WEG-Ort der Eigentümerversammlung

  • :confused: Hallo, ich bin mir nicht sicher, in welches Gebiet ich meine Frage einordnen soll, deswegen versuche ich es erst mal hier und bitte die Moderatoren, das Thema wenn notwendig entsprechend zu verschieben.

    :confused: Ich habe eine Frage betreffend Wohnungseigentum und die Problematik, wo die Eigentümerversammlung stattzufinden hat. Kennt sich jemand damit aus?
    Im konkreten Fall geht es um eine Eigentümergemeinschaft (Kapitalanleger), die allesamt ca 500 km vom Objekt entfernt wohnen. In den vergangenen Jahren fand die Eigentümerversammlung immer in der Gemeinde des Objektes statt.
    Nach wiederholtem Antrag wurde im vergangenen Jahr beschlossen, die Versammlung in diesem Jahr am Wohnort der Eigentümer stattfinden zu lassen. Nun kommt die Einladung (3 Wochen vorher) und da wird plötzlich auf eine Entscheidung des OLG Köln verwiesen, wonach die Versammlung am Ort des Objektes stattzufinden hat. Meines Erachtens ist dies aber eher auf den Fall beschränkt, dass die Eigentümer auch die Nutzer des Objektes sind.
    Ich teile die Auffassung, dass mit der beschriebenen Vorgehensweise den Eigentümern die Möglichkeit der Teilnahme unzumutbar bis unmöglich gemacht wird.
    Kann jemand dazu etwas sagen oder Argumente liefern? Da es diesbezüglich keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, ist dies offensichtlich recht umstritten.
    Wäre für jeden Hinweis dankbar...

  • Soweit ich weiß, ist es jedenfalls durchaus üblich, die Versammlung am Ort des Objektes durchzuführen. Woran sollte man sich auch sonst halten?! Wenn das Objekt in Berlin liegt und einige Eigentümer aus München, andere aus Flensburg und der nächste aus Holland kommt, wo sollen die sich denn dann treffen?

    Außerdem ist ja niemand gezwungen, ein einer Versammlung (persönlich) teilzunehmen. Ggf. kann der Eigentümer auch einen Vertreter schicken bzw. einen anderen Miteigentümer bevollmächtigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In diesem Fall kommen alle Eigentümer aus derselben Stadt, weshalb ja auch beschlossen wurde, die Versammlung in diesem Jahr am Wohnort der Eigentümer abzuhalten, damit auch jeder die Möglichkeit hat, teilzunehmen.
    Gerade in diesem Jahr geht es wohl um sensible Themen, so dass man fast den Eindruck gewinnen könnte, die Verwaltergesellschaft ist darauf aus, dass möglichst wenig Eigentümer teilnehmen...
    Kann sich der Verwalter einfach über den Beschluss vom vergangenen Jahr hinwegsetzen???

  • Vgl. auch Weitnauer Rd.Nr. 1a Zu § 24 WEG mit div. Entscheidungen:

    Wer zur Einberufung befugt ist (also der Verwalter), hat auch das Recht Ort und Zeit der Versammlung zu bestimmen. Er hat dabei ein Ermessen, das gerichtlich nachprüfbar ist. Der Versammlungsort muß nicht zwingend am Ort des Objekts sein. Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters bei der Einberufung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

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