf die Schnelle nichts gefunden.

    Ich fände es allerdings genauso logisch (eigentlich noch logischer), wenn das österreichische Konkursrecht gelten würde.

    Bei der Vertretung einer österreichischen Gesellschaft wende ich ja auch nicht deutsches Recht an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn sich der österreichische Konkurs auch auf im Ausland befindliches Vermögen erstreckt (was ich nicht weiß), dann dürfte lex rei sitae gelten. Ich kriege das jetzt nicht mehr alles zusammen, hatte aber mal vor Jahren eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer in Konkurs gefallenen Schweizer Firma. Mußte mich daher damit zwangsläufig beschäftigen und bin zu obigem Ergebnis gekommen.

  • Im Rechtsinformationssystem des österr. Bundeskanzleramts habe ich den Vertrag gefunden. Danach dürfte das österr. Recht maßgebend sein:

    Art. 2 des Vertrages
    Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag
    zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich
    die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
    Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

  • Ich sehe das wie Harry!

    Nach Beschlussfassung bzw. Anhörung des Konkursgerichts und fruchtlosem Fristablauf würde ich Löschen.
    :daumenrau

    Sollte diese Verfahrensweise tatsächlich falsch sein, so müsste das ja auch irgendjemand zunächst mal merken und dann auch noch nachweisen.
    :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Ich sehe das wie Harry!

    Nach Beschlussfassung bzw. Anhörung des Konkursgerichts und fruchtlosem Fristablauf würde ich Löschen.



    Ich würde meinen, dass das österreichische Konkursrecht genauer zu prüfen sein wird. Nach der alten deutschen KO war die Löschung jedenfalls nicht aufgrund Löschungsbewilligung des Konkursverwalters möglich. Es wird - vermute ich - entweder ein Ersuchen oder eine Löschungsbewilligung geben. Das Gesetz dürfte doch im Internet zu finden sein? Ansonsten würde ich wegen der Befugnisse des Verwalters und der Voraussetzungen der Löschung die Österreicher direkt fragen (d. i. aber keine Anhörung). Ein Vorgehen nach § 8 IV d. V. setzt m. E. voraus, dass Du erst einmal weißt, wie so ein Vermerk normalerweise gelöscht wird.

    Wenn ich den oben erwähnten § 8 I-III richtig verstehe, brauchst Du in den dort genannten Fällen
    - einen Antrag
    - einen Versagungsgrund nach § 5 II 1 d. V. oder den Nachweis, dass das Verfahren aufgehoben ist (Form: siehe dort);
    - einen von Dir zu erstellenden förmlichen Beschluss, dass Du löschen wirst;
    - Bekanntgabe an das zuständige österreichische Gericht + Ablauf der Rechtsmittelfrist.
    Ob aber die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen? Hört sich nicht so an. Also wohl eher normale (unbekannte) Voraussetzungen und Abs. 4.

    Zitat von Ulf


    Sollte diese Verfahrensweise tatsächlich falsch sein, so müsste das ja auch irgendjemand zunächst mal merken und dann auch noch nachweisen.
    :teufel:



    Schon, aber wir hätten im Zweifel den Schwarzen Peter, weil wir rechtswidrig gelöscht hätten.

    Im Rahmen der EU sehe ich interessante Zeiten auf uns zurollen. Die österreichischen Texte verstehen wir ja wenigstens noch im Wesentlichen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für Eure Antworten :)
    Ich hatte in norddeutscher Naivität angenommen, das käme in Süddeutschland ständig vor.

    Auch wenn das östereichische Konkursrecht Anwendung findet, kann sich das deutschen GBA m.E. ganz bequem auf den genannten § 8 des Ausführungsgesetzes zurückziehen. Löschung nach Anhörung und Beschlussfassung scheint ein gangbarer Weg zu sein.

    Wie schön, dass das nicht meine Sache ist :teufel:

  • Zitat von Andreas


    Ich fände es allerdings genauso logisch (eigentlich noch logischer), wenn das österreichische Konkursrecht gelten würde.
    Bei der Vertretung einer österreichischen Gesellschaft wende ich ja auch nicht deutsches Recht an.


    Österreichisches Konkurs- oder Gesellschaftsrecht ja, aber deutsche GBO.
    Welchen Fehler kann das GBamt machen, wenn es die Bewilligung des KOVerwalters hat und das österreichische Konkursgericht angehört hat?
    Noch den Eigt. anhören? Der ist nicht durch die Löschung benachteiligt.
    Ich halte die Lösung auch für einen gangbaren Weg.

  • Zitat von blue


    Österreichisches Konkurs- oder Gesellschaftsrecht ja, aber deutsche GBO.



    Da stimme ich vorbehaltlos mit Dir überein.

    Zitat von blue


    Welchen Fehler kann das GBamt machen, wenn es die Bewilligung des KOVerwalters hat und das österreichische Konkursgericht angehört hat?
    Noch den Eigt. anhören? Der ist nicht durch die Löschung benachteiligt.
    Ich halte die Lösung auch für einen gangbaren Weg.



    Ob der Insolvenzverwalter in Deutschland die Löschung bewilligen darf, bemisst sich ja nicht nach der GBO, sondern nach InsO, die das ausdrücklich vorsieht. Also wohl österreichisches Recht insoweit. Insofern sehe ich zwischen meiner bisherigen Meinung und dem Satz vorher keine Divergenzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Neue Erkenntnis: Schöner/Stöber Rn. 1641

    Danach kommt es zunächst darauf an, wann das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Rest siehe dort.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Neue Erkenntnis: Schöner/Stöber Rn. 1641



    Schön, wenn man nur Zugriff auf die 12. Auflage hat, die das Thema mit sage und schreibe 3 1/2 Zeilen abhandelt :mad:

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