Bekanntgabe des InsoPlans bei Rechtsmittel

  • Hallo !

    Ich habe ein Insolvenzplanverfahren vorliegen, in dem ich die Bekanntgabe nach § 252 II InsO vornehmen muß. Hintergrund: Plan wurde durch AG abgewiesen - Rechtsmittel wurde eingelegt - Plan wurde durch LG bestätigt, die sofortige Wirksamkeit nach § 6 Abs. III Inso wurde jedoch nicht angeordnet - Rechtsmittel wurde eingelegt - Akte ist jetzt beim BGH zur Entscheidung, gerade wurde die Begründungsfrist verlängert. Ich weiß nicht, ob ich die Bekanntgabe nach §252 II Inso jetzt vornehmen muß oder damit bis zur endgültigen Entscheidung über das Schicksal des Planes warten muß/darf.
    Hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt? Danke für Eure Antworten.

  • Keine Erfahrungen, nur mal so als Überlegung: Was wäre gewesen, wenn das AG den Plan bestätigt hätte? Hättest Du dann umgehend die Bekanntgabe veranlasst? Ich wohl schon, Rechtskraft ist nicht gefordert, bei einer Beschwerde gegen den Plan kann man dann ja noch überlegen die Gläubiger zu informieren.

    Der Plan wurde nun vom LG bestätigt, ob dieses nun auch die Bekanntgabe zu veranlassen gehabt hätte ist denkbar. Warum nun also abwarten, immerhin heisst es, der Plan ist bekanntzugeben. Nach § 252 II InsO soll ein Hinweis auf die Bestätigung erfolgen, dieser Hinweis kann ja in der Gestalt erfolgen: vom LG bestätigt, Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig. Mal als Vorschlag angedacht.

  • Da stimme ich Dir einerseits zu. Andererseits muß ich ca. 350 Gläubigern eine Kopie des Plans zusenden - viel Arbeit für nichts, wenn der BGH den Plan letzendlich versagt. Soll nicht heißen,dass ich keine Lust dazu habe, aber es wäre schon ein aufwendiges, letztlich unnützes Unterfangen. Letztlich kann doch nichts passieren, wenn ich die rechtskräftige Entscheidung abwarte, weil die Gläubiger sowieso erst dann vollstrecken können (§257 Inso) und die Wirkungen des Plans erst dann eintreten (§ 254 InsO), oder ?

  • OK, 350 Gläubiger ist so ein Argument.
    Passieren kann noch nichts, die Bekanntgabe soll die Gläubiger insgesamt ja über den Plan in Kenntnis setzen, auch die, die nicht mitgewirkt haben.

    Warum nicht eine einfache Veröffentlichung im Internet bewirken? Gilt als Zustellung an alle und keiner kann sagen, das Gericht hätte nichts gemacht. Der Text wäre einfach nur "Plan durch LG bestätigt, Rechtsbeschwerde zum BGH anhängig". Ist zwar nicht in der InsO vorgesehen, macht aber kaum Arbeit und erfüllt seinen Zweck.

  • So würde ich es auch machen.
    Im Internet veröffentlichen, im Moment interessiert scih wohl eh kein Gläubiger dafür,
    und die, die was wissen wollen, werden schon nachfragen und können den Plan ggf. auf der Geschäftsstelle einsehen, oder?

  • Danke für Eure Tips, ich habe es jetzt auch so gemacht (Internetveröffentlichung). Schau'n 'mer mal, wie's weitergeht!:2danke

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