§ 788 ZPO für Zahlungsaufforderung

  • Würdet ihr gemäß § 788 ZPO festsetzen?

    Fall: Urteil ergeht am 02.11.2006 , Kl.Vertr fordert am 22.11.2006 die unterlegene Partei über deren RA zur Zahlung der ausgeurteilten Summe zuzüglich Kosten für das Aufforderungsschreiben (berechnet nach Nr 3309 VV RVG) auf zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn nicht binnen einer Woche gezahlt würde.
    Es wird pünktlich gezahlt, allerdings nicht die berechneten Kosten gemäß Nr 3309 VV RVG.

    Kl.Vertr. beantragt nun deren Festsetzung im Rahmen von § 788 ZPO....

  • Kommt drauf an, wie ernsthaft die Vollstreckungsaufforderung war. Falls schon eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt war, dann ist das Aufforderungsschreiben schon Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

    Wenn nicht, dann nicht. Ich will ich euch ja nix unterstellen, aber ich glaube, wenn das Urteil am 02.11 verkündet worden ist, muss der Richter das noch absetzen, es muss geschrieben werden.

    Und da hätte ich bis zum 22.11. sogar bei uns so meine Schwierigkeiten mit.

    Also: Kein Urteil, keine vollstreckbare (es sei denn, ihr erteilt abgekürzte) und kein Erstattungsanspruch.

    Steht glaube ich so im Buch des Herrn Zuller

  • Hab gerade nochmal geguckt... die waren ganz schnell in der I. Instanz, vollstreckbare Ausfertigung wurde unter dem 03.11.2007 schon erteilt(?!).

  • So weit ich weiß, steht dazu was im Gerold/Schmidt/v.Eicken zu Nr. 3309 VV-RVG. Da steht irgendwas, ab wann so eine Zahlungsaufforderung billig ist (irgendwas nach dem Motto, dem Schuldner muss eine angemessene Zeit zur Zahlung eingeräumt werden...). Leider hab ich den Kommentar net daheim...

  • Bishop: Danke für den freundlichen Hinweis auf die Suchfunktion. Nutze ich auch wirklich immer. Allerdings... Könnte man die nicht mal etwas verfeinern? Es werden X Themen ausgeworfen, die eigentlich so gar nix mit der Suche zu tun haben....

    Mir ging es in der Fragestellung eher darum , ob ein angemessener Zeitraum zur Möglichkeit der Zahlung eingeräumt sein würde...
    An Alle: Dank an Euch!

  • Zitat von Law and order

    Bishop: Danke für den freundlichen Hinweis auf die Suchfunktion. Nutze ich auch wirklich immer. Allerdings... Könnte man die nicht mal etwas verfeinern?



    Es gibt in der Suchfunktion die "erweiterte Suche" - da kann man z.B. die Treffer schon einmal auf ein Subforum begrenzen etc. ... ;)

    Also ich hatte die obigen Threads innerhalb von ca. 2 Min. gefunden ("Mahnkosten" und "Vorbereitungskosten") - aber ich bin ja auch Zwvo-Mod. ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Würdet ihr gemäß § 788 ZPO festsetzen?

    Fall: Urteil ergeht am 02.11.2006 , Kl.Vertr fordert am 22.11.2006 die unterlegene Partei über deren RA zur Zahlung der ausgeurteilten Summe zuzüglich Kosten für das Aufforderungsschreiben (berechnet nach Nr 3309 VV RVG) auf zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn nicht binnen einer Woche gezahlt würde.
    Es wird pünktlich gezahlt, allerdings nicht die berechneten Kosten gemäß Nr 3309 VV RVG.

    Kl.Vertr. beantragt nun deren Festsetzung im Rahmen von § 788 ZPO....

    Wäre ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden, hätte ich die Kosten problemlos gem. § 788 ZPO akzeptiert.

    Immerhin lagen zwischen Urteilsverkündung (ab diesem Zeitpunkt mußte der Schuldner von seiner Zahlungsverpflichtung wissen) und der Androhung bzw. Aufforderung fast drei ganze Wochen.

    Wäre zu diesem Zeitpunkt direkt die Vollstreckung eingeleitet worden, hätte wahrscheinlich niemand großartig über die Kosten der Maßnahme nachgedacht.

    Im übrigen war die dreiwöchige Wartefrist des Gl.-Vertreters bis zur Anfertigung der Aufforderung sogar noch großzügiger bemessen als beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen zwischen Zustellung eines Mahnbescheides und Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides oder zwischen Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und Beginn der Vollstreckung.

    Ich hätte also -wie gesagt- keine Probleme mit der Festsetzung der Kosten.

