• Habe einen Vertrag, den der Erbe aufgrund eines "Anerben-Erbscheines" abschließt.
    Dieser Erbschein wurde 1940 erteilt und hat folg. Wortlaut:
    Das Nachlaßgericht bezeugt, daß Anerbe des am ... verstorbenen Bauern A. geworden ist bezüglich seines zum Nachlasse gehörigen Erbhofes - eingetragen in der Erbhöferolle Nr.XY - sein Sohn ...
    Zunächst kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, ob das Grundstück, über welches jetzt verfügt wird, zum Erbhof gehörte oder nicht.
    Desweiteren stellt sich mir die Frage, ob ich diesen Erbschein überhaupt so anerkennen kann.
    Bisher liegt er auch nur in Kopie vor. Ich müßte dann sowieso noch eine Ausfertigung haben.
    Wer kann weiterhelfen ??

  • :gruebel: :confused: :(

    ...... fordere doch mal die Nachlassakten an oder frag mal in deiner Nachlassabteilung, ob die sowas von früher kennen bzw. dir näheres zu der Bedeutung sagen können.

    Oder stell die Frage im Nachlassforum.....

    Mehr Tips kann ich dir zumindest leider nicht geben, aber das würde ich als erstes mal machen ;)

  • Die nächste Frage die sich stellt ist, ob die Höfeordnung in den neuen BL überhaupt noch Anwendung findet.
    Der Notar ist der Meinung, da der Erbfall bereits 1940 eingetreten ist, müsse ich auch diesen Anerben-Erbschein anerkennen.

  • Mal praktisch gesehen:

    Wie viel ist das betreffende Grundstück denn wert? Lohnt sich ein größerer Aufwand?

    Wenn das Grundstück eher von geringem Wert ist und Du aufgrund Deiner Recherchen nichts weiter heraus bekommst, würde ich antragsgemäß verfahren. Es wird sich vermutlich niemand beschwerden. Und selbst wenn, dann müsste der ja erst mal mehr über das Thema wissen als Du (und wir hier), um Dir nachweisen zu können, dass Du nicht hättest eintragen dürfen. Ziemlich unwahrscheinlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    Unter Beck-Online ergab eine Suche nach dem Stichwort Anerbschein folgendes Ergebnis:

    OLG Brandenburg vom 26.02.2001, 8 Wx 159/00BeckRS 2001 30164326

    In dieser Entscheidung geht es darum, dass ein Nachlassgericht 1987 die Einziehung eines Anerbscheins wegen Unrichtigkeit angeordnet hat. Der landwirtschaftliche Grundbesitz habe seine Eigenschaft als Erbhof mit Aufhebung der erbhofrechtlichen Vorschriften durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 45 vom 20. Februar 1947 verloren, weil der Nachlass bei Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate nach dessen Verkündung noch nicht geregelt gewesen sei.

    Böhringer befasst sich in der DNotZ 2004 Heft 9, Seite 694 (701) mit dem Erbhofrecht in den neuen Bundesländern. Dort finden sich auch weitere Literaturhinweise.

  • Nachfrage:

    In welchem Bundesland ist der veräußerte Grundbesitz belegen?

    Stammt der Anerbenerbschein von einem NachlG des gleichen oder eines anderen Bundeslandes?

  • Der Grundbesitz befindet sich in Thüringen.
    Der Erbschein wurde 1940 vom damals zuständigen Nachlassgericht in Thüringen erteilt.

    Vielen Dank für alle bisherigen Beiträge, ich dachte schon ihr lasst mich hängen.

