Tilgungsfolge bei Unterhaltspfändung

  • Wenn neben laufendem Unterhalt auch Rückstände (muss ja sein) und Kosten der ZV gepfändet werden stellt sich die Frage, welche Teile zuerst getilgt werden.

    Ich bin immer davon ausgeganben, dass die Kosten (und evtl. Zinsen) und dann die Rückstände nach ihrem Alter getilgt werden. Der laufende Unterhalt würde dabei in den Rückstand laufen. Diese Handhabe findet sich bei Stöber Rdn. 1131a mit Hinweis auf §§ 366, 367 BGB.

    Mich stört jetzt nur der erste Satz dieser Randnummer:

    Wird Unterhalt durch Pfändung beigetrieben und kommen (bei Qutierung) gleichmäßig mit anderen Unterhaltsgläubigern zu befriedigende laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche zum Zuge, dann sind diese getilgt (Rdn. 1100).

    Danach kommt erst das mit der Tilgungsfolge: Kosten, Zinsen, älteste Rückstände u.s.w.

    Einerseits braucht der Gläubiger zunächst den laufenden Unterhalt zum Leben. Sind die Zahlungen höher, wird damit der Rückstand getilgt. Andererseits spricht die Vorschrift des § 366 BGB für eine Tilgung des ältesten Rückstandes und der laufende Unterhalt wird (für den nächsten Monat) ebenfalls zum Rückstand.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

  • Ich muss das Thema noch mal nach oben schieben und fragen, ob es dazu Meinungen gibt.

    Ich habe nochmals bei Stöber nachgelesen und die Rdn. 1100 gefunden, nach der die Rückstände nur getilgt werden können, wenn die laufenden Unterhaltsbeträge erfüllt sind.

    Oder ist das so zu verstehen, dass der unpfändbare Betrag entsprechend festzusetzen ist????

  • §§ 366, 367 BGB treffen nicht in erster Linie Bestimmungen für das spezielle Dauerschuldverhältnis, wie es Unterhalt nun einmal ist. § 366 BGB ist darüber hinaus sehr schwammig und auslegungsbedürftig.

    Der rückständige Unterhalt ist Teil der Hauptforderung und nicht Kosten oder Zinsen, weswegen die Bestimmung der Tilgugsreihenfolge von §§ 366, 367 BGB nicht greift.

    Wenn § 366 BGB von der ältesten Forderung spricht, wird m.E. in erster Linie vom Verhältnis verschiedener Schuldverhältnissen untereinander ausgegangen und nicht vom Innenverhältnis eines einzigen Schuldverhältnisses.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • So steht es jedenfalls in der Rdn. 1131a bei Stöber.

    Nur die Rdn. 1100 hat mich ein bisschen aus der Bahn geworfen. Allerdings geht es da nicht um die Tilgungsfolge sondern um die Festsetzung des unpfändbaren Betrages bei mehreren Unterhaltsgläubigern. Und da sollen die laufenden Unterhaltsbeträge (zuerst) berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung von Rückständen sieht Stöber da kein Raum. Aber wie gesagt, in dem 1100 geht es um die Berücksichtigung weiterer Unterhaltforderungen und nicht um die Reihenfolge der Tilgung eines Unterhaltsgläubigers.

  • Irgendwie beschäftigt mich die Sache noch immer und eine befriedigende Lösung habe ich auch noch nicht gefunden.

    Palandt schreibt in Rn. 2 zu § 366 BGB, dass die Vorschrift auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (so z.B. Mietraten aber leider hat er keine Unterhaltsforderungen angegeben:binsauer) anzuwenden ist.

    Zu dem Alter der Forderungen schreibt er, dass die Entstehungszeit nicht die Fälligkeit entscheidend ist (Rn. 8).

    Die Frage ist doch eigentlich ganz besonders wichtig wenn der Schuldner mit Unterhaltsrückständen in die Insolvenz geht und das Verfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet worden ist.

    Dann wirkt die Pfändung auch noch bis zum Ende des nächsten Monats. Dann stellt sich auch die Frage, ob mit der nächsten Zahlung zunächst die Rückstände oder der laufende Unterhalt bedient wird.:confused:

  • Ich vermute, dass du mit deinen Vorbehalten Recht haben könntest, kann aber nur ein indirektes Argument anführen:

    Einige UVG-Stellen haben (wohl zur Verbesserung ihrer Heranziehungsquote ) sich auf diese Stöber-Fundstelle gestützt, wenn sie UVG ohne Unterbrechung bis zur Höchstbewilligungsdauer geleistet haben, obwohl durch Pfändungen/Abtretungen der Rückstand zum jeweiligen Monatsende getilgt war. Wenn das Sozialamt ergänzend den Lebensunterhalt sicherstellte, fiel das der Mutter nicht auf. Sie erfuhr ja nichts von den Zahlungseingängen.

