"Verschärfte" Anwendung des § 850 b ZPO im Insolvenzverfahren ?

  • Meiner Meinung nach ist die Zahlung einer Witwenrente nur bedingt pfändbar nach § 850 b I br. 4 ZPO und mithin nur dann pfändbar, wenn besondere Belange des Gläubigers dafür sprechen.

    Wie ist dies allerdings in einem laufenden Insolvenzverfahren? Über § 36 InsO findet § 850 b ZPO Anwendung. Ist hier im Interesse der Gläubiger stets zugunsten derer zu entscheiden und die Rente für pfändbar zu erklären? Ich sehe auch im Insolvenzverfahren die generelle Unpfändbarkeit solcher Rentenzahlungen.

    Wer hat diesbezüglich Erfahrungen ?

    Danke !

  • Gerade nicht, denn § 850b ist explizit nicht genannt. Ist auch durchaus sinnvoll, denn die Billigkeitsprüfung gem. § 850b II ZPO passt nicht auf eine Gläubigergesamtheit.
    Aber nicht jede Witwenrente unterfällt § 850b ZPO. wird sie als gesetzlich Leistung nach den Sozialgesetzen gezahlt, ist es eine nach den SGB und ist "normal" zu pfänden (Zöller/Stöber:ZPO, 850b, Rn.9; OLG Köln Rpfleger 1990, 130).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke ! zun#chst Euch allen !

    § 850 b ist nicht genannt. Heißt das nun "alles ist pfändbar" oder "alles ist nicht pfändbar?" Sofern einer von Euch den guten Uhlenbruck - Insokommenatar sein Eigen nennt, schlagt bitte mal § 36 Inso auf und lest die Rn. 18 (12. Auflage). Das steht "pfändbar in den Grenzen des § 850 b ZPO". Also muss er doch auch in der Insolvenz Anwendung finden.

    Ich habe hier das Problem, dass die komplette Witwenrente der Schuldnerin zur Masse gezogen werden soll. Zu Recht ? Glaube ich nicht !
    :mad:

  • Ich zitiere aus dem Heidelberger Kommentar (4. Aufl., § 36 Rn. 7): Nicht zur Masse gehören die in § 850b ZPO genannten Ansprüche auch dann, wenn gem. § 850b II ZPO eine Pfändbarkeitsentscheidung vorliegt, denn diese wirkt sich nur zugunsten des Antragstellers; folgerichtig ist § 850b ZPO auch in Abs. 1 S2 nicht genannt."

    Und Kübler/Prütting (§ 36 Rn 25a):" Die Massezugehörigkeit entfällt von vornherein bei solchen Forderungen, die nur zugunsten bestimmter Gläubiger pfändbar sind... Auch Rentenansprüche nach § 850b II ZPO gehören deshalb nicht zur Insolvenzmasse."

    Aber wie bereits geäußert. Vielleicht sieht es der Insoverwalter nicht als Rente gem. § 850b ZPO, sondern REnte gem. SGB einer gesetzlichen Rentenversicherung an. Und dann wäre sie gem. § 850c ZPO pfändbar.

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  • b) Unterhalts- und Rentenansprüche: § 850b Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO. Nur bedingt pfändbar sind der gesetzliche Unterhaltsanspruch (zB §§ 1360ff., 1601ff., 1969, 1569ff. BGB), die nach § 844 BGB zu ersetzende Rente (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie die nach §§ 843 BGB, 13 StVG, 38 LuftVG, 8 HaftpflichtG, 30 AtomG wegen Körper- und Gesundheitsverletzung und nach §§ 618 Abs. 3 BGB, 62 HGB wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers118 zu entrichtende Rente (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 850b Abs. 2 ZPO ist die Anspruchsart zu berücksichtigen, so dass die in § 850b Abs. 1 ZPO benannten Forderungen nur zu Gunsten einzelner Gläubiger pfändbar sind, die Unpfändbarkeit im übrigen aber dem Schuldnerschutz dient. Sie gehören deshalb nicht zur Insolvenzmasse. Würden sie hingegen zur Masse gezogen, kämen sie sämtlichen Gläubigern zugute.119 Ebenso darf das Zugriffsvorrecht, das nach § 850d ZPO zugunsten der Unterhaltsansprüche naher Schuldnerangehörigen besteht, nicht ausgehöhlt werden, indem die dem Zugriff anderer Gläubiger entrückten Einkünfte für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger einbezogen werden.120

  • Der gute Uhlenbruck schreibt doch an der angegebenen Stelle: "Nicht in die Insolvenzmasse fallen ..."

