Hallo Kollegen
Wann liegt ein Fall der besonderen Härte gem. §18 III S.2 ZAPO vor um eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu entgehen?
Danke für eure Antworten
§18 III S.2 ZAPO Wann besondere Härte?
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robby-69 -
25. Januar 2006 um 18:07
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Oh je, keine Ahnung. Die ZAPO/Rpfl. gilt ja nur für bayerische Anwärter. Nähere Erläuterungen zu den wichtigen Gründen gibt sie nicht. In der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist allerdings in § 7 etwas geregelt:
ZitatAbs. 5: Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen
Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen dem Studium
nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, bis zu
einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in
diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Die Entscheidungen
nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Einstellungsbehorde im
Benehmen mit dem Fachbereich.
Vielleicht kann das auch für Bayern einen Anhaltspunkt liefern. -
Danke vielmals
Ist ja schon mal ein Hinweis!! -
Ich weiß das in RLP auch ne Schwangerschaft besondere Härte bedeutet und in dem mir bekannten Fall das Mädel sein Kind bekommen hat und dann ne Zeit frei um dann wieder anzufangen!
Hoff das hilft!
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