bedingte Testamentsvollstreckung

  • Servus allerseits!
    Es liegt ein öffentlicher Erbvertrag vor, in dem der Ehemann Alleinerbe nach der Ehefrau wird.
    Ferner ist Testamentsvollstreckung angeordnet, und zwar für den Fall. dass das unter Abschnitt xx) bezeichnete Vermächtnis angenommen wird.
    Danach muss der Erbe an die gemeinsamen Kinder gewisse Vermögenswerte übereignen.
    Ist eine solche bedingte Testamentsvollstreckung möglich (Edenhofer sagt im Palandt § 2197 Rn 5, dass eine bedingte Ernennung möglich ist; dies bezieht sich aber m.E. nur auf die Person des TV und auf § 2197 II BGB.) und wenn ja, wie soll dann der Vermerk dazu ins Grundbuch eingetragen werden?

  • Ich sehe keinen Grund, warum eine Testamentsvollstreckung nicht auch unter einer Bedingung angeordnet werden kann. § 2197 II BGB ist m.E. nur als Beispiel einer solchen zu sehen, die tatsächlich nur die Person des TV betrifft. Dies ändert jedoch m.E. nichts daran, dass der Erblasser auch die TV selbst unter einer Bedingung anordnen kann (wie er dies ja z.B. bei der Anordnung der Nacherbschaft auch tun kann). Im GB würde ich in einem solchen Fall eintragen: "Es ist bedingte Tesatamentsvollstreckung angeordnet."

  • Man muss zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher und der In-persona-Ernennung des TV unterscheiden. Dass ein TV unter einer Bedingung ernannt werden kann, ergibt sich schon aus § 2197 Abs.2 BGB. Für die TV-Anordnung als solche gilt aber nichts anderes, weil alle Erklärungen einer Bedingung zugänglich sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich die Bedingungsfeindlichkeit ausspricht und soweit es sich nicht um die Ausübung von Gestaltungsrechten handelt (Palandt/Heinrichs § 158 RdNrn.12, 13).

    Für die nachgefragte Grundbucheintragung ist zunächst davon auszugehen, dass ein TV-Vermerk nach § 52 GBO von Amts wegen gleichzeitig mit der Erbfolge einzutragen ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der TV-Vermerk die einzige Aufgabe hat, die aus § 2211 BGB resultierende Verfügungsbeschränkung des Erben zum Ausdruck zu bringen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Eintragung eines TV-Vermerks nicht in Betracht kommt, wenn eine solche Verfügungsbeschränkung nach Sachlage nicht besteht, so etwa, wenn das betreffende Grundstück nach den getroffenen Erblasseranordnungen nicht der Verwaltung des TV unterliegt. Es ist also zunächst zu prüfen, ob sich die angeordnete bedingte TV im Fall des Eintritts der Bedingung auch auf den gegenständlichen Grundbesitz erstrecken würde. Ist dies nicht der Fall, darf schon deshalb kein TV-Vermerk eingetragen werden, weil die Rechtslage keine andere sein kann als bei unbedingt angeordneter TV.