    Etwas deutlicher vielleicht noch bei HK-Eickmann, 4. Aufl., § 36 Rz. 7: "Nicht zur Masse gehören die in § 850b ZPO genannten Ansprüche auch dann, wenn gem § 850b II ZPO eine Pfändbarkeitsentscheidung vorliegt, denn diese wirkt nur zugunsten des Antragstellers; folgerichtig ist § 850b auch in Abs. 1 S 2 nicht genannt."

    Also im Fall: Eine Witwenrente i.S.v. § 850b gehört nicht zur Insolvenzmasse. Notfalls Rechtsmittel unter Beachtung von § 36 Abs. 4 InsO.

  • Nur zur Problematik, ob § 850 b ZPO im Inso-Verf. Anwendung findet:
    die Kommentierungen, die mir bekannt sind, sind einhellig der Meinung, dass alles was unter § 850 b ZPO fällt, nicht in die Masse fällt, da es wegen der fehlenden Zitierung in § 36 InsO im Inso-Verfahren keine Anwendung findet.
    Mir ist auch die Begründung des Gesetzgebers bekannt, dass Regelungen, die nur für besondere Gläubiger gelten, im Insoverf. nicht anwendbar sein sollen. Aber kann man Unterhaltsgläubiger oder Gläubiger unerlaubter Hdlgen, die das ja aus dem Grund ihrer Forderung sind, mit dem normalen Gl. aus § 850 b Abs. 2 vergleichen? In der BT-Drucks. ist explizit § 850 b m.E. nicht genannt.
    Ich habe einen Fall, wo ein Insoschuldner Erwerbsunfähigkeitsrenten in erheblicher Höhe erhält. Momentan liegt mein Beschluss, dass die Renten doch pfändbar sind, der Beschwerdekammer vor. Ich habe u. a. so argumentiert:
    Einkommen ist pfändbar. Renten und ähnliches nach § 850 b nicht, weil es dort genannt wird. Da § 850b im INsoVerf. nicht zitiert sind, findet die Ausnahme von der Regel, dass nämlich Einkommen pfändbar ist, keine Anwendung.

    Vom Ergebnis her wäre es sonst auch putzig. Ein Gläubiger pfändet und bekommt jeden Monat 1000 € pfändbaren Anteil, der Schuldner stellt Inso-Antrag und hat seine Rente in voller Höhe wieder für sich.
    Na ja, immer geht es ja nicht nach dem Gerechtigkeitsempfinden. Mal sehen, was die Kammer macht.



  • Wenn es Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaften sind, fallen sie nicht unter § 850b ZPO.

    Unbefriedigend finde ich an der Regelung, dass die BUZ wegen § 850b ZPO nicht zur Masse gehört. Dabei soll sie dem Schuldnder, der berufsunfähig geworden ist doch nur die Differenz zu dem AE ersetzen.

  • Ich kann es auch wie Hego nur noch einmal betonen: für die meisten Renten gilt § 850b ZPO per se nicht, da sie fast immer nach SGB VI enstanden sind und gezahlt werden.
    Es gilt dann § 54 SGB I der normiert, dass diese Renten wie Arbeitseinkommen pfändbar sind. D.h. eine weitere Differenzierung braucht nicht stattzufinden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nur zur Klarstellung meines Beitrags: Es geht mir nicht um die Frage, welche Leistungen unter § 850 b fallen oder nicht. Da gebe ich Tommy und Hego recht, dass die meisten Renten da nicht drunter fallen.
    Es geht mir um die Frage, wenn ich eine Leistung habe, die tatsächlich unter § 850 b fällt, was ist mit ihr im Insolvenzverfahren.

  • Diese Leistungen gehören nicht zur Insolvenzmasse.

    § 850b ZPO setzt eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. In der InsO gibt es nicht einen Gläubiger sondern mehrere und deswegen kann eine Interessenabwägung nicht stattfinden.

  • @Hego

    Nur um mal wieder nicht einer Meinung mit Dir zu sein: Das mit der fehlenden Möglichkeit der Interessenabwägung überzeugt mich nicht. Das Interesse des Einzelgläubigers fließt m.E. in das Interesse der Gläubigergesamtheit ein, und dass es ein solches gibt, folgt schon aus § 78 InsO. Also habe ich auch was für eine Abwägung.

    Und der von @amandaLina geschilderte Fall:

    Zitat von amandaLina

    Vom Ergebnis her wäre es sonst auch putzig. Ein Gläubiger pfändet und bekommt jeden Monat 1000 € pfändbaren Anteil, der Schuldner stellt Inso-Antrag und hat seine Rente in voller Höhe wieder für sich.

    löst bei mir auch Unverständnis aus. Mein InsG konnte ich allerdings seinerzeit mit diesem Argument nicht überzeugen. Ich nehme es lediglich hin, dass der Schuldner mit § 850b-Bezügen im Insolvenzverfahren besser steht; überzeugt bin ich von der gesetzgeberischen Entscheidung nicht.