    Soweit ich mich erinnere, musste diese üble Praxis im Verordnungswege abgestellt werden.

    Moosi

  • Ich als Drittschuldner habe ja keine Unterhaltsleistungen zu erbringen sondern nur eine Pfändung zu bedienen und aus dieser ergeben sich eine Vielzahl von Forderungen, die meiner Meinung nach - nach der Vorschrift des § 366 II BGB zu tilgen sind.

  • Ich befürchte, dass ich das Problem leider nicht lösen, sondern allenfalls weitere Denkanstöße geben kann:

    1. Ein ähnliches und m.E. ungelöstes bzw. von der Praxis offenbar vollständig und von Rspr. und Lit. weitgehend ignoriertes Problem wirft im Insolvenzverfahren die Verrechnung der Erlöse aus Sicherheitenverwertung beim Absonderungsberechtigten auf. Welche Forderungen werden getilgt? Nur die Insolvenzforderungen oder auch die nachrangigen gem. § 39 I Nr. 1. u. 2., und in welcher Reihenfolge?

    Meinen persönlichen Lösungsvorschlag habe ich aus MüKo-Wenzel (§ 366 BGB Rz. 8 ff.) herausdestilliert. Dort wird dargelegt, dass das Recht zur Tilgungsbestimmung in erster Linie beim Schuldner oder dem für ihn leistenden Dritten liegt, und dass der Gläubiger kein eigenes Bestimmungsrecht hat (wenn ihm ein solches nicht vertraglich eingeräumt ist), sondern bei Fehlen einer schuldnerischen Tilgungsbestimmung § 366 eingreift. Demzufolge kann m.E. der Insolvenzverwalter (vor Zahlung) bestimmen, auf welche Forderung des Absonderungsberechtigten ein vom IV ausgekehrter Verwertungserlös zu verrechnen ist.

    2. Wenzel führt weiter aus (a.a.O. Rz. 12 m.w.N.), dass auch bei Fehlen einer schuldnerischen Tilgungsbestimmung die Tilgungsreihenfolge des § 366 nach h.M. dann nicht zur Anwendung kommt, wenn sie offensichtlich dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspricht. Gemäß dem aus § 366 I folgenden Vorrang komme es auf die durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungsbedeutung des Schuldnerverhaltens (§ 133) oder den im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnden mutmaßlichen Parteiwillen (§§ 133, 157) an.

    3. Ob dem Schuldner bei Zwangsvollstreckung ein Bestimmungsrecht zusteht, ist strittig (kein Bestimmungsrecht: BGHZ 140, 391, 393 f.; a.A. Staudinger/Olzen (2000) § 366 Rz. 5).

    3.1. Folgt man der Ansicht, dass das Bestimmungsrecht bei Zwangsvollstreckung dem Schuldner - bzw. hier dem DS - nicht verloren geht, dann kann entweder der DS bestimmen oder es ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.

    3.2. Folgt man der Ansicht, dass der Schuldner bei Zwangsvollstreckung das Bestimmungsrecht verliert, lassen sich m.E. verschiedene Folgeansichten vertreten:

    3.2.1. Die Begründung der BGH-Ansicht ist vorrrangig ergebnisorientiert. Nur dem leistungswilligen Schuldner soll die Vergünstigung des § 366 I zustehen. Ausserdem könnte das Mißbrauchspotential eines Tilgungsbestimmungsrechts in der ZV zu unbilligen Ergebnissen führen. Der BGH billigte daher die vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung. Das widerspricht der Angabe bei Wenzel (s.o. Ziff. 1), dass der Gläubiger praktisch nie ein Bestimmungsrecht hat.

    Folgt man dieser BGH-Linie streng, hat der Schuldner bzw. DS bei Zwangsvollstreckung nur zu zahlen und der Gläubiger darf selbst die Tilgungsreihenfolge bestimmen.