    Unterläge der Grundbesitz demgegenüber beim Eintritt der Bedingung der angeordneten TV, so könnte man versucht sein, die Eintragung des TV-Vermerks mit der Begründung abzulehnen, dass mangels Eintritt der vom Erblasser gesetzten aufschiebenden Bedingung jedenfalls derzeit noch keine Verfügungsbeschränkung existiert, welche eine Eintragung des Vermerks rechtfertigen könnte. Diese Überlegung ließe aber unberücksichtigt, dass auch die aufschiebend bedingte Nacherbfolge (nach § 51 GBO) im Grundbuch einzutragen ist, obwohl auch hier völlig ungewiss ist, ob die Nacherbfolge jemals eintritt. Allerdings sind beide Fallgestaltungen nicht völlig identisch, weil sich beim Vorerben lediglich die Frage stellt, ob er zu einer von ihm vorgenommenen Verfügung materiellrechtlich noch der Zustimmung der (bedingten) Nacherben bedarf, während der Erbe bei angeordneter TV schlechthin nicht verfügungsbefugt ist und demzufolge nur der TV alleine verfügen kann. Dieser Unterschied wird deutlich, wenn man unterstellt, dass der Erbe nach eingetragenem Vermerk über die bedingt angeordnete TV über das Grundstück verfügt (z.B. eine Grundschuld bestellt). Während bei der Nacherbfolge ohnehin jede Verfügung des Vorerben bei bestehen bleibendem Nacherbenvermerk eingetragen werden kann, kommt die Eintragung einer Erbenverfügung bei angeordneter TV nur in Betracht, wenn der TV handelt oder er der Verfügung des Erben zustimmt. Wer weist in einem solchen Fall dann aber in der Form des § 29 GBO nach, ob die gesetzte Bedingung für die Anordnung der TV inzwischen eingetreten ist oder nicht und kann das GBA hier überhaupt ohne weiteres davon ausgehen, dass der Erbe aufgrund immerhin möglichen Bedingungseintritts bereits der Verfügungsbeschränkung des § 2211 BGB unterliegt?

    Trotz dieser offenen Fragen neige ich aber ebenfalls zu der Ansicht, dass der TV-Vermerk im vorliegenden Fall einzutragen ist (Formulierung wie #2) und dass die Frage des erfolgten oder nicht erfolgten Bedingungs-eintritts erst bei etwaigen nachfolgenden Eintragungsverfahren (natürlich insbesondere beim Verfahren im Hinblick auf die Löschung des TV-Vermerks) eine Rolle spielt. Da für die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnissen weder eine Form noch (abgesehen von § 2307 Abs.2 BGB) eine Frist einzuhalten ist und die Ausschlagung auch nicht gegenüber dem NachlG, sondern gegenüber dem beschwerten Erben zu erfolgen hat, wird der Nachweis des Eintritts der Bedingung wohl nur durch ein erteiltes TV-Zeugnis und der Nachweis des Ausfalls der Bedingung wohl nur durch einen ohne TV-Vermerk erteilten Erbschein geführt werden können.

  • Ich (Grundbuch-Rpfl) habe ein notarielles Testament vorliegen, zum Alleinerben wird der Sohn S eingesetzt. Es werden aufschiebend befristete bzw. bedingte Herausgabevermächtnisse angeordnet: beim Ableben des Erben S gehen alle Vermögensgegenstände, die dieser aus dem Nachlass erhalten hat (u. a. ein Grundstück) auf diejenigen Personen über, die der Erbe S zu seinen gewillkürten Erben eingesetzt hat. Sollte der Erbe S von seiner Testierfähigkeit keinen Gebrauch machen, sind Vermächtnisbedachte diejenigen, die als Ersatzerben für den Sohn S bestimmt sind. Weiter heißt es in dem Testament: "Für den Fall, dass einer meiner Erben (auch Ersatzerben) beim Erbanfall oder einer meiner Vermächtnisnehmer beim Vermächtnisanfall das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ordne ich für diesen jeweiligen Erben oder VermächtnisnehmerTestamentsvollstreckung in Form der Abwicklungs- als auch der Dauertestamentsvollstreckung bis zur Vollendung dieses Lebensjahres an."

    Zum Ersatzerben (und somit zum potenziellen Vermächtnisnehmer hins. des Grundstückes, sollte S versterben und selbst kein Testament errichtet haben) wurde der Sohn des S bestimmt, welcher das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Frage: muss ich bei Vornahme der Grundbuchberichtigung (Eigentumsumschreibung auf den Erben S) einen Testamentsvollstreckervermerk für die aufschiebend bedingt und befristet angeordnete TV eintragen?