  • Ach Chick, was wäre es so öde, wenn wir immer einer Meinung wären. Da sind wir es aber wirklich wieder einmal nicht, aber nur bedingt.

    Ich habe das mal irgend wo gelesen, was mir auch einleuchtet. § 850b ZPO wird heute vielfach zu leicht genommen. Interessenabwägung heißt, wer mehr auf dieses Geld angewiesen ist (in irgend einem Beschluss oder Urteil mal so gelesen).

    Auch gelesen habe ich das mit der Interessenabwägung bei mehreren Gläubigern. Ich finde es aber beim besten Willen nicht mehr. Bei Nerlich/Römermann steht da auch irgend etwas im § 36 Abs. 1 drin.

    Nicht einsehbar ist für mich (wie ich schon geschrieben habe), dass die BUZ unter § 850b fallen, die eigentlich nur das durch die BU verminderte AE ausgleichen soll. Oft sind die Beträge, die dann an den Schuldner fließen höher als das bisherige AE. Ob der Gesetzgeber das aber gewollt hat????

  • Und der von @amandaLina geschilderte Fall:

    Zitat von amandaLina

    Vom Ergebnis her wäre es sonst auch putzig. Ein Gläubiger pfändet und bekommt jeden Monat 1000 € pfändbaren Anteil, der Schuldner stellt Inso-Antrag und hat seine Rente in voller Höhe wieder für sich.



    löst bei mir auch Unverständnis aus. Mein InsG konnte ich allerdings seinerzeit mit diesem Argument nicht überzeugen. Ich nehme es lediglich hin, dass der Schuldner mit § 850b-Bezügen im Insolvenzverfahren besser steht; überzeugt bin ich von der gesetzgeberischen Entscheidung nicht.


    Diese Argumentation kann ich ja nun garnicht nachvollziehen ! Das ist doch das gleiche wie mit 850f II ZPO. Oder würdet Ihr das richtig finden, wenn einer einen Titel aus vorsätzlich begangener Handlung hat und deswegen dürfen alle Gläubiger plötzlich verschärft pfänden ? § 850b ZPO sagt doch letztlich, dass die dort genannten Leistungen eigentlich unpfändbar sind. Basta. Und nur wenn ein Gläubiger ganz besondere Gründe hat, wird die Pfändung unter Berücksichtigung aller Umstände pfändbar. Das es für den einzelnen an sich begünstigten Gläubiger nun nicht mehr pfändbar ist, ist bitter. Aber das heißt ja noch lange nicht, dass dadurch nun alle Gläubiger "profitieren" sollen. Sinn der Vorschrift war es die Nöte des einen Gläubiger, dessen Not im Einzelfall höher zu bewerten ist, über die des Schuldners zu stellen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und der von @amandaLina geschilderte Fall:

    Zitat von amandaLina

    Vom Ergebnis her wäre es sonst auch putzig. Ein Gläubiger pfändet und bekommt jeden Monat 1000 € pfändbaren Anteil, der Schuldner stellt Inso-Antrag und hat seine Rente in voller Höhe wieder für sich.



    löst bei mir auch Unverständnis aus. Mein InsG konnte ich allerdings seinerzeit mit diesem Argument nicht überzeugen. Ich nehme es lediglich hin, dass der Schuldner mit § 850b-Bezügen im Insolvenzverfahren besser steht; überzeugt bin ich von der gesetzgeberischen Entscheidung nicht.


    Diese Argumentation kann ich ja nun garnicht nachvollziehen ! Das ist doch das gleiche wie mit 850f II ZPO. Oder würdet Ihr das richtig finden, wenn einer einen Titel aus vorsätzlich begangener Handlung hat und deswegen dürfen alle Gläubiger plötzlich verschärft pfänden ? § 850b ZPO sagt doch letztlich, dass die dort genannten Leistungen eigentlich unpfändbar sind. Basta. Und nur wenn ein Gläubiger ganz besondere Gründe hat, wird die Pfändung unter Berücksichtigung aller Umstände pfändbar. Das es für den einzelnen an sich begünstigten Gläubiger nun nicht mehr pfändbar ist, ist bitter. Aber das heißt ja noch lange nicht, dass dadurch nun alle Gläubiger "profitieren" sollen. Sinn der Vorschrift war es die Nöte des einen Gläubiger, dessen Not im Einzelfall höher zu bewerten ist, über die des Schuldners zu stellen.