    3.2.2. Man könnte eine strenge Befolgung der BGH-Linie m.E. aber in Frage stellen und differenzieren. Wenn nämlich das vom BGH befürchtete Missbrauchspotential einer schuldnerischen Tilgungsbestimmung in der ZV nicht besteht – was i.d.R. bei Zahlung durch DS der Fall sein dürfte – dann trägt die ergebnisorientierte Begründung evtl. nicht mehr den Widerspruch zur sonst ganz klaren Linie, dass jedenfalls der Gläubiger kein Bestimmungsrecht hat. Infolgedessen könnte man bei Zahlung durch DS diesem das Bestimmungsrecht zugestehen. Ein Argument könnte insoweit sein, dass der DS ja in gewisser Weise „freiwillig“ zahlt und nicht ihm durch Zwang etwas genommen wird. Ausserdem hat ja der Vollstreckungsgläubiger insofern immer ein gewisses Bestimmungsrecht, als er entscheidet, aufgrund welcher Forderung vollstreckt wird.

    3.2.3. Will man nicht soweit gehen, die „normale“ Dogmatik aber auch nicht völlig in den Gully kicken, indem man den Gläubiger bestimmen lässt, dann könnte man m.E. auf den objektivierten mutmaßlichen Parteiwillen zurückgreifen, der ja Vorrang vor § 366 II hat. Eine plausible Begründung könnte m.E. wie folgt lauten: In der ZV soll einerseits das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners aus den vom BGH und der wohl h.M. genannten Gründen nicht zur Anwendung kommen. Eine Differenzierung nach Vollstreckungsart und Einzelfall würde die Lage zu Lasten der Rechtssicherheit deutlich verkomplizieren. Dem Gläubiger ein Bestimmungsrecht einzuräumen wäre andererseits jedoch ein Bruch mit der Dogmatik und der soll auch nicht stattfinden. § 366 II stellt auch nicht die Ideallösung dar, denn er führt in manchen Fällen zu unbilligen Ergebnissen – insbesondere im Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners. Denn in dieser gelten ganz andere Kriterien für die Frage, welche Forderung dem Gläubiger weniger Sicherheit bietet (Stichwort: Anfechtbarkeit) und überdies ist beim Unterhaltsgläubiger nach Insolvenzeröffnung auch noch das Vollstreckungsverbot für den Forderungsteil zu berücksichtigen, der Insolvenzforderung darstellt.

    Das Abstellen auf den objektivierten mutmaßlichen Parteiwillen müsste im Ergebnis dazu führen, dass die Tilgungsreihenfolge an den insolvenzspezifischen Interessen des Vollstreckungsgläubigers orientiert wird – d.h. z.B. beim Unterhaltsgläubiger unanfechtbares Bargeschäft statt Tilgung von Altschulden.

    3.3. Das vorstehende Ergebnis führt zwar zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, weil im Zweifel erst durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden könnte, welche Forderung jetzt getilgt wurde. Gleichwohl scheint mir diese Lösung wegen das geringste Übel zu sein, weil sie dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers am meisten Rechnung trägt und der m.E. hier das größte Schutzbedürfnis hat. Der Weg zu dem Ergebnis könnte natürlich auch über eine teleologische Auslegung bzw. entsprechende Anwendung des § 366 II führen, indem man nur auf das Kriterium der dem Gläubiger die geringste Sicherheit bietenden Schuld abstellt und dieses insolvenzspezifisch auslegt.

  • Mein Gott schick, Du bist ja bald noch schlimmer als ich.:D

    Also ich als Drittschulnder habe bei einer Pfändung in der Regel fast immer nur eine Forderung. Sollten ausnahmsweise mal mehrer Forderungen vorhanden sein, dann sind die auch (fast) immer mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen. Ausnahme sind halt eben die Unterhaltsforderungen.

    Grundsätzlich habe ich bei der Tilgung als in erster Linie § 367 BGB zu beachten (Kosten, Zinsen, Hauptforderung). Von den Tilgungen nach § 497 BGB will ich hier mal gar nicht sprechen.

    Bei dieser Tilgung kommt es mit den Gläubigervertretern auch immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen was die Tildungsreihenfolge der verzinslichen und unverzinslichen Kosten angeht.

    Da greife ich auf § 366 BGB zurück und sage, dass die verzinslichen Kosten (weil dem Schulder lästiger) zuerst getilgt werden.

    Ich habe als Drittschuldner das Problem, dass ich mit den unterschiedlichsten Forderungsprogrammen und -berechnungen zu kämpfen habe, der Gläubiger aber immer nur eins verwendet.

    Die Entscheidung, dass der Schuldner kein Bestimmungsrecht über die Tilgungsfolge hat (BGH vom 23.02.1999 - ist für mich einfacher weil ich meine Urteile nach Datum pflege :D) ist richtig und auch einleuchtend.

