Erbfolge nach Ausländer

  • Ein Notar hat mir gerade telef. folgenden Sachverhalt geschildert:

    Ein in England verstorbener und dort zuletzt wohnhaft gewesener Erblasser (mit engl. Staatsangehörigkeit) hat Grundbesitz in Deutschland. Die Erben, auch Engländer, wollen wissen was zur Berichtigung des Grundbuches zu tun ist. Ein Rechtsnachfolgenachweis (= Dokument "Grant of Probate") liegt bereits vor.

    Habe geantwortet, dass zur Berichtigung des Grundbuches ein deutscher Erbschein erforderlich ist. Ein entspr. Erbscheinsantrag ist - da der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz hatte- an das Amtsgericht Schöneberg zu richten. Der Antrag würde dann von dort aus an das Nachlassgericht der belegenen Sache weitergeleitet werden.
    Erteilt werden würden dann eine Art gegenständlich beschränkter Erbschein für den inländischen Grundbesitz des Erblassers.

    War das i. O.?? Oder gibt es irgendwelche Sonderabkommen, von denen ich nichts weiß??? :gruebel:

    Danke für eure Hilfe!!! :daumenrau

  • Für den im Inland belegenen Grundbesitz kommt deutsches Erbstatut zur Anwendung, weil das nach Art.25 Abs.1 EGBGB anwendbare britische Kollisionsrecht für die Erbfolge für Grundbesitz auf das Recht der belegenen Sache verweist (lex rei sitae) und diese Rückverweisung nach Art.4 Abs.1 S.2 EGBGB angenommen wird. Es ist also ein deutscher Eigenrechtserbschein kraft Rückverweisung, gegenständlich beschränkt auf den im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass, zu erteilen.

    Zuständig ist allerdings nicht das AG Schöneberg, sondern das NachlG, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, weil der Erblasser nicht Deutscher (dann Schöneberg), sondern Ausländer war (§ 73 Abs.3 FGG).

  • Grundsätzlich gibt es ja jetzt das Europäische Nachlassszeugnis und die EUErbrVO. Aber wie das jetzt mit Großbritannien nach dem EU-Austritt ist, weiß ich leider auch nicht...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Grundsätzlich gibt es ja jetzt das Europäische Nachlassszeugnis und die EUErbrVO. Aber wie das jetzt mit Großbritannien nach dem EU-Austritt ist, weiß ich leider auch nicht...

    Genau wie vorher, denn das Vereinigte Königreich hatte aus der EUErbRVO herausoptiert.
    Also: Fremdrechtserbschein / Eigenrechtserbschein, je nach Rückverweisung.

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