Auflassungsvormerkung zugunsten eines Minderjährigen

  • Guten morgen,:D

    ich bin mir bei der Bearbeitung eines Falles da nicht ganz sicher.
    Muss ich bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten eines Minderjährigen etwas beachten ?

    Ich dachte anfangs, nach dem formellen Konsensprinzip prüfe ich nur die Bewilligungsbefugnis des Eigentümers. Dieser ist unbeschränkt geschäftsfähig. Demnach wäre es egal, ob der Auflassungsberechtigte minderjährig ist.


    Dann überkamen mich aber Zweifel. Die Vormerkung ist in einen Vertrag eingebunden, der auf die Übertragung des Eigentums an den Minderjährigen gerichtet ist. Die Eigentumsübertragung soll nach dem Versterben des Eigentümers erfolgen, der Minderjährige wird zur Erklärung der Auflassung bevollmächtigt.
    Mit der Eigentumsübertragung sind einige Pflichten verbunden, so dass noch zu prüfen wäre, ob das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Habe ich diesen Vertrag überhaupt zu beachten?

    Der Anspruch, der der AV zugrunde liegt, ist doch von der Wirksamkeit des Vertrages abhängig. Andererseits ist auch die AV für einen künftigen Anspruch möglich.

    Was soll ich nun tun?

  • Da das Kind auf der Erwerberseite steht, reicht (nach sicherlich ganz hM) die Bewilligung des Eigentümers zur Eintragung der AV.

    Also eintragen und gut ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Anspruch auf Auflassung könnte eventuell schwebend umwirksam sein, falls doch eine Genehmigung erforderlich ist. Solche Ansprüche sind wie künftige Ansprüche zu behandeln und vormerkungsfähig.
    Also keine Bedenken und rein damit!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich hänge mich hier 'mal dran.

    Hab eine blöde Frage:
    Ich soll je eine Vormerkung zugunsten der Minderjährigen A und B jeweils bezgl. 1/15 Anteils am Wohnungseigentum im Gleichrang eintragen.

    Die Übertragung und Auflassung soll jeweils nach der jeweiligen Volljährigkeit erfolgen.

    Habe ich hier evtl. Vertretungsausschlüsse und -befugnisse schon zu prüfen? Oder reicht Bewilligung des Kindesvaters (Eigentümer) aus.

    Die Minderjährigen werden durch die Kindesmutter vertreten, welche nach Aussagen beider Parteien die alleinige elterliche Sorge innehat.

  • Für die Eintragung der AV brauchst du nur die Bewilligung des Eigentümers. Ein ev. Vertretungsausschluss muss erst bei der Auflassung geprüft werden und da sind die Kinder ja dann schon volljährig...

  • Danke Dir! Trotzdem fühl' ich mich unsicher dabei. Hab' immer das dringende Bedürfnis, die Ordnungsmäßigkeit der Vertretungsbefugnis auf der Erwerberseite zu prüfen einschließlich evtl. erforderlicher familiengerichtlicher Genehmigungen.
    Werde morgen in Ruhe dann die Vormerkungen eintragen.

  • Nein keine Sorge ich habe hier einen Übertragungsvertrag vorliegen. Danach überträgt der Kindesvater je 1/15 Anteil von seiner Wohnung auf seine beiden Kinder.
    Die Übergabe und die Auflassung sollen erst mit der jeweiligen Volljährigkeit erfolgen.
    Hierfür hat der Kindesvater den Kindern jeweils ein unwiderrufliche Auflassungsvollmacht erteilt, von der jeweils mit der Volljährigkeit Gebrauch gemacht werden kann.

  • Ich denke, man kann die Vormerkung(en) ohne weiteres eintragen.

    Ulf

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  • Ich hab zwar annähernd einen Fall für mich gefunden (KG Berlin, Beschluss vom 31.08.2010 zum Az. 1 W 167/10). Habe den Leitsatz bei den Rechtsprechungshinweisen im Grundbuch eingestellt. Nur leider hilft er mir nicht weiter bei meiner Fragestellung.

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