  • 1. Historische Entwicklung des Anerbenrechts

    In der ersten Zeit bis 1933 war das Anerbenrecht ausschließlich in Landesgesetzen geregelt, die zum Teil noch vor dem In-Kraft-Treten des BGB ergangen waren. Ihre Fortgeltung oder ihr Erlass beruhten auf dem Vorbehalt des Art.64 EGBGB. Im zweiten Abschnitt war das Anerbenrecht nahezu abschließend in der Reichserbhofgesetzgebung von 1933 und der folgenden Jahre niedergelegt (insbesondere im Reichserbhof-gesetz -REG- vom 29.9.1933, RGBl. I, 685). In dieser Zeit war der landesrechtliche Vorbehalt des Art.64 EGBGB aus naheliegenden Gründen ohne Bedeutung. Der dritte Abschnitt der Entwicklung begann mit der grundsätzlichen Beseitigung des gesamten Reichserbhofrechts durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr.45 vom 20.2.1947 (KRABl. S.256), in Kraft getreten am 24.4.1947 (nach a.A. im Hinblick auf die französische Besatzungszone in Kraft getreten am 5.5.1947) und der Wieder-Inkraftsetzung der vor 1933 geltenden Anerbenrechte. Anstelle einer eigenständigen Neuregelung setzte Art. II KRG Nr.45 die vor 1933 in Kraft gewesenen Anerbenrechte wieder in Kraft. Darüber hinaus ermächtigte das KRG Nr.45 (Art. XI Abs.1) die Militärregierungen, in ihren jeweiligen Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Aufhebung oder Änderung der wieder in Kraft gesetzten früheren Anerbengesetzgebung zu erlassen. Die britische Militärregierung machte von dieser Ermächtigung durch Erlass der VO Nr.84 (Erbhöfe) Gebrauch. In der Anlage A zu dieser VO findet sich ein Verzeichnis der durch das KRG Nr.45 wieder in Kraft gesetzten landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen, in Anlage B die Höfeordnung vom 24.4.1947 und in Anlage C die Landbewirtschaftungs-ordnung (ABlMR BrZ 500 = VOBl BrZ 25). Das In-Kraft-Treten dieser VO erfolgte nach Art. IX zeitgleich mit dem KRG Nr.45 am 24.4.1947. Daraus folgt, dass das durch die VO Nr.84 vom Kontrallrat wieder eingeführte Anerbenrecht aus der Zeit vor 1933 sofort wieder -zeitgleich- beseitigt und durch die HöfeO ersetzt wurde und dass das vor dem Jahr 1933 geltende Anerbenrecht im Gebiet der britischen Besatzungszone somit nie zur Geltung und Anwendung gelangte. Dieses Gebiet entspricht den heutigen Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, weshalb die HöfeO in ihrer heutigen Fassung auch lediglich in diesen Bundesländern gilt (HöfeO vom 24.4.1947, VOBl. BrZ 1947 Nr. 3, 25, 33; ABlMR BrZ 1947 Nr. 18, 505; neugefasst durch die Bekanntmachung vom 1.7.1976, BGBl. I, 1933; zuletzt geändert durch Art.7 Abs.13 des Gesetzes vom 27.6.2000, BGBl. I, 897).

    Das KRG Nr.45 hat mit Ausnahme der Überleitungsvorschriften des Art. XII Abs.2 mit dem In-Kraft-Treten des GrdstVG seine Wirksamkeit verloren. Lediglich die Fortgeltung der Vorschriften, die Art. II KRG Nr.45 wieder in Kraft gesetzt hatte, bliebt unberührt (§ 39 Abs.3 S.1, 2 GrdstVG). Für Berlin erging eine gleichlautende Anordnung der Alliierten Kommandatura vom 18.10.1961 (BerlGVBl. S.1787).

    2. Heutige Rechtslage

    a) Alte Bundesländer

    Außer im bereits beschriebenen Geltungsbereich der HöfeO gibt es Anerbenrechte heute in den Bundesländern Bremen (BremHöfG), Hessen (LandgüterO), Rheinland-Pfalz (RheinlPfälzHöfeO) und Baden-Württemberg (BadHofgüterG und WürttAnerbenG). In Bayern, Berlin und im Saarland gibt es kein Anerbenrecht. Wegen weiterer Nachweise, landesrechtlicher Besonderheiten und Fundstellen im Hinblick auf die genannten Bundesländer vgl. MünchKomm/Säcker Art.64 EGBGB RdNr.3 und Palandt/Edenhofer Art.64 EGBGB Anm.3 und RdNr.7.

    b) Neue Bundesländer

    Wie bereits ausgeführt, wurde das Reichserbhofrecht durch das KRG Nr.45 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und in Ost-Berlin gleichfalls aufgehoben (im Land Sachsen aufgrund der Anordnung vom 9.7.1946 [SächsVOBl. S.308] sogar schon rückwirkend ab 9.5.1945) und das vor 1933 geltende Anerbenrecht wieder in Kraft gesetzt. Dabei handelte es sich für Brandenburg um die Landgüterordnung vom 10.7.1883 (PrGS 111), für Mecklenburg-Schwerin um die §§ 31, 349 AGBGB, für Mecklenburg-Strelitz um die §§ 30, 318 AGBGB und das AnerbenG 20.4.1922 (AAnz S.201), geändert durch die Gesetze vom 8.4.1922 (AAnz. S.223) und vom 1.5.1925 (AAnz. S.127) und für Schlesien um die Landgüterordnung vom 24.4.1884 (PrGS 121). Ausdrücklich aufgehoben wurde das Anerbenrecht für Gesamt-Mecklenburg durch das Gesetz vom 24.8.1951 (MecklRegBl. S.84).

    Fraglich und streitig ist allerdings, ob die genannten Anerbenrechte aus heutiger Sicht noch bestehen. Klar dürfte sein, dass diese Anerbenrechte aus Sicht der DDR aufgrund der Verfassung vom 7.10.1949 als gegenstandlos betrachtet wurden (OLG Celle VIZ 1996, 53; OLG Jena OLG-NL 1997, 153; Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193, 200) und dass das EGBGB und die zur Ausführung des BGB ergangenen landesrechtlichen Vorschriften durch § 15 Abs.2 Abschnitt I Nrn.1 und 2 EGZGB aufgehoben wurden (zur ausdrücklichen Aufhebung für Gesamt-Mecklenburg vgl. bereits den vorstehenden Absatz a.E.). Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, dass in sämtlichen neuen Bundesländern nach geltendem Recht kein Anerbenrecht vorhanden ist (Palandt/Edenhofer Art.64 EGBGB RdNr.7; MünchKomm/Säcker Art.55 EGBGB RdNr.5; Staudinger/Promberger [10./11.] Art.64 RdNr.172; Ruby ZEV 2006, 361). Nach der Gegenauffassung sind die vormaligen Anerbengesetze der heutigen neuen Bundesländer aufgrund der in Art. 8 des Einigungsvertrags normierten Wiedereinführung des EGBGB aufgrund der Vorbehalts des Art.64 EGBGB automatisch wieder in Kraft getreten (Dehner DtZ 1991, 108, 110; Janke DtZ 1992, 311, 314).

    Meines Erachtens muss man differenzieren. Wenn man § 15 Abs.2 Abschnitt I Nr.1 EGZGB beim Wort nimmt, wurden nur die „zur Ausführung des BGB erlassenen landesrechtlichen Rechtsvorschriften“ aufgehoben. Nach den obigen Ausführungen kann dies m.E. nur bedeuten, dass die vor dem Erlass des BGB datierenden Landgüterordnungen von Brandenburg und Schlesien (d.h.: des schlesischen Teils von Sachsen) von dieser Aufhebungswirkung nicht erfasst wurden und dass die Anerbenrechte in diesen Bundesländern daher nach wie vor fortbestehen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Anerbenrechte seit dem am 1.1.1976 erfolgten In-Kraft-Treten des EGZGB von der DDR in ihrer Gesamtheit nicht mehr beachtet und als gegenstandslos betrachtet wurden (dieser räumlich eingegrenzten Problematik ausdrücklich zustimmend MünchKomm/Säcker Art.64 EGBGB RdNr.4). Für die übrigen neuen Bundesländer bleibt es dabei, dass durch Art.8 des Einigungsvertrags kein automatisches Wiederaufleben ausdrücklich aufgehobener Anerbenrechte erfolgt ist.

    3. Der Ausgangssachverhalt

    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass in Thüringen heute zwar kein Anerbenrecht mehr existiert, dass im Zeitpunkt des Erbfalls aber das Anerbenrecht des Reichserbhofgesetzes Geltung hatte.

    Der vorliegende Erbschein stammt aus der Geltungszeit (1933-1947) des Reichserbhofgesetzes -REG- vom 29.9.1933, RGBl. I, 685, wesentlich ergänzt durch die ErbhofrechtsVO und die ErbhofVerfO vom 21.12.1936, RGBl. I 1069, 1082, sowie die spätere ErbhoffortbildungsVO vom 30.9.1943, RGBl. I, 549. Obwohl die gesamte Erbhofgesetzgebung durch das KRG Nr.45 aufgehoben wurde, blieb es für bereits geregelte Nachlässe jedoch bei der Anwendbarkeit der Reichserbhofgesetzgebung (Art. XII Abs.2 KRG Nr.45), sodass die vom Anerbenrecht erfassten Erbhofgrundstücke trotz des Nichtbestehens eines landesrechtlichen Anerbenrechts weiterhin einer Sondererbfolge unterliegen und nur der übrige Nachlass des Erblassers als erbhoffreies Vermögen nach den allgemeinen Vorschriften vererbt wird. Von einer solchen erfolgten Regelung des Nachlasses war insbesondere auszugehen, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hatte, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht wurde und der Besitz bis zum in den jeweiligen Besatzungszonen maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KRG Nr.45 fortbestanden hat (hierzu vgl. Staudinger/Promberger/ Schreiber, 12. Aufl., Art.64 EGBGB RdNr.92 sowie die ausführliche Darstellung bei Soergel/Ehard/Eder, 8. Aufl. 1955, Vorbem.I zu § 1922 BGB). Da der vorliegende Erbschein bereits im Jahr 1940 erteilt wurde, wird man vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen können. Der Fall liegt also anders als der vom OLG Brandenburg (#5) entschiedene, weil der Erbfall dort erst im Jahre 1945 eingetreten war und die Dreijahresfrist daher im Jahre 1947 überhaupt noch nicht abgelaufen sein konnte.

    Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Weitervererbung des Erbhofs, sondern um die Veräußerung eines Grundstücks durch einen mittels Anerbenerbschein ausgewiesenen und im Grundbuch offensichtlich nicht voreingetragenen Hoferben des eingetragenen Erblassers. Fraglich ist nach den bisherigen Ausführungen also nicht das (Anerben)Erbrecht des Verfügenden, sondern die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstücks zum Erbhofvermögen.

    Um dies zu klären, gibt es drei Möglichkeiten:

    Zunächst würde ich mir (1) die betreffenden Nachlassakten beiziehen, weil sich dort in der Regel ein Aufstellung des zum Erbhof gehörenden Grundbesitzes befindet. Außerdem kann (2) die im Erbschein zitierte Erbhöferolle eingesehen werden, die nach § 52 REG beim Anerbengericht geführt wird. In (3) grundbuchrechtlicher Hinsicht war die Eintragung in die Höferolle nach § 53 Abs.1 REG auf Ersuchen des Anerbengerichts bei den zum Erbhof gehörenden Grundstücken zu vermerken. Des weiteren war für alle zum Erbhof gehörenden Grundstücke ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen, wobei alle Grundstücke möglichst im Rechtssinne vereinigt werden sollten (§ 53 Abs.2 REG). Um diese grundbuchrechtliche Seite zu prüfen, können -falls vorhanden- die alten geschlossenen Grundbücher und Grundakten eingesehen werden. Zu diesem Zweck muss man wohl oder übel anhand der Zuschreibungsvermerke im Bestandsverzeichnis zurückverfolgen, woher das besagte Grundstück ursprünglich übertragen wurde und ob sich in diesen früheren Grundbüchern Hinweise auf die Erbhofeigenschaft eruieren lassen.

    Kann die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Erbhof nicht nachgewiesen werden, sind nur die nach den allgemeinen Vorschriften zu Erben des erbhoffreien Vermögens berufenen Rechtsnachfolger verfügungs-befugt, weil die durch den vorliegenden Anerbenerbschein ausgewiesene Sondererbfolge dann für das betroffene Grundstück nicht eingreift. Diese BGB-Erbfolge für das erbhoffreie Vermögen ist natürlich durch einen „normalen“ Erbschein nachzuweisen. Wenn man Glück hat, findet sich dieser Erbschein ebenfalls in der besagten Nachlassakte. Dann hat man zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.

    Viel Glück bei den Ermittlungen. Man darf gespannt sein.

  • Habe bei meinen Grundbuchrecherchen nun die alte Erbhofrolle finden können. Jetzt hat sich herausgestellt, dass das betreffende Grundstück nicht zum Erbhof gehörte.
    Somit hat sich die Sache "Erbhof" erledigt.
    Warte aber noch auf die Nachlassakte, da die sich im Zuge von Gebietsreformen bei einem anderen Gericht befindet.
    Daher werde ich mich nach Erhalt noch einmal melden.

  • Der Erbhof als solcher war aber schon in Thüringen belegen?

    Anderenfalls könnte es nämlich sein, dass es sich bei grenznahen Höfen um ein sog. Ausmärkergrundstück handelt, das auch dann zum Erbhof gehört, wenn die Hofstelle selbst in einem anderen Bundesland belegen ist. Ob auch solche Ausmärkergrundstücke in der Erbfhofrolle eingetragen waren, entzieht sich meiner Kenntnis. Lt. Sachverhalt ist das Vorliegen eines Ausmärkerfallgestaltung aber eher unwahrscheinlich.

  • Alle Grundstücke sind in Thüringen belegen.
    Was auch noch für die These spricht, dass das Grundstück nicht zum Erbhof gehörte ist folgendes:
    Das Grundstück um das es bei dem neuen Antrag geht, gehört zwei Personen ( A und B) je zu 1/2 Anteil.
    Bei meinem jetzigen Umschreibungsantrag geht es um A.
    Beim Anteil von B wurde 1950 eine Grundbuchberichtigung aufgrund eines Erbscheines vom Mai 1949 vollzogen. Dieser wurde nach "normaler" Erbfolge (nicht REG) erteilt und so im GB vollzogen.
    Dies stützt auch noch die Vermutung, dass das Grundstück nicht zum Erbhof des A gehörte.

  • Heute nun der Abschluss in dieser Sache.
    Der Antrag wurde zurückgenommen.
    Somit bin ich jetzt bestens über Erbhof und Co. informiert und die Sache ist erledigt.
    Nochmals vielen Dank für die umfassenden Beiträge zu diesem Thema !!

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