Erbscheinsantrag durch Insolvenzverwalter

  • Hallo!

    eine Frage aus der Insolvenz an die Nachlassspezialisten:
    ist der Insolvenzverwalter berechtigt, einen Erbscheinsantrag zu stellen, wenn der Insolvenzschuldner zu den Erben gehört? Zum Nachlass gehört ein Grundstück, das der Insolvenzverwalter dann verwerten müßte, um den Erlös zur Insolvenzmasse zu ziehen.
    Danke für Eure Antworten.

  • Das kommt ganz drauf an. Hat der Schuldner denn das Erbe angenommen? Das "Recht" der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gehört meines Wissens nach nicht in die Insolvenzmasse.

  • Im Firsching/Graf, HRP zum Nachlassrecht, 8. Auflage, Rn. 4.158 heißt es:
    "Ein eigenes Antragsrecht hat der Konkursverwalter in einem Konkurs des Erben".
    Müsste damit auch für den Insolvenzverwalter gelten und setzt natürlich voraus, dass der Insolvenzschuldner die Erbschaft auch angenommen hat.

    Allerdings hab ich jetzt nichts dazu gefunden, wer die erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben muss/soll/kann.

    In diesem Sinne wünsch ich ein schönes Wochenende :daumenrau

  • Über die Frage der eidesstattlichen Versicherung bin ich auch gestolpert. Im übrigen ist die Ausschlagungsfrist bereits verstrichen mit Kenntnis des Erbens vom Erbfall. Das hieße ja, dass er Erbe geworden ist. Es gibt noch einen weiteren Erben, aber der hat keine Lust, den Erbschein zu beantragen (wegen der Kosten).
    Könnte man das nicht ähnlich wie bei einem Betreuer sehen, der mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge den Erbschein beantragt ? Wie macht Ihr das in diesem Fall, der kann ja eigentlich auch nicht die eidesstattliche Versicherung abgeben ? Laßt Ihr die dann weg?

  • Wer die eidesstattliche Versicherung abgeben muss, ergibt sich doch ganz eindeutig aus dem Gesetz, nämlich der Antragsteller. Davon sind auch zur Antragstellung berechtigte aber nicht erbberechtigte Personen nicht befreit.

    Siehe dazu auch MüKo: Wie in Abs. 2 S. 1 ausdrücklich geregelt, ist die Versicherung durch den Antragsteller abzugeben. Ist nicht der Erbe Antragsteller, sondern ein dazu befugter Dritter, zB der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter oder ein (zur Antragstellung berechtigter) Gläubiger, so kann und muss dieser die Versicherung abgeben, nicht der Erbe.

  • Es steht doch aber auch, dass von der Abgabe der EV abgesehen werden kann. Welcher SAchverhalt soll dieses Absehen denn rechtfertigen?

  • Die eV kann etwa erlassen werden, wenn es nach der Beendigung einer Testamentsvollstreckung und nach Einziehung des bisherigen Erbscheins um die Neuerteilung eines Erbscheins ohne TV-Vermerk geht, weil alle erforderlichen Angaben bereits in der "ersten" eV enthalten waren (KG OLGZ 1967, 247). Des weiteren kann von der eV abgesehen werden, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig geworden ist, er einen Vorsorgebevollmächtigten hat und daher alleine wegen der Abgabe der eV ein Betreuer bestellt werden müsste (hierzu vgl. Litzenburger ZEV 2004, 451, der in diesem Fall ausnahmsweise die eV eines Bevollmächtigten -hier des Vorsorgebevollmächtigten- genügen lässt).

    Es handelt sich also durchweg um Ausnahmefälle. In der Regel kann auf die eV nicht verzichtet werden, weil der Erbschein öffentlichen Glauben genießt und seine Erteilung daher auf einer sicheren Rechtsgrundlage (nämlich der strafbewehrten eV) beruhen soll.

  • Meine Gläubigerin meint, da sie juristische Person ist, wäre die eV Förmelei, da sie ja eh nichts über die Schuldnerin/ Erblasserin weiß . Was soll sie da versichern. Ich habe bisher insoweit unterstützt, als dass auf der Grundlage der Eintragungen in der Sterbeurkunde und dem Geburtsstandesamt die verwandschaftlichen Verhältnisse und erbberechtigten Personen aufgrund gesetzlicher Erbfolge bekannt sind und die Urkunden von Ehemann und Abkömmlingen vorliegen. Den Antrag muss die Gläubigerin nun noch stellen. Ich habe bislang nur ein Schreiben, wo sie mir erklärt, was sie alles nicht weiß.

  • Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich doch auf ein Nichtwissen ("nichts bekannt, was der Richtigkeit der folgenden Angaben entgegensteht: ..."). Weshalb sollte sie also erlassen werden?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!