Rechtsnachfolge im laufenden Verfahren

  • Habt Ihr schon die neueste BGH-Entscheidung gelesen?
    (BGH, Beschluss vom 25.01.2007- V ZB 47/06 edit by Kai: Link ergänzt))

    Mir ist heute der erste Versteigerungstermin geplatzt, weil das Verfahren ursprünglich von der Bank A betrieben worden ist. Im laufenden Verfahren wurde diese dann mit der Bank B vereinigt, wobei die Bank B die aufnehmende Bank war.
    Nunmehr sagt der BGH, dass auch im laufenden Verfahren der Wortlaut des § 750 Abs. 1 ZPO beachtet werden muss und nicht nur für den Beginn.
    Ich habe das Verfahren nach § 28 Abs. 2 ZVG nun eingestellt mit Fristsetzung in der der Titel auf die Gesamtrechtsnachfolgerin umzuschreiben ist und dies nach § 727 ZPO zuzustellen ist.

    Würdet Ihr auch hier bei Einreichung des umgeschriebenen Titels den §798 ZPO beachten? :gruebel:

    Viele Grüsse.

  • Man mag von den neusten BGH-Entscheidungen halten was man will, aber endlich hat sich mal jemand mit der Frage auseinander gesetzt, was im laufenden Verfahren passiert, wenn die Gläubiger mit Fusionen, Ausgliederungen oder ähnlichem Blödsinn ankommen. Zuletzt hatte ich den Termin in einem ähnlichen Fall (ob die Forderung von der Ausgliederung erfasst war, war jedoch nicht eindeutig ersichtlich) für den bisherigen Gläubiger (der m. E. noch existent war) durchgezogen und im Verkündungstermin zugeschlagen. Damit ist jetzt wohl bei eindeutiger Rechtsnachfolge Schluss.

    § 798 ZPO würde ich nach Vorlage des umgeschriebenen Titels unbedingt beachten.

  • (der m. E. noch existent war)
    ...
    Damit ist jetzt wohl bei eindeutiger Rechtsnachfolge Schluss.



    Dass das ganze auch gelten soll, wenn der alte Gläubiger noch existent ist (Abtretung), Titel noch nicht umgeschrieben ist und der alte Gläubiger im Termin Anträge stellt, kann ich der Entscheidung nicht entnehmen.

    Hier wurde doch nur entschieden, dass unbeidngt der umgeschriebene Titel vorgelegt werden muss, wenn der neue Gläubiger zum Verfahren kommt.

    Oder???:gruebel:

    Wie versteht ihr das Ganze eigentlich im laufenden Verfahren, Termin ist schon bestimmt, danach Rechtsnachfolge, Titel noch nicht umngeschrieben --- Muss ich sofort mit Rechtsnachfolge Termin aufheben und nach § 28 einstweilen einstellen oder kann ich noch abwarten, ob der Gläubiger Umschreiberei usw. bis Termin schafft??

  • Dass das ganze auch gelten soll, wenn der alte Gläubiger noch existent ist (Abtretung), Titel noch nicht umgeschrieben ist und der alte Gläubiger im Termin Anträge stellt, kann ich der Entscheidung nicht entnehmen.


    Das Kann ich der Entscheidung auch nicht entnehmen. Es ging ja ausschließlich um Gesamtrechtsnachfolge.

    Ähnlich wie bei der Vollmachtsproblematik würde ich bei bereits angesetztem Termin (falls ne Möglichkeit besteht, das noch hinzukriegen) Titel zur Umschreibung zurücksenden und gegebenenfalls Verkündungstermin anberaumen, wobei dann auch die Wartefrist zu berücksichtigen ist.

