Beschwerde gegen Arrest

  • Wir hatten eine Diskussion mit mehreren Strafrichtern und dem Jugendamt und konnten ein Problem nicht wirklich lösen.

    Im Urteil steht folgende Auflage:

    Der Jug. wird verurteilt..... und hat binnen 5 Monaten 6 negative Drogentests bei der Drogenberatungsstelle... abzugeben.

    Nun wurde ein Jugendlicher positiv getestet und der Richter ordnet Beugearrest an. Dagegen Beschwerde mit der Begründung: Das Gericht hat nicht die Möglichkeit ihm als Auflage zu geben, dass er drogenfrei lebe. Deshalb ist eine Anordnung Arrest nicht zulässig.

    Kennt jemand so ein Problem oder eine Entscheidung?

  • Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Anordnung wäre diese m.E. nur als Weisung nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 JGG möglich. Bei den nach § 15 JGG möglichen Auflagen (keine "insbesondere"-Aufzählung) sehe ich keine, die tatbestandlich auch ein Drogenscreening zuläßt.

  • Bei uns wird sowas auch immer als Weisung gemacht,
    dass mit nem Arrest war bislang kein Problem, weil wenn Weisung nicht erfüllt, dann Arrest. Aber in 99 von 100 Fällen nehmen die keine Drogen für die Zeit der Weisung.

  • Danke. Wir werden das in Zukunft auch als Weisung machen, wobei die Arrestandrohung nun mit ins Urteil aufgenommen wird.

  • Ich muss mich hier mal anhängen.
    Ich habe jetzt die Jugendstrafvollstreckung hier am AG übernommen.

    Folgendes Problem:

    Habe jetzt Urteile hier, in denen ich die Vollstreckungen einleiten muss.
    In einigen Urteilen heißt es wortwörtlicH.

    Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, ein drogenfreies Leben zu führen.

    Ich bin mir unsicher, wie ich hier verfahren soll.
    Meines Erachtens ist das extrem unbestimmt.
    Streng genommen, dürfte er keine Drogen mehr nehmen (kein Bierchen, nichts) und das sein ganzes Leben lang:D

    Wie soll ich diese Weisung denn vollstrecken?
    Meines Erachtens ist es eigentlich nicht vollstreckungsfähig, aber es einfach ignorieren kann ich auch nicht.

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Danke euch vorab.

  • Ich würde die Akte dem Richter vorlegen m.d.B. genau zu bestimmen in welcher Form (z.B. Drogenscreening, Kontakt zur Drogenberatung), wie regelmäßig und auch wie lange die Einhaltung der Weisung zu überprüfen ist.

    Und zum Thema Ungehorsamsarrest bei Nichteinhaltung: Immer nach § 14 JGG Verwarnung im Protokoll aufnehmen lassen.

  • Ich würde die Akte dem Richter vorlegen m.d.B. genau zu bestimmen in welcher Form (z.B. Drogenscreening, Kontakt zur Drogenberatung), wie regelmäßig und auch wie lange die Einhaltung der Weisung zu überprüfen ist.

    Würde ich auch machen. Eine derart unkonkrete Weisung ist mir noch nicht untergekommen. Vielleicht sollte das auch eher ein "Wunsch" an den Verurteilten sein? :gruebel:

    Und zum Thema Ungehorsamsarrest bei Nichteinhaltung: Immer nach § 14 JGG Verwarnung im Protokoll aufnehmen lassen.


    Den letzten Satz verstehe ich nicht. An hiesigen Gerichten wird der Ungehorsamsarrest bei Nichteinhaltung von Auflagen angeordnet und vollstreckt. Wozu brauche ich da eine Verwarnung nach § 14 JGG? :gruebel:

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