    Würde man bei der Tilgung durch den DS dem Schuldner ein Bestimmungsrecht zugestehen, dann hätte das u.U. die Auswirkung, dass er zunächst auf die Hauptforderung getilgt haben wollte (wie § 497 BGB) was zu einer früheren Tilgung der Gesamtforderung führen würde. Dadurch würde der Arbeitgeber (der nach § 367 BGB tilgt) noch Tilgungen vornehmen, wenn die Forderung (nach Meinung des Schuldners) bereits getilgt wäre. Das würde dann absolut lustig.

    Einerseits ergibt sich die Tilgungsfolge aus der Rangstellung der Pfändung (Gl. kann also ohnhin nicht auf andere Forderungen verrechnen) und zum anderen aus § 367 BGB. Ausnahmen gibt es kaum.

    Bei der Überweisung der gepfändeten Beträge gebe ich folgenden Vermerk an:

    "Pfänd. vom xx.xx.xxxx - Az. der Pfändung - ./. Name des Schuldners (und evtl. Name des Gl. oder Az. des Gl."

    Damit habe ich die Bestimmung zu der Pfändung getroffen und die Verrechnung auf andere Forderungen sind für den Gl. nicht zulässig (wegen der Rangstelle der Pfd.). Natürlich habe ich keinen Einfluss auf die Verrechnung anderweitig geleisteten Zahlungen durch den Schulder oder weiter Drittschuldner.

    Problematisch ist wie gesagt die Pfändung von Rückständen und lfd. Unterhalt. Ich habe ja schon gesagt, dass ich eine Pfändung bediene und keine Unterhaltsverpflichtungen (wie der Schuldner) zu erfüllen habe. Also halte ich mich an die §§ 366 und 367 BGB. Fragen des materiellen Unterhaltsrechts habe ich als DS auch nicht zu berücksichtigen.

    Es gibt eine Entscheidung des LAG Bremen vom 31.01.1962 nach dem Zahlungen des Schuldners nach einer Pfändung zunächst auf die ältesten Rückstände zu verrechnen sind, wenn der Schuldner eine Bestimmung nicht getroffen hat. Damit ist aber keine Entscheidung getroffen wie die Tilgung durch den DS zu erfolgen hat.

  • Rein interessehalber muss ich hier nochmal nachklopfen. Da weder Stöber noch Palandt noch Zöller mir eine direkte Antwort geben wollen:
    Ist es weiterhin Stand der Dinge, dass bei der gleichzeitigen privilegierten Pfändung von lfd. Unterhalt & Rückständen der pfändbare Betrag zunächst auf die Rückstände verrechnet wird?
    Jahrelang postulierte ich nämlich, dass oberstes Ziel der lfd. Unterhalt ist und entsprechende Geldeingänge zunächst diesem zugeordnet werden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für die Schützenhilfe, aber da scheint der Beck-Kommentar mit seiner Meinung allein auf weiter Flur zu sein.

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  • Danke für die Schützenhilfe, aber da scheint der Beck-Kommentar mit seiner Meinung allein auf weiter Flur zu sein.


    Ich habe die erwähnte Kommentierung im Beck nicht gelesen.

    Rein vom Gesetz her scheint diese jedoch zumindest nicht zum § 366 BGB passen. Der § 366 BGB stelle eine gesetzliche Tilgungsregel auf, wenn ein Schuldner einem Gläubiger zur Zahlung aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist.

    Wenn für ein Kind Rückstände und laufender Unterhalt geschuldet werden, liegt dennoch nur ein Schuldverhältnis vor. Es dürfte daher im Belieben des Gläubigers stehen, wie er eingehende Zahlungen verrechnet (zumindest wenn nicht der Schuldner eine konkrete Bestimmung trifft).

  • Palandt schreibt aber ausdrücklich zu § 366 BGB, dass da die Konstellation lfd. + nachrangiger Unterhalt drunter fällt.

    Nix Neues daher, danke dropsdem in die Runde.

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  • Der Drittschuldner zahlt ja keinen Unterhalt sondern bedient eine Forderung im Wege der ZV. Deshalb bin ich für § 366 BGB.


    Mir leuchtet nach wie vor nicht ein, weshalb rückständiger und laufender Unterhalt des gleichen Kindes verschiedene Forderungen darstellen sollen.

    Deshalb bin ich nicht für § 366 BGB. ;)

    Es ist zwar ein Schuldverhältnis, aber dennoch gibt es ältere und jüngere Forderungen.

    S. Stöber Rdn. 1131a und 1280!

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (19. Juli 2019 um 20:08)

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