Kosten für Nichtmitübertragung von Belastung

  • Berechnet Ihr bei Nichtmitübertragung von Belastungen (§ 46 II GBO) eine Löschungebegühr nach § 68 KostO?

    Nach Korintenberg/Lappe, 13. Aufl., Rdnr. 2 zