Verzinsung Pflichtverteidigergebühren

  • Hallo! Kann ein Pflichtverteidiger der nach § 140 I Nr. 2 StPO beigeordnet wurde, die Verzinsung der Pflichtverteidigergebühren verlangen. Es erfolgte Verurteilung und kein Freispruch. Für eine kurze Antwort wenn möglich mit Nachweisen wäre ich dankbar.

  • Da wird sich wohl auch nix finden, da es eben keine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung gibt (ähnlich wie bei den Kosten der BerH/PKH).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da wird sich wohl auch nix finden, da es eben keine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung gibt (ähnlich wie bei den Kosten der BerH/PKH).


    ich dachte aber, ich hätte da was gelesen. War mir relativ sicher! Mmhhhhhhh! Ich melde mich wieder......

  • Doch was gefunden :)

    Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist nicht verzinslich.

    OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. 12. 1973 - 2 Ws 246/73

    Der Antrag, auszusprechen, daß die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers ab Antragstellung mit 4% zu http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit3verzinsenhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit5 seien, ist (ebenfalls) unbegründet.
    Eine dem § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Vorschrift fehlt bei der, Regelung des Verfahrens zur Festsetzung der Gebühren und Auslagen des gerichtlich bestellten Verteidigers durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 98 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO bestimmt - wie die gleichlautende Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, die die Festsetzung der Armenanwaltsgebühren betrifft -, daß für die Festsetzung lediglich § 104 Abs. 2 der ZPO sinngemäß gilt. Für eine http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit4Verzinsunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit6 der Armenanwalts- und Pflicht Verteidiger kosten gibt es mithin keine gesetzliche Grundlage (im Ergebnis ebenso: Gerold-Schmidt, BRAGebO, 4. Aufl., § 128 Anm. 13; Riedel-Corves-Suss-Bauer, BRAGebO, 2. Aufl., § 128 Anm. 18).
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der geltend gemachte Zinsanspruch auch nicht aus den allgemeingültigen Vorschriften der §§ 291, 246 BGB. Die StA bei dem OLG weist zu Recht darauf hin, daß § 291 BGB schon deshalb nicht angewendet werden kann, weil der Kostenfestsetzungsantrag keine Rechtshängigkeit i.S. des § 291 BGB (vgl. §§ 253, 263 ZPO) begründet. Der Antragsteller erhebt bei Einreichung seines Kostenfestsetzungsgesuchs keine Klage auf Zahlung der ihm zustehenden http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit5Pflichtverteidigervergütunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit7, sondern macht diese lediglich auf dem hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Weg beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geltend. Deshalb ist auch die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung von vornherein insoweit unergiebig als diese die http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit6Verzinsunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…erverg%FCt#hit8 von im Klageweg geltend gemachter öffentlich-rechtlicher Ansprüche betrifft. Selbst wenn durch die Rechtsprechung des BVerwG anerkannt wird, daß die im bürgerlichen Recht allgemeingültigen Grundsätze über die Prozeßzinsen auch auf die durch Zahlungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen anzuwenden sind (vgl. BVerwG, NJW 73, 1854, 1855 und BayVerwBl. 73, 244), begründet dies keinesfalls eine allgemeine Verzinsungspflicht von öffentlich-rechtlichen Geldansprüchen, die dem Staat oder einer Behörde gegenüber geltend zu machen sind. Mithin besteht auch kein Zinsanspruch gegenüber dem Justizfiskus bei Geltendmachung von Pflichtverteidigergebühren, deren Höhe vor ihrer Anweisung im Kostenfestsetzungsverfahren beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts festgestellt werden muß. Hierbei handelt es sich ganz offensichtlich nicht um ein mit einer Klageerhebung vergleichbares gerichtliches Verfahren.



  • Danke, dann muß ich nicht weiter suchen. Dachte aber es ergebe sich auch noch irgendwo aus dem Gesetz!


  • OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. 12. 1973 - 2 Ws 246/73



    Was das OLG Frankfurt in gefühlten 27 Sätzen zum Ausdruck gebracht hat, kann man auch kürzer sagen (s. o.)

    Dachte aber es ergebe sich auch noch irgendwo aus dem Gesetz!



    Ich glaube einen § in dem steht, "Eine Verzinsung von Pflichtverteidigerkosten findet nicht statt" gibt es nicht. Wie sollte auch die (nicht offizielle) Überschrift lauten? [Dieser § regelt keine Anspruchsgrundlage] ? :D ;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Ne, irgendwo stand beim Umfang, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht verzinst wird.

  • ...für die vielen Antworten und die Fundstelle. Da hat man dann auch was in der Hand falls Nachfragen kommen. Hatte gestern mal nen Tag frei....

  • Ich habe weiter geforscht und keinen direkten §§ Bezug gefunden. Sorry. Aber auch ich würde damit absetzen, dass die Verzinsung nur im Parteienbetrieb gilt und nicht die Festsetzung des UdG betrifft!

  • ....

    hatte in den Vertretungen bei Freisprüchen zu Lasten der LK plötzlich mir völlig unbekannte Anträge auf Festsetzung der Vergütung nebst Zinsen gegen die LK.
    Kannte ich aus den F-Sachen nicht und war der Meinung, der Anwalt hat irgendwie eine falsche Vorlage erwischt.
    Festsetzung nach Anhörung d.d. Bez.Revisor- hat auch nichts von Verzinsung geschrieben- bislang immer ohne Zinsen!!
    Bislang hat auch keiner gemosert.
    Nach Rücksprache mit dem vertretenden Kollegen besteht da wohl doch ein anspruch auf Zinsen:gruebel:

    Werd zukünftig mal drüber nachdenken- man kann ja über alles reden:)

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Wenn ich die Diskussionen hier und anderswo richtig verfolgt habe, sind die RAs sauer, weils sehr lange dauert. Da kann ich die wohl verstehen.

    Eine andere Erklärung ist, dass schlicht und ergreifend die falschen Textbausteine eingefügt werden, nach dem Motto: Besser ein unnützer Antrag, als einen nützlichen vergessen. Das kann ich dann weniger verstehen.

  • Nach Rücksprache mit dem vertretenden Kollegen besteht da wohl doch ein anspruch auf Zinsen:gruebel:



    Seit 01.08.2002 besteht insoweit eine Verzinsungsmöglichkeit, vgl. § 464b S. 2, 3 StPO. Diese gilt jedoch nicht für Pflichtverteidiger.

    Und im übrigen wäre ich auch sauer, wenn ich ewig auf mein Geld warten würde, und es dann noch nicht mal verzinst bekäme. Diesen Unmut verstehe ich sehr gut.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Pflichtverteidiger dürfte dann wohl auch keine Verzugszinsen (-schaden) geltend machen?(mein RA will 13,25 % ab Fälligkeit für einen Vorschuss, der zwar unverzüglich angewiesen aber erst nach Monaten ausgezahlt wurde)

  • Der Pflichtverteidiger dürfte dann wohl auch keine Verzugszinsen (-schaden) geltend machen?(mein RA will 13,25 % ab Fälligkeit für einen Vorschuss, der zwar unverzüglich angewiesen aber erst nach Monaten ausgezahlt wurde)



    Kann ja das Land verklagen.

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