RiVASt - Vereinigtes Königreich

  • Hallo,

    muss mich in einen Berg Rückstände eines Kollegen neu einarbeiten. Die Prüfstelle hat mir gesagt, ich könnte die Anklage (Strafsache) nach England per Auslands-EgR zustellen lassen, da sie das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unterzeichnet haben, im Länderteil der RiVASt ist Art. 52 aber nicht mit aufgeführt worden, weshalb ich jetzt Zweifel habe. Oder kann ich an bestimmte (EU/-Länder) in Strafsachen auch aufgrund anderer Bestimmungen durch die Post zustellen lassen?
    Gibt es eigentlich ein besseren Link als den vom BMJ für Strafsachen, wo man sich auch gleich die Übereinkommen mit ansehen kann? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Art. 52 SDÜ ist für das Vereinigte Königreich anzuwenden. Im Länderteil der RiVASt unter Nr. III. 1. b) ("Rechtshilfe") findest du hinweise auf das SDÜ und die Fundstellen im Abl. EU. Dort findest du (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit…1de00700080.pdf und http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit…1de00430047.pdf) dass einige Teile des SDÜ durch Beschluss des Rates auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind und darunter auch Art. 52 SDÜ. Könnte allerdings einem auch einfacher gemacht werden, sowas gleich in den Länderteil reinzuschreiben wie in den anderen Länderteilen auch.

  • :wow

    Vielen Dank Stolli,

    da hätte ich nun nicht mehr nachgesehen.

    So eine Art Arbeitshilfe gibt es zu dem Thema wohl nicht, oder?

  • Danke, die kannte ich schon. Sowas Schönes sollten sie für Strafsachen auch mal verfassen. Toll auch die Fußnote im Länderteil der RiVASt, wonach die von Dir angegebenen Beschlüsse noch nicht veröffentlich seien - das Amtsblatt der EU ist ja auch erst vom 31.12.04 ...
    :gemein:

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