Prüfung Sorgerecht bei Erbausschlagung ?

  • Aus diesen Gründen und weil die KV sehr sehr oft Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht verwechseln verlangen wir (NL Gericht) bei nicht verheirateten Eltern eine Sorgerechtserklärung bzw. eine Negativbescheinigung des JA sowohl für unsere Verfahren, als auch für EAS für andere Gerichte.
    Das fkt. mit dem JA völlig unkompliziert im Zeitalter der modernen Technik.

    Ich verstehe ja den "Nachweis-Eifer" und dem unbedingten Streben nach der "Wahrheit". Aber ich bezweifle die gesetzliche Pflicht des Erklärenden für ein nichteheliches Kind, die gesetzliche Vertretungsmacht förmlich nachzuweisen. Sofern die Urkundsperson keine Zweifel an dem hat, was erklärt wird, ist die Sache durch.

  • Wenn beide Teile im Termin sitzen mag das angehen, dann hab ich zumindest eine übereinstimmende Erklärung (nach häufig längerem hin und her), ob die stimmt...
    Hab ich zwei gegensätzliche Erklärungen verlangen wir die Bescheinigung auf jeden Fall. Ich habe noch nirgends gelesen, dass wir das nicht dürfen.

  • Wir fahren die Linie, dass wir uns grundsätzlich nach Belehrung auf die Angaben der Beteiligten verlassen, aber eine Prüfung im Erbscheinsverfahren erfolgt (wenn es denn dazu kommt). Auch das teilen wir den Leuten mit.

  • Wir fahren die Linie, dass wir uns grundsätzlich nach Belehrung auf die Angaben der Beteiligten verlassen, aber eine Prüfung im Erbscheinsverfahren erfolgt (wenn es denn dazu kommt). Auch das teilen wir den Leuten mit.

    Wie muss ich mir das vorstellen? Prüfst Du dann tatsächlich die Ausschlagungserklärung darauf, ob diese von den Vertretungsberechtigten tatsächlich hätte abgegeben werden dürfen? Wenn Du schon bei der Aufnahme der Erklärung keine Zweifel bei der Vertretungsmacht hattest, warum begründest Du dann die im Erbscheinsverfahren auf einmal?

    Im Übrigen: § 1945 Abs. 2 BGB, §§ 10, 12 BeurkG.

  • Hallo!

    Ich häng mich mit meinem Fall hier mal dran.

    Im 18.07.2018 erklärt der Neffe gegenüber dem Heimat-Nachlassgericht, dass er die ihm angefallene Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde ausschlage. Diese falle nun seinen Kindern A und dem noch nicht geborenen Kind B an. Das Sorgerecht liege bei der Kindesmutter. Diese ist ebenfalls anwesend und erklärt jeweils die Ausschlagung für Kind A und das noch nicht geborene Kind B und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
    Das Familiengericht fordert meine Nachlassakte an und nach längerer Zeit wurde diese nunmehr zurückgesandt. Weiterhin geht nunmehr ein an das Heimat-Nachlassgericht gerichtetes Schreiben von der Kindesmutter ein, mit dem sie mitteilt, dass nunmehr Sorgerechtserklärungen (jeweils vom 30.08.2018) für Kind A und das nunmehr am 25.09.2018 geborene Kind B abgegeben wurden.
    Nun aus reiner Unerfahrenheit meine Fragen: Ändert die nachträgliche Sorgerechtserklärung für Kind A etwas am Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung oder ist es möglich, dass der Kindesvater jetzt genehmigen könnte? Und müsste nach Abgabe der Sorgerechtserklärung für Kind B vor dessen Geburt der Kindesvater nicht für Kind B die Ausschlagung erklären (Frist 6 Wochen ab Geburt), sodass dieses Genehmigungsverfahren nun hinfällig wird?

  • Falls du noch auf Antwort warten solltest ;):

    Für die Frage der Erforderlichkeit der Genehmigung kommt es auf die Sorgerechtssituation im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Kindesvater an. Damals kein gemeinsames Sorgerecht, also kein Anfall der Erbschaft durch Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils = Genehmigung erforderlich. Die nachträgliche Sorgerechtsvereinbarung ändert daran nichts. Das wurde aber schon öfter im Forum diskutiert.
    Für das Ungeborene beginnt die Frist zwar erst mit der Geburt, die Ausschlagung kann aber bereits vor der Geburt erklärt werden, eine erneute Ausschlagung nach der Geburt ist nicht erforderlich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!