    :zustimm: genau meine Rede!

  • Mosser und Hego

    1. Mein obiges Argument war, dass durch die Insolvenzeröffnung nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Interessenabwägung ersatzlos entfällt, weil ich anstelle des Einzelgläubigerinteresses auch das Interesse der Gläubigergesamtheit dem Schuldnerinteresse gegenüberstellen kann. Das sagt erst mal noch nichts über das Ergebnis der Interessenabwägung aus. Nach der jetzigen Regelung entfällt jedoch mit Insolvenzeröffnung bereits die Möglichkeit der Interessenabwägung, und das halte ich für unglücklich.

    2. Wenn eine vorinsolvenzliche Interessenabwägung zwischen Schuldner und Einzelgläubiger dazu führt, dass letzterer die 850b-Bezüge pfänden darf/durfte, dann leuchtet mir nicht ein, warum sich dieses Ergebnis der Interessenabwägung durch die Insolvenzeröffnung plötzlich ändern soll. Durch die Insolvenzeröffnung lösen sich weder plötzlich die Nöte des betroffenen Gläubiger in Luft auf, noch verschlechtert sich die Situation des Schuldners dadurch so, dass sein Interesse, die fraglichen Bezüge zu behalten, plötzlich überwiegt.

    Wenn ich also die Interessenabwägung mit Insolvenzeröffnung schon nicht im Sinne obiger Ziff. 1 umstellen möchte, dann hätte sich m.E. doch zumindest eine Regelung ähnlich dem § 89 II 2 angeboten.

    Ich halte Eure Argumentation (Mosser & Hego) ja durchaus für bedenkenswert, was den Umstand anbelangt, dass die Gläubigergesamtheit keinen Anspruch hat, von Umständen zu profitieren, die nur in der Person eines Gläubigers vorliegen. Das begründet aber noch nicht, warum der Schuldner bei unveränderter Bedarfssituation im Verhältnis zu dem betroffenen Gläubiger einen Vorteil von der Zwangskollektivierung der Gläubiger haben soll.

  • @ chick
    zu1.: Da muss ich wirklich zustimmen. Vor allem., wenn man die Bedingungen in § 850 b Abs. 2 sich anschaut. Da geht es insbesondere darum, dass andere Pfändungen nicht zum Erfolg geführt haben. Das ist doch eine Situation, die bei Insoschuldnern oft vorliegt.

    Auch ich kenne die Argumentation, die Mosser und Hego anführen. Ich habe mich für meinen Beschluss in der zitierten Sache reichlich lang mit den Kommentierungen auseinandergesetzt und kann sie auch nachvollziehen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich recht habe und was die Kammer dazu sagt (der Beschluss ist nämlich in der Beschwerde).

    Aber für mich sind diese ganzen Kommentierungen auch deshalb weiterhin fraglich, weil ich nicht weiß, ob der Wortlaut von § 36 überhaupt richtig gelesen wird. § 850 d: Der Unterhaltsgläubiger darf so und so pfänden; § 850 f: der Gl. der vors. UE darf so und so pfänden. Dadurch dass diese beiden Vorschriften nicht zitiert wurden, sind diese Vorrechte aus der ZPO tatsächlich in der InsO weggefallen. Aber: § 850 b I: folgende Einkünfte sind unpfändbar. Ist in § 36 InsO nicht zitiert. Hieße m.E., diese Leistungen sind pfändbar. Die ganzen Kommentierungen setzen sich gleich mit § 850 b II in der InsO auseinander. Die Frage, ob die Ausnahme von der Ausnahme im InsO-Verfahren gilt, stellt sich doch aber nur, wenn die Ausnahme auch gilt. Und, wie ich schon sagte, die BT-Drucks. hilft auch nicht weiter, weil die nur auf Unterhaltsgl. und UE Gl. eingeht.

  • @ Chick.

    Ich halte es ja auch für unangebracht, dem einzelnen notdürftigen Gläubiger durch das Insolvenzrecht sein Vorrecht zu entziehen. Aber das haben wir doch bei vorsätzlichen Forderungen auch so. Und nach Eurer Argumentation müßte dann auch der verschärfte Unterhaltsbetrag der § 850d ZPO Gläubiger in die Masse fliessen und allen Gläubigern zu Gute kommen. das wäre doch nichts anderes.
    Ich denke, am sinnvollsten wäre gewesen, die Einzelvollstreckung gem. § 850b ZPO auch für Inso Gläubiger weiter zuzulassen. Aber aus pragmatischen Gründen wollte man das halt nicht. Gibt ja auch durchaus auch gute Argumente. Was wäre das für ein Durcheinander geworden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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