Pfändung

  • Wir sollten hier mal eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Grundlage war ein Titel, in dem es hieß:
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 600.000 DM herauszugeben.
    Aus den Gründen ergab sich, dass es sich um einen Verkaufserlös eines Grundstücks handelte, den der Beklagte in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter bislang nicht herausgerückt hatte.
    Wir haben die Eintragung der Hypothek abgelehnt, weil es sich um Herausgabevollstreckung handelte. Das Landgericht hat diese unsere Entscheidung in einer ungewöhnlich knappen Art und Weise deutlich bestätigt.
    Insofern wäre ich mit der Annahme, es handle sich um einen Zahlungstitel, zurückhaltend. Bloß wegen der Tatsache, dass Geld fließt, muss kein Zahlungsurteil vorliegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na ja, was Du für absurd hältst oder nicht, ist eigentlich völlig egal! :strecker

    Jedenfalls lieferst Du m.E. keine wirklichen Argumente für Deine Auffassung.
    Die von Eden, Manfred, Andreas und mir vertretene Auffassung orientiert sich hingegen an dem Wortlaut des Titels.

    Ich stimme Dir jedoch dahingehend zu, dass das Ergebnis vom Kl. vermutlich wohl nicht gewollt war. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass es zu Ergebnissen kommt, die nicht gewollt waren, wenn Juristen beteiligt sind. :wechlach:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ol Dann wäre ja ein Tenor "Entfernung einer Antenne" was anderes als "Einzahlung eines Betrages auf ein Konto"? Sind für mich beides vertretbare Handlungen und letzteres kein Inhalt für einen Pfändungsbeschluß.

  • Zitat von Erzett

    @ol Dann wäre ja ein Tenor "Entfernung einer Antenne" was anderes als "Einzahlung eines Betrages auf ein Konto"?



    ja. letzteres ist, wie im hier dikutierten fall, nur benennung einer zahlstelle.

    kann mir einer der vertreter der gegenmeinung mal erläutern, was bei euch dann der unterschied zwischen "zahlung" und "herausgabe von geld ist"?

  • "Zahlung von Geld" meint, dass der Schuldner verpflichtet ist, irgendwie einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Woher das Geld kommt, ist dem Gläubiger egal (wenn nicht gerade § 935 BGB vorliegt).

    "Herausgabe von Geld" meint, dass es irgendwo beim Schuldner einen bestimmten Geldbetrag gibt, den er irgendwoher hat (z.B. aus dem Verkauf von irgendwas). Exakt diesen genau bestimmten Stapel Geldscheine will der Gläubiger haben. Anderes, in meinem Falle z. B. eigenes Geld des Schuldners steht ihm nicht zu.

    Über Sinn und Unsinn solcher Urteile/Titel will ich mich nicht allzusehr auslassen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es z. B. bei "meiner" Herausgabe streng rechtlich betrachtet zunächst gar nicht anders geht, denn einen allgemeinen Zahlungsanspruch hätte ich ja erst, wenn z. B. ein Schaden entstanden wäre. Und solange das noch nicht herausgerückte Geld noch existiert, gibt es ja insoweit keinen Schaden. Das Gericht kann ja schlecht Ansprüche feststellen, die nicht existieren. Bleibt Herausgabe. Und da gibt es nun mal spezielle Vollstreckungsregeln, weil es eben kein genereller Zahlungsanspruch ist.

    Ob das dann für jedermann verständlich ist (zumal wenn ohnehin alles auf einem Konto geparkt ist), bleibt dahingestellt. Aber wie soll es denn sonst gehen?

    Auch bei der Zahlung auf Konto xy kann ich mir schon vorstellen, dass der Gläubiger einen Anspruch hat, dass der Schuldner irgendwohin zahlt, er selber aber nicht berechtigt ist, das Geld zu erhalten.

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  • Es gibt ja auch durchaus denkbare Fallkonstellationen, in denen der Titelgläubiger nur einen Anspruch darauf hat, dass der Schuldner einen bestimmten Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto einzahlt, der Titelgl. aber noch lange nicht berechtigt ist, den Betrag selbst zu erhalten.

    Ich denke da z.B. an die nicht selten vorkommenden Fälle, in denen ein für einen Kredit Mithaftender aus der Mithaft raus soll (z.B. weil er seinen Anteil ma haftenden Grundstück auf den anderen Mitschuldner überträgt), die Bank ihn aber nicht als Mitschuldner "frei gibt". Dann hat derjenige (der spätere Titelgl.) evtl. aus dem Innenverhältnis einen Anspruch gegen seinen Mitverpflichteten (der späteren Titelschuldner) darauf, dass dieser z.B. eine bestimmte Geldleistung auf das gemeinsame Darlehenskonto einzahlt aber - so lange er selbst noch nicht von der Bank inanspruch genommen wurde - kann selbst das Geld nicht für sich verlangen.

    Ulf

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  • sorry, aber überzeugt mich alles nicht.

    geld ist vertretbare sache i. S. v. § 91 BGB. 50 euro sind 50 euro, egal welcher schein.

    ist auch egal, ob verkaufserlös aus einem bestimmen geschäft, der wurde doch auch nur von der bank geholt und dadurch zu irgendwelchen zufälligen und austauschbaren geldscheinen.

    warum sollte überhaupt "ein bestimmter stapel geldscheine" herauszugeben sein? sind denn die geldscheine mit ihren nummern im titel beschrieben? wie sollte irgendjemand sonst feststellen, welches das herauszugebende geld ist?

    bei giralgeld ist das ganz von vorneherein absurd.

    solche titel müssen m. E. als zahlungstitel ausgelegt werden, wenn nicht ganz ausnahmsweise das herauszugebende geld im titel konkretisiert ist, z. b. bestimmte sammlermünzen.

  • Wie ich hat auch das LG München II in 6 T 4146/99 entschieden. Es ist Herausgabevollstreckung.

    Auch bzgl. sonstiger Gegenstände gibt es Herausgabevollstreckung, Bücher, Autos, was weiß ich. Da ist alles mögliche vertretbar, was aber keine Rolle hierfür spielt.

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