Hallo, Leute, ich hab grade einen etwas komplizierten Fall auf den Tisch:
Ein Grundstück wurde soeben aufgeteilt (Realteilung in 50 Flurstücke und Buchung auf einzelne Grundbücher).
Beantragt ist durch den Anwalt der Käufer die Eintragung einer Vormerkung (Kaufvertrag mit Bewilligung ist eingereicht). Der Anspruch bezieht sich auf Flurstück 29. Eine Zwvfg. ist erlassen.
Da die Eintragung nicht sofort erfolgten konnte, hat der Anwalt der Käufer eine einstweilige Verfügung erwirkt und mit der Bitte um Vollzug eingereicht.
In der Verfügung ist angeordnet:
Für die Käufer zu Lasten der Flurstücke 1 - 50 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche einzutragen.
Meine Fragen dazu:
1. Dürfte ich - sofern es dazu kommt - 2 Vormerkungen zur Sicherung desselben Anspruches in das Grundbuch eintragen?
2. Kann ich den Anwalt bitten, den Antrag dahin einzuschränken, dass die Vormerkung aufgrund einstweiliger nur auf dem Flst. 29 eingetragen wird? Wäre das zulässig?
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Ich danke im Voraus für Tipps und Meinungen.
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