Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • Hallo,
    dem Notar ist aufgefallen, dass ein falscher Grundschuldbetrag eingetragen wurde. Statt der bewilligten 34.000 wurden nur 30.000 sowohl in Spalte 3 und 4 eingetragen. Zwischeneintragungen sind bisher nicht vorhanden, weshalb ich erwäge, den Grundschuldbetrag zu berichtigen.
    Das ginge natürlich nicht, wenn danach direkt ein weiteres Recht eingetragen worden wäre.
    Seht ihr das auch so ?:confused:

  • M.E. kannst du nicht einfach in Sp. 3 bzw. 4 den Betrag berichtigen.
    Es muss eine neue Grundschuld über den Restbetrag eingetragen werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Bewilligung.
    Wohl im vorliegenden Fall problemlos im Gleichrang mit der ursprünglichen Grundschuld.

  • Die Berichtigung des Grundschuldbetrages dürfte nicht ohne weiteres möglich sein.

    Wenn sich Einigung und Eintragung nicht decken, gibt es bei Divergenzen im Grundschuldbetrag zwei Möglichkeiten. Entweder ist zu viel oder es ist zu wenig eingetragen.

    Ist zu viel eingetragen, ist die Sache klar, weil das Recht natürlich nur entstehen kann, soweit die Einigung reicht. Damit ist das Recht im Umfang der Einigung entstanden und das Grundbuch im Hinblick auf den zuviel eingetragenen Betrag unrichtig. Ist dagegen -wie im vorliegenden Fall- zu wenig eingetragen, so ist nach § 139 BGB zu entscheiden, ob das Recht im geringeren (eingetragenen) Umfang entstanden ist, was in der Regel zu bejahen sein dürfte. Verhält es sich so, dann ist die eingetragene Grundschuld in der eingetragenen Höhe von 30.000 € auch materiell entstanden, sodass sich ihre "Erhöhung" verbietet. Es bliebe somit lediglich die Eintragung eines weiteren Rechts über 4.000 € im Gleichrang mit dem bisherigen Recht. Insoweit liegen aber weder Bewilligung noch Antrag vor.

    Da keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und auch keine weiteren Anträge vorliegen, würde ich dazu raten, sich auf den von der vorgenannten Regel abweichenden Standpunkt zu stellen, dass die eingetragene Grundschuld wegen Nichtübereinstimmung von Einigung und Eintragung insgesamt nicht entstanden ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Grundschuld über 30.000 € auf bloßen Berichtigungsantrag des Notars zu löschen und aufgrund der dann nicht verbrauchten bisherigen Bewilligung die Grundschuld über 34.000 € neu (und erstmals) einzutragen.

    Das hielte ich für eine saubere Lösung.

  • Wie juris2112.

    Die bloße Berichtigung ist in solchen Fällen von Literatur und Rechtsprechung nicht anerkannt, so dass sich der Grundbuchrechtspfleger - vorliegend noch dazu ohne Not - auf dünnes Eis begibt.

    Ich würde auch (mittlerweile) nicht einfach eine Grundschuld über den Differenzbetrag eintragen, sondern erst mal klären, ob die 30.000 €-Grundschuld überhaupt dem Willen der Beteiligten entspricht. Wir haben hier schon erlebt, dass dem nicht so war. Auch insoweit hat juris2112 ja schon dargelegt, wie man zu einer vertretbaren und sinnvollen Lösung kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Fröhliche Berichtigung der Beträge in Spalte 3 und 4 habe ich auch schon in alten Grundbüchern gesehen - da überkommt mich immer das kalte Grausen!
    Ich sehe das auch wie juris.
    Wenn schon Fehler passieren (und wo täten sie das nicht), muss wenigstens die Berichtigung wasserdicht sein.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.



  • Ich würde auch (mittlerweile) nicht einfach eine Grundschuld über den Differenzbetrag eintragen, sondern erst mal klären, ob die 30.000 €-Grundschuld überhaupt dem Willen der Beteiligten entspricht.



    Natürlich entspricht die eingetragene Grundschuld nicht dem Willen der Beteiligten.
    Die wollen ja eine Grundschuld über 34.000 DM.

  • Da keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und auch keine weiteren Anträge vorliegen, würde ich dazu raten, sich auf den von der vorgenannten Regel abweichenden Standpunkt zu stellen, dass die eingetragene Grundschuld wegen Nichtübereinstimmung von Einigung und Eintragung insgesamt nicht entstanden ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Grundschuld über 30.000 € auf bloßen Berichtigungsantrag des Notars zu löschen und aufgrund der dann nicht verbrauchten bisherigen Bewilligung die Grundschuld über 34.000 € neu (und erstmals) einzutragen.

    Das hielte ich für eine saubere Lösung.



    Was machste dann, wenn zwischenzeitlich eine Zwangshypo kommt???

  • Dass die Grundschuld über 30.000 € nicht dem ursprünglichen Willen der Beteiligten entspricht, bedarf keiner Diskussion. Es geht vielmehr darum, ob die Grundschuld über 30.000 € gleichwohl entstanden ist, weil man in analoger Anwendung des § 139 BGB nach dem Grundsatz "Im Mehr liegt das Weniger" zu dem Ergebnis kommt, dass den Beteiligten ein "Weniger" lieber ist als überhaupt nichts.

  • Zu #11:

    Wenn eine Zwischeneintragung erfolgt ist, liegt es nahe, das Entstehen des Rechts über 30.000 € entsprechend dem genannten Regel/Ausnahmeverhältnis zu bejahen. Damit ist dem Gläubiger der Vorrang vor der Zwangshypothek nicht mehr zu nehmen. In diesem Fall bleibt dann nur die Eintragung eines neuen Rechts über die "restlichen" 4.000 € im Rang nach der Zwangshypothek.

    So ist das eben.

    Das Problem liegt nicht im Lösungsweg, sondern im fehlerhaften Grundbuchvollzug.

  • [ 34.000 DM.




    Euro!!!




    vielleicht auch $. Steht im Sachverhalt in #1 nicht ausdrücklich drin. Den Vorschlag von juris2112 finde ich sauber. :daumenrau
    Was passieren kann, wenn im Grundbuch Fehler mit kuriosen Notlösungen :daumenrun repariert werden, sieht man regelmäßig und oft mit für alle Beteiligten ärgerlichen Folgen in der Versteigerung.



  • Juris sei mir bitte nicht böse, ich würde dieses hochgeistige Gefecht gerne fortsetzen aber ich bin heute unbewaffnet, da sich eine Grippe anbahnt.:D


  • Da keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und auch keine weiteren Anträge vorliegen, würde ich dazu raten, sich auf den von der vorgenannten Regel abweichenden Standpunkt zu stellen, dass die eingetragene Grundschuld wegen Nichtübereinstimmung von Einigung und Eintragung insgesamt nicht entstanden ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Grundschuld über 30.000 € auf bloßen Berichtigungsantrag des Notars zu löschen und aufgrund der dann nicht verbrauchten bisherigen Bewilligung die Grundschuld über 34.000 € neu (und erstmals) einzutragen.

    Das hielte ich für eine saubere Lösung.



    Das wäre dann wohl eine Berichtigung auf grund Unrichtigkeitsnachweises gem. § 22 GBO, oder ?
    Fragt sich, ob ich wirklich dazu einen Antrag benötige, oder ob falls der Fehler mir selbst aufgefallen wäre, ich nicht auch v.A.w. tätig werden könnte (müsste)!

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