Sicherungshypothek/Insolvenz/Löschung

  • Hallo alle zusammen!

    Kann mir jemand bei einem themenübergreifenden Fall helfen?
    Kurze Sachstandsschilderung:
    Es wurde eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen (21.10.), nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (14.10.), aber bevor der Insolvenzvermerk eingetragen wurde (25.10.). Jetzt liegt ein einfacher Antrag des Insolvenzverwalters auf Löschung der Sicherungshypothek vor. Ich frage mich, ob das reicht :gruebel: ?
    Ich bin schon so weit, dass § 878 BGB nicht anwendbar ist und § 89 InsO am besten passt. Muss sich der Inso-Verwalter vielleicht zuerst mit dem Insovenzgericht in Verbindung setzen? Ich steh' auf der Leitung! Hilfe...

  • M.E. gibt es zwei Varianten:
    -Es reicht Unrichtigkeitsnachweis durch Nachweis des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
    - Die Zwangshypo ist Eigentümergrundschuld geworden. Dann muß der Inso-Verw. in der Form des § 29 GBO die Löschung bewilligen und beantragen.
    Ich tendiere zur 2. Variante.

  • Tatsächlich gelten §§ 878, 892 nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahme dieser Art.

    Meiner Meinung nach ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 88 InsO unwirksam geworden.

    In der Folge ist analog § 868 ZPO eine Eigentümergrundschuld entstanden (so auch Hintzen Rpfleger 1999, 256 mwN in Fußn. 15).

    Deren Löschung muss der Insolvenzverwalter in der Form des § 29 GBO bewilligen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es liegt eine Eigentümergrundschuld vor, die auf formgerechte Bewilligung des Insolvenzverwalters gelöscht werden kann.
    OLG Düsseldorf B. v. 11.07.03, 3 Wx 302/02, FG Prax 03, 248.

    Das Insolvenzgericht braucht nicht beteiligt zu werden.

  • Jau!
    :daumenrau

    Wegen der Rückschlagsperre liegt eine verdeckte Eigentümergrundschuld vor, die auf notariell beglaubigten Antrag des Inso-Verwalters gelöscht werden kann, sofern sich das GBA (z.B. anhand der Inso-Akten oder aufgrund eines Zeugnisses des Inso-Gerichts) davon überzeugen kann, dass die Rückschlagsperre hier tatsächlich greift (also die ZV-Maßnahme in den Zeitraum fällt).

    Sie auch:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Cckschlagsperre

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da werden Erinnerungen wach (so lange ist es auch noch nicht her).

    Meine Diplomarbeit :hetti: "Die Auswirkung der Insolvenzeröffnungen auf Massnahmen der Immobiliarvollstreckung" befasst sich u.a genau mit diesem Thema ...

    Aber da das Ergebnis im Sinne der obigen Antworten ausgefallen ist, :beifallkl brauch ich Dir die Arbeit sicher nicht zukommen zu lassen ;)

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