  • Hier dürfte es sich um den klassischen Fall eines Geschiedenentestaments oder des Testamens eines Elternteils handeln, der von vorneherein nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet war. Die Intention solcher Testamente ist, zu verhindern, dass aufgrund des Nachversterbens eines erbenden Kindes ein Teil des Nachlasses oder der gesamte Nachlass an den missliebigen anderen Elternteil erbrechtlich „zurückfällt“. Für diesen Fall stehen das Rechtsinstitut der Nacherbfolge oder des auf das Ableben des Erben aufschiebend befristeten bzw. betagten Vermächtnisses zur Verfügung. Beiden Lösungen ist gemein, dass sie entsprechend der eingangs geschilderten Intention in der Regel nur unter der Bedingung zum Zuge kommen, dass der andere Elternteil im Zeitpunkt des Ablebens des Erben an dessen Nachlass erb- oder pflichtteilsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall wurde die Vermächtnislösung gewählt.

    Es ist aber im Hinblick auf § 2065 Abs.2 BGB sehr zweifelhaft, ob als Begünstigte diejenigen Personen bestimmt werden können, die der Erbe selbst zu seinen Erben einsetzt (für Unzulässigkeit: OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1607 = ZEV 2001, 316 = DNotZ 2001, 143 m. Anm. Kanzleiter; Soergel/Loritz § 2065 Rn. 14; Palandt/Edenhofer § 2065 Rn. 10; Erman/ Schmidt § 2065 Rn. 6; für Zulässigkeit: MünchKomm/Leipold § 2065 Rn. 19; Otte ZEV 2001, 318; Ivo DNotZ 2002, 260; Keim FamRZ 2003, 137). Diese Gefahr wurde offenbar auch gesehen, weil der Erblasser anstelle der besagten testamentarischen Erben des Erben ersatzweise (also auch für den Fall der Unwirksamkeit der der zweifelhaften Regelung) selbst noch weitere Ersatzberechtigte bestimmt hat.

    Dies nur vorausgeschickt, um die zu vermutenden Hintergründe der Angelegenheit deutlich zu machen.

    Nun zur eigentlichen Frage:

    Die angeordnete Testamentsvollstreckung kann erst greifen, wenn der nunmehr als Alleinerbe einzutragende S selbst verstorben ist. Daraus ergibt sich, dass S durch die Testamentsvollstreckung nicht beschränkt sein kann. Dies ist vielmehr allenfalls der Erbe von S, sodass der TV-Vermerk schon aus diesem Grund frühestens zusammen mit der einzutragenden künftigen Erbfolge nach S ins Grundbuch kommt.

    Obwohl die gestellte Frage damit beantwortet ist, möchte ich den Fall dennoch zu Ende denken. Ob mit der Eintragung der künftigen Erbfolge nach S ein TV-Vermerk ins Grundbuch kommt (vgl. vorstehend: „allenfalls“), hängt davon ab, ob es sich um eine reine Vermächtnis-TV nach § 2223 BGB handelt -die nur den Vermächtnisnehmer beschwert- oder ob diese TV auch den Erben von S zum (alleinigen) Zweck der Vermächtniserfüllung beschweren soll (dann: sowohl Erben-TV als auch Vermächtnis-TV). Bei der reinen Vermächtnis-TV handelt der TV nur für den Vermächtnisnehmer bei der Entgegennahme der zum Zweck der Erfüllung des Vermächtnisses erklärten Auflassung seitens der Erben (dann: kein TV-Vermerk beim Tod des S), während er bei der kombinierten Erben- und Vermächtnis-TV bei der Auflassung sowohl für den Erben als auch für den Vermächtnisnehmer handelt (dann: TV-Vermerk beim Tod des S). Welche von beiden denkbaren Alternativen vorliegt, ist nicht eindeutig geregelt. Wenn der Erblasser -wie beim Geschiedenentestament- durch die Vermächtnislösung erreichen will, dass der „Missliebige“ zwar erben kann, das Geerbte aber aufgrund der Vermächtnisanordnung nicht behalten darf, dann spricht einiges dafür, hier sowohl eine Erben- als auch eine Vermächtnis-TV anzunehmen, weil aus Sicht des Erblassers nur auf diese Weise die „sichere“ Erfüllung des Vermächtnisses gewährleistet erscheint und (wegen § 2211 Abs.1 BGB) auch nur auf diese Weise verhindert werden kann, dass der „Missliebige“ in irgendeiner Weise -wenn auch nur vorübergehend- die Hand auf dem Vermächtnisgegenstand hat. Nach dem Wortlaut der zitierten testamentarischen Anordnung erscheint es aber nicht eindeutig, welche von beiden Alternativen dem Willen des Erblassers entspricht. Hier wird man nach dem Ableben von S wohl nur durch Auslegung (auch nach dem geschilderten Sinn und Zweck solcher Testamente) zu einem Ergebnis kommen.

    Problematisch wird es, wenn die von S eingesetzten testamentarischen Erben nicht mit dem vom Erblasser eingesetzten Ersatzbedachten identisch sind. Denn in diesem Fall kann sich zwischen den Testamentserben und dem Sohn von S im Hinblick auf die Problematik des § 2065 Abs.2 BGB ein veritabler Streit über die Wirksamkeit der vom Erblasser vorrangig getroffenen Vermächtnisnehmeranordnung ergeben. Auch aus diesem Grund sollte die in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte Fremdbestimmung der Bedachten in der Kautelarpraxis tunlichst vermieden und gleich mit klaren und zweifellos wirksamen Vermächtnisnehmer- und Ersatzvermächtnisnehmerbestimmungen gearbeitet werden.

  • Ich habe einen Antrag auf GB-Berichtigung auf Grundlage eines Erbvertrages und einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorliegen.

    Im Erbvertrag hatten sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt, nach dem Letztsversterbenden (mein Fall) sollen die drei Kinder erben.

    Es ist aufschiebend bedingte TV angeordnet für den Fall, "...dass die Erben sich über die wertmäßige Drittelung des Nachlasses nicht einigen können sollten. Die aufschiebende Bedingung soll eintreten, wenn
    -ein Streit der vorgenannten Art entstehen sollte und
    - ein Erbe dessen Schlichtung oder Entscheidung durch ein TV beantragt. Ein Antrag auf Entscheidung durch ein Gericht löst ebenfalls die Entscheidung durch den TV aus, damit die der Vermeidung von Streit und insbesondere gerichtlichem Streit dienende Anordnung nicht unterlaufen werden kann."

    Ich überlege nun mit GB-Berichtigung, einen TV Vermerk einzutragen ("Es ist aufschiebend bedingte TV angeordnet..."). Ich habe jedoch eine Entscheidung gefunden, nach der die noch nicht eingetretene TV nicht einzutragen ist (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2014 - 2 Wx 304/14 ). Jedoch ist mein Fall ja etwas anders gestrickt, da meine Bedingung nach meiner Auffassung nach nicht nachweisbar ist in grundbuchmäßiger Form des § 29 GBO.

    Die Erben scheinen sich alle einig zu sein, zumindest verkaufen sie den Grundbesitz gemeinsam. Dies könnte dafür sprechen, dass kein Erbe die Entscheidung durch einen TV beantragt hat... Aber dies ist natürlich nicht nachgewiesen.


    Würdet ihr also hier einen TV - Vermerk eintragen? Ich dachte auch ggf. daran, dass die Erben eine e.V. einreichen könnten, dass kein Streit besteht. Was haltet ihr davon?

    Wenn ich einen TV eintrage müsste ich konsequent ja auch die Genehmigung des TV zum KV anfordern.


  • Eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung ist erst dann im Grundbuch einzutragen,
    wenn die Bedingung eingetreten ist (Demharter, GBO, § 52 Rn. 13a).
    Falls der Bedingungseintritt nicht nachzuweisen ist mithin niemals.
    Also läuft die Anordnung einer solchen TV ins Leere;
    die Erben sind voll verfügungsbefugt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    4 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (25. November 2021 um 15:00)

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