PKH-Überprüfung - Fahrtkosten



  • siehe OLG Celle, 23.04.2007 AZ: 17 WF 70/07

    Die Entscheidung ist aber nicht veröffentlicht. Habe es nur bei einem Kollegen mal gelesen, aber damals leider nicht kopiert. Könnte ich notfalls aber sicherlich beim OLG bekommen.

    Ferner: OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799
    OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644.

    Die 40 km orientieren sich an sozialrechtlichen Maßstäben und ist m.E. so in Ordnung. Irgendwo muss man eine Grenze ziehen.

  • @ klein_steffchen und Wobder:
    Erstmal danke für die Entscheidungen!
    Die vom OLG Celle sollte ich auch irgendwo bekommen...

    Hier wird bei der PKH-Berechnung aber der tatsächliche Wert angenommen, also x km X 0,30 EUR X 220 : 12. So finde ich das auch gerecht und kann dank der bestehenden unterschiedlichen Meinungen auch gut damit argumentieren...




  • Aus diesem Grund erfolgt die Anrechnung von Fahrtkostem bei uns genauso.

    Wir sind ja schließlich auch nicht im Steuerrecht, wo die 0,30 € je km zutreffen mögen.

  • Dann ist ja gut , dass ich das Thema mal aus der Versenkung geholt habe.;).
    Und wenn auch nur, um die gegenseitigen Standpunkte auszutauschen.

  • Hab jetzt erst die Rechtsprechung meines eigenen OLG Karlsruhe gefunden:oops:.

    Nach FamRZ 2008 , S. 69 werden für die ersten 60 Km ( wegen Hin u. Rückfahrt ) 0,30 EUR und danach 0,20 EUR für die Mehrkilometer anerkannt.



  • Genau meine Meinung, die Beschränkung auf 40 km ist pure Willkür und insoweit wohl kaum recht verfassungskonform.

    In unserer Gegend gibt es genug Leute, die haben ihr Einfamilienhäusschen und müssen in die nächste große Stadt fahren 50-60 km. Wenn die ihr Häuschen verkaufen würden, hätten sie vielleicht erst mal Geld, sodass man ihnen aus diesem Grunde die PKH verwehrt, oder aber sie ziehen in die Großstadt zu ihrer Arbeitsstelle - dann bekommen sie natürlich erst recht Beratungshilfe, weil sie dann Wohnkosten von nun 600 € statt bislang 200 € haben. Daran sieht man schon mal den geistigen Gehalt derartiger Entscheidungen.

    Bei mir gibt es BerH mit Fahrtkosten nach Variante a (5,20 € pro Entf-km), aber ohne Beschränkunen zur Fahrtstrecke. Und mal an die Adresse derer, die 5,20 € recht üppig halten: Man solle mal bedenken, dass dieser Betrag nun schon seit Jahren unverändert ist und auch daran, wie in den letzten Jahren Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Kraftstoffkosten sich verändert haben !!

  • Die Begrenzung auf 40 km je Strecke ergibt sich aus der anzuwendenden Verordnung zum entsprechenden Paragrafen des SGB.

    Auch wenn diese wohl schon älter und ggf. angepasst werden sollte, bleibt sie dennoch maßgebend.

    Man könnte übrigens auch fragen, auf welcher Grundlage der PKH-Partei je km 0,30 € zugebilligt werden. Warum z. B. nicht nur 0,25 € je km, wie im Bereich des JVEG für Zeugen?

  • Dieses großzügige Zugeständnis mit 0,30 €/ km ist für mich auch nicht nachvollziehbar - da muss man zunächst an die Zeugen denken aber natürlich auch an sich selbst, was man für Dienstreisen mit dem eigenen PKW bekommt (immer nur in Höhe der billigsten Kosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder aber zumindest viel niedrigere km-Sätze).



  • Sooo, da mir der Krams keine Ruhe gelassen hat:
    Die 0,30 €-Fraktion bekommt Zuwachs:
    OLG Celle: 15 WF 70/09, Beschluss vom 28.04.2009 (m.W. nicht veröffentlicht).

    Begründet wird das Ganze damit, dass die angesprochene DVO zu § 82 SGB XII mangels Verweisung in § 115 ZPO nicht angewandt werden kann...
    Durch die Gewährung von 0,30 € werden dann aber auch Kfz-Haftpflicht und Kfz-Steuern mit abgegolten.

  • Meine persönliche Meinung ist ja auch, dass ein km-Satz pro tatsächlich gefahrenem km die akzeptablere Lösung ist (nach meiner Meinung nach allerdings nicht mehr als ein Zeuge bekommt, also 25 Ct/ km). Die Lösung hat zumindest den Vorteil, dass auch unregelmäßige Fahrten damit optimal errechnet werden können (manch einer fährt nur 1x pro Woche hin und her, und ich kenne auch welche, die müssen 2x am Tag wohin fahren, z.B. in der Landwirtschaft/ Viehwirtschaft -- für diese Fälle taugt die 5,20 €- Pauschallösung sowie nicht).
    Leider vertritt mein OLG (und damit auch unsere B-Revisoren) streng die 5,20-Ansicht.

  • Richtig.
    Die Pauschallösung ist da für einige Betroffene nicht ausreichend.
    Hatte letztens erst einen Koch mit geteiltem Dienst, der natürlich zweimal am Tag zum Arbeitgeber hin ( und auch wieder zurück ) muss.

  • Das OLG Celle (zumindest der 12. ZS) schwenkt um:
    OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009, 12 WF 132/09

    Danach werden jetzt doch 0,30 € pro Kilometer berücksichtigt. Eine Kilometerbegrenzung gibt es nicht (mehr) ...
    Es läuft jedoch eine Rechtsbeschwerde (jedoch sind die Angaben aus dem FamRZ 1/2010, wer weiß, ob es nicht bereits eine Endentscheidung gibt)

  • Hallo,

    gibt es noch weitere Meinungen zur Anerkennung von Heimfahrten? Mein Antragsteller möchte eine Heimreise aller 2 Monate berücksichtigt haben ...

  • BGH: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.8.2012 - XII ZB 291/11 - 5,20 €/km ohne Begrenzung, zusätzlich Abzug der Kfz-Raten

    Aus der Begründung ergibt sich, dass zusätzlich konkrete Anschaffungskosten berücksichtigt werden können - hier waren es die Kfz-Kreditraten.

    Es wird dabei auf den Senatsbeschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 658/11 verwiesen. In diesem werden die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung und auch die Kosten der Kaskoversicherung - soweit angemessen - als zusätzlich berücksichtigungsfähige Ausgaben genannt.

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