Pfändung von Rückerstattungsansprüchen eines Gesellschafters aus sittenw. Übertragung

  • Hallo,

    kann mir jemand helfen? Ein GmbH-Gesellschafter veräußert seine Anteile. Die Übertragung (der Vertrag) ist aber sittenwidrig. Der GmbH-Gesellschafter müsste jetzt eigentlich einen Rückerstattungs-Anspruch haben, oder? Wenn ja, kann man den im Wege der Vorratspfändung pfänden? :confused: Bitte schnell helfen, ist sehr eilig.

    Danke

  • Mist, seh ich das richtig?? Hab grad nochmal nachgelesen und wenn ich die Kommentierung zu § 850d richtig verstanden habe, kann eine Vorratspfändung nur bei Unterhalts- bzw. Schadenersatzansprüchen genutzt werden? Wie soll ich den Anspruch denn sonst pfänden? Naja, vielleicht könnt ihr mir ja helfen!

  • Zitat von Refa

    Ein GmbH-Gesellschafter veräußert seine Anteile. Die Übertragung ... ist aber sittenwidrig. Der GmbH-Gesellschafter müsste jetzt eigentlich einen Rückerstattungs-Anspruch haben, oder?


    Wieso? § 138 Abs. 1 BGB

    Was hat das ganze mit § 850d ZPO zu tun?

  • Den Bezug zu 850d sehe ich auch nicht. Allerdings hat der BGH bereits einem Unterhaltsberchtigten zuerkannt, künftig entstehende Unterhaltsansprüche bei einer Kontopfändung mit einzubeziehen. Das Konto ist dann bis zur Fälligkeit des monatlichen Unterhaltsbetrages in dessen Höhe blockiert, danach ist es wieder frei. Warum sollte das bei einem Rückübertragungsanspruch nicht auch möglich sein, obwohl es wohl herzliche Grüsse vom Registergericht geben wird. Insoweit ist die scheibchenweise Übertragung des Rückübertragungsanspruchs eher theoretischer Natur.

  • @Refa :

    1. Wer ist bitte Gläubiger ?
    = Liegt dem Titel eine Forderung aus Unterhaltsansprüchen oder vorsätzlicg begangener unerlaubter Handlung zugrunde oder handelt es sich beim Gläubiger um einen Normalgläubiger ?

    2. Ich sehe kein grundsätzliches Problem darin, bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen im Wege der "normalen" Forderungspfändung (Anspruchspfändung) die angeblichen (!) Ansprüche des Schuldners auf ... [dessen genau zu bezeichnende Ansprüche] zu pfänden, § 857 ZPO.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • DANKE, LEUTE

    Hatte dann selbst gemerkt, dass § 850 nur bei Unterhaltsansprüchen und unerlaubter Handlung anwendbar ist.

    wir sind da immer noch dran. Ist alles äußerst kompliziert. Das Problem bei dieser ZV-Sache.

    Der Gläubiger sitzt in den USA, der Schuldner in Russland und der Drittschuldner in Deutschland.

    Ich glaube, weil niemand genau weiß, wie alles zu funktionieren hat (auch nicht die Gerichte), will keiner was falsch machen und alles geht total langsam.

    Ich danke euch trotzdem, tschüß, bis zu meiner nächsten Frage

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