Aus diesen Gründen und weil die KV sehr sehr oft Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht verwechseln verlangen wir (NL Gericht) bei nicht verheirateten Eltern eine Sorgerechtserklärung bzw. eine Negativbescheinigung des JA sowohl für unsere Verfahren, als auch für EAS für andere Gerichte.
Das fkt. mit dem JA völlig unkompliziert im Zeitalter der modernen Technik.
Ich verstehe ja den "Nachweis-Eifer" und dem unbedingten Streben nach der "Wahrheit". Aber ich bezweifle die gesetzliche Pflicht des Erklärenden für ein nichteheliches Kind, die gesetzliche Vertretungsmacht förmlich nachzuweisen. Sofern die Urkundsperson keine Zweifel an dem hat, was erklärt wird, ist die Sache durch.