    Übrigens liegt in Zivilsachen das Urteil bei der Verkündung bereits vollständig abgesetzt vor. Zumindest dann, wenn es - was eigentlich üblich ist- in einem besonderen Termin verkündet worden ist.
    Unabhängig davon reicht dem Schuldner aber die Kenntnis vom verkündeten Urteilstenor, damit er weiß, was er zu zahlen hat.

  • Ich hab da jetzt ein gebührenrechtliches Problem in diesem Zusammenhang.
    Sagen wir mal, die Gebühr für die Aufforderung ist entstanden, aber ohne Erfolg geblieben. Die darauffolgende ZV- Maßnahme bildet mit der Zahlungsaufforderung also eine Angelegenheit.
    Fallen die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer für die Zahlungsaufforderung trotzdem an? Bzw. bleiben die bestehen?
    Streng genommen doch schon, da ja nur die Gebühren angerechnet werden.
    Kann dazu irgendwie nix finden.

    Danke, Vroni

  • Da beides eine Angelegenheit bildet, fällt auch die Auslagenpauschale nur einmal an.

    Hier ist m.E. nicht von einer Anrechnung auszugehen, wie bei der Unennbaren Gebühr.

  • unter Hinweis auf § 18 Nr. 3 RVG die gesamte ZV Maßnahme bis zur Befriedigung - also Vorbereitung und Abschluss ist eine Gebühr und somit gibts nix anzurechnen und daher kann nix stehen bleiben :D

  • Habe gerade einen ähnlichen Fall auf den Tisch bekommen.
    Auf meine Zwischenverfügung, in der ich die Anwältin darauf hingewiesen habe, daß für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckungsandrohung gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ich als Prozeßgericht sondern das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig ist, bekomme ich von der Anwältin die Antwort, daß das Vollstreckungsgericht bisher nicht involviert gewesen sei, so daß die Kosten der Zwangsvollstreckungsandrohung durch das Prozeßgericht festzusetzen seien.
    Das kann doch nicht richtig sein oder hat die Anwältin etwa doch Recht?

  • Löst denn bereits eine Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckunsandrohung diese Gebühr aus? Wenn eine solche Gebühr entsteht, kann diese m.E. nur nach § 788 ZPO festgesetzt werden oder? Hier beantragt jemand, die Kosten im Wege eines Pfänders beizutreiben und bezieht sich auf den Hauptsachetitel. Die Hauptforderung wurde nach der Aufforderung gezahlt, so dass nur noch die Kosten der Zahlungsaufforderung übrig sind.

  • LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2002, Az.: 81 T 589/02; MDR 2003, 114/115:

    Wenn ein Rechtsanwalt einen Schuldner "zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung" zur Zahlung auffordert, nachdem die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung eingetreten sind, ist die Rechtsanwaltsgebühr für die Zahlungsaufforderung gleichwohl nicht gemäß § 788 ZPO festsetzbar und erstattungsfähig.

    LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.1996, Az.: 7 Ta 66/95; JurBüro 1996, 584:

    Eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung kann für den Anwalt des Gläubigers die Zwangsvollstreckungsgebühr nur dann auslösen, wenn das Schreiben zugleich eine Vollstreckungsandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung enthält und wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Aufforderungsschreibens der Titel bereits mit der Vollstreckungsklausel versehen war.



    a. A.: KG Berlin, Beschluss vom 17.06.1997, Az.: 1 W 810/96; InVO 1997, 340:

    Die anwaltliche Gebühr für die Zwangsvollstreckung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht durch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten eines obsiegenden Klägers mit der Aufforderung aufgrund des vorliegenden Vollstreckungstitels zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten des unterliegenden Beklagten gerichtet ist.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.1995, Az.: 18 W 324/95:

    Ein rechtlich begründbarer Anspruch darauf, daß vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen titel noch eine kostenunschädliche Zahlungsaufforderung zu erfolgen habe, besteht nicht. Die erste anwaltliche Zahlungsaufforderung nach Rechtskraft des Titels ist schon eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 788 ZPO deren Kosten der Schuldner zu tragen hat.

  • LS
    Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.

    BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03

    Rpfleger 2003, 596 = BGHReport 2003, 1251 = FamRZ 2003, 1742 = NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381 = AGS 2003, 561 = InVo 2004, 35 = KTS 2003, 671 = WM 2004, 353 = BRAGOreport 2003, 200 = BB 2003, 2428 = juris (KORE 310752003)

  • OS
    Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nach § 788 I 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine je nach den Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist. Die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr setzt die vorherige Zustellung des Titels nicht voraus (Festhaltung BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 146/03).

    BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 183/03

    FamRZ 2004, 101 = DGVZ 2004, 24 = juris (KORE 551292004)

  • Vielen Dank. Das hilft mir bei meiner entscheidungsfindung schon weiter. Ich bin aber noch immer der meinung, dass die festsetzung der gebühr nur noch nach § 788 zpo erfolgen könnte und nicht in dem Pfänder.

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