  • der Knackpunkt dürfte hier liegen:


    Zu diesen gehört die Gläubige-rin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genos-senschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als auf-nehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin gewor-den und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach § 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329 f., 337).

    da fällt mir nämlich die EU****po ein, in die auch etliche Hypobanken aus dem ganzen Bundesgebiet "verschmolzen" wurden, was m. Wissens nicht als "Rechtsnachfolge" sondern lediglich als Verschmelzung gesehen wurde und Rechtsnachfolgeklauseln pp. als nicht erforderlich angesehen wurden.:gruebel:

    edit :
    Bitte keine Klarnamen, vgl. Forenregeln

    the bishop
    Mod.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14


  • da fällt mir nämlich die EUROHypo ein, in die auch etliche Hypobanken aus dem ganzen Bundesgebiet "verschmolzen" wurden, was m. Wissens nicht als "Rechtsnachfolge" sondern lediglich als Verschmelzung gesehen wurde und Rechtsnachfolgeklauseln pp. als nicht erforderlich angesehen wurden.:gruebel:


    Meines Wissens kommt es darauf an, wer Übernehmende und wer Verschmolzene war. Hier waren es vor ca. 18 Monaten zwei der hiesigen Sparkassen, die sich im Wege der Verschmelzung zusammen taten. Bei der Übernehmenden war es "nur" eine Umfirmierung, Rechtsnachfolgeklausel daher nicht notwendig. Bei der verschmolzenen dagegen lag ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, Titel mussten also sämtlich umgeschrieben und neu zugestellt werden.

  • Dass das ganze auch gelten soll, wenn der alte Gläubiger noch existent ist (Abtretung), Titel noch nicht umgeschrieben ist und der alte Gläubiger im Termin Anträge stellt, kann ich der Entscheidung nicht entnehmen.


    Das Kann ich der Entscheidung auch nicht entnehmen. Es ging ja ausschließlich um Gesamtrechtsnachfolge.



    Ich befürchte, dass man die Entscheidung auch auf die Abtretung von GrundpfandR im laufenden ZV-Verfahren wird übertragen müssen: der BGH bezieht sich ausdrücklich seine Entscheidung vom 14.3.1963 = WM 1963, 754/756. In dieser Entscheidung ging es um eine Abtretung; auch dort vertrat der BGH die Auffassung, dass § 750 I ZPO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für den Beginn der Vollstreckung, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens gilt.

    Also Rechtsfreunde: in Verfahren mit (dinglichem!) Gl.-Wechsel: alle Termine aufheben.

    Aber: wem ist damit eigentlich geholfen? Dem Versteigerungsverhinderer?

  • wie schon öfter sorgt der BGH wieder einmal für Klarheit...

    allerdings nicht so ganz widerspruchsfrei:

    der ohne Nachfolgeklausel versehene Gläubiger kann den Antrag zurücknehmen oder das Verfahren einstellen .

    Das verstehe wer will.

    Im übrige denke ich auch ,um Aufhebung von anstehenden Terminen,wo Rechtsnachfolge ohne Klausel vorliegt ,kommen wir nicht drum herum .



  • Also Rechtsfreunde: in Verfahren mit (dinglichem!) Gl.-Wechsel: alle Termine aufheben.

    Aber: wem ist damit eigentlich geholfen? Dem Versteigerungsverhinderer?


    Ich befürchte es!

    Oder will der BGH schon jetzt die Heuschrecken in die Schranken weisen???:gruebel:

  • Also irgendwie verstehe ich Aufregung nicht ganz. Der BGH hat doch nur bestätigt, was schon vorher galt: Wenn Rechtsnachfolge vorliegt und der neue Gläubiger vollstrecken/weiterbetreiben will, muss er umschreiben.
    Zumal im entschiedenen Fall der alte als solcher ja nicht mal mehr existiert hat und dies im Verfahren offensichtlich bekannt war. Insofern wäre schon interessant, wie das Vollstreckungsgericht argumentiert hat, dass keine Klauselumschreibung erforderlich wäre.
    Streitig werden auch weiterhin die vielen Varianten der derzeit ja allseits beliebten Rechtsnachfolgen aus Portfolioverkäufen und ihre Berücksichtigung im Verfahren bleiben.

  • Also Rechtsfreunde: in Verfahren mit (dinglichem!) Gl.-Wechsel: alle Termine aufheben.



    Wieso?
    Wenn der Gläubiger die Umschreibung noch rechtzeitig hinbekommt, muss ich nicht aufheben.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Also ich vertrat bisher die Rechtsauffassung, dass bei Rechtsnachfolge (nicht bei Abtretung) im laufenden Verfahren keine Klauselumschreibung nebst Zustellung nötig war.
    Nunmehr ist laut BGH die Rechtslage anders, so dass ich der Meinung bin, in jedem Verfahrensstand muss ich, wenn Rechtsnachfolge eintritt, nach § 28 II ZVG einstellen und mit Fristsetzung auf die Klauselumschreibung nebst Zustellung hinwirken.

    Bei Abtretung ist dies anders zu sehen, da ja bis zur Klauselumschreibung, Zustellung und Erklärung der Verfahrensfortführung der alte Gläubiger noch für mich maßgebend ist.

  • Also Rechtsfreunde: in Verfahren mit (dinglichem!) Gl.-Wechsel: alle Termine aufheben.



    Wieso?
    Wenn der Gläubiger die Umschreibung noch rechtzeitig hinbekommt, muss ich nicht aufheben.



    So hatte ich es doch gemeint; allerdings ist eine Klauselumschreibung mit erneuter ZU und Einhaltung der Wartefrist nach § 798 ZPO eine recht zeitaufwändige Angelegenheit, so dass der ein oder andere Termin wohl kippen wird.

  • @Kuni, Stefan:

    In dem von mir angedeuteten Fall war die Gl. der Meinung, dass Gesamtrechtsnachfolge vorliegt und daher der Termin aufzuheben sei. Die "alte Firma" war aber im HR noch nicht gelöscht. Es war bloß ersichtlich, dass das Vermögen überwiegend (sinngemäß) auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Dem konnte ich keine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen und auch nicht, dass "meine" Forderung miterfasst war. Hier könnte man sicher streiten, ob ein Einstellungs- oder Zuschlagsversagungsgrund gegeben war.

  • Für mich ist die Entscheidung des BGH klar. Ich muss in jedem Verfahrensstadium v.A.w. die Rechtsnachfolge beachten und ggf. nach § 28 II einstellen, egal ob es sich um eine Einzel- oder eine Gesamtrechtsnachfolge handelt (S. 7. der Entscheidung: das ist im Fall der Gesamtrechtsnachf. nicht anders). Auf S. 7 unten: "Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt." Auf S. 8 steht, dass nur bei Aufhebung oder Einstellung das nicht erforderlich ist, da dies keine Handlungen gegen den Schuldner sind.
    Ich finde die Entscheidung sehr hilfreich (dank Forum auch so früh gefunden), da wir hier mit sehr vielen Forderungsverkäufen zu tun haben, meistens gerade in den problematischsten Sachen.

  • Ich muß das Thema nochmal aus der Versenkung hervorkramen...

    Hab nämlich jetzt einen etwas verzwickten Fall und bin mir nicht richtig schlüssig, was ich machen soll... :oops:

    Im laufenden Verfahren (nach Beschlagnahme) hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden, den ich ja eigtentlich ignorieren könnte. Mein "alter" Eigentümer teilt mir mit, dass er nicht mehr beteiligt ist und mein neuer Eigentümer möchte gerne beteiligt werden! Soviel erst mal zum kleineren "Übel"... Nun hat sich für meinen neuen Eigentümer (der als solcher nur durch seine AV bei mir am Verf. beteiligt ist) ein Anwalt angezeigt und mir mitgeteilt, dass die Forderung schon zweimal abgetreten wurde ... Aus dem Grundbuch ist nichts ersichtlich, aber der RA schickt mir Kopien mit, aus denen hervorgeht, dass tatsächlich eine Abtretung stattgefunden hat... Ach ja Termin ist demnächst... :( und der Anwalt möchte die Einstellung des Verfahrens.

    1. Muß ich diesen Gläubigerwechsel überhaupt beachten, da er ja nicht im Grundbuch eingetragen wurde?

    2. Wenn ja zu 1., müßte ich ja laut oben des öfteren genannten BGH-Urteil die Umschreibung der Klausel und Zustellung verlangen! Dann aber noch gegen meinen ursprünglichen Eigentümer oder dann gegen den neuen?

    Ich glaub ich hab ein Brett vorm Kopf (oder einen ganzen Baum...) :confused:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Für einen Eigentumswechsel gilt nach meiner Meinung § 26 ZVG, er hat keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens. Der AV Berechtigte ist auch noch nicht neuer Eigentümer, er kann seine AV lediglich anmelden und ist dann Verfahrensbeteiligter.

    Für den Gläubigerwechsel wie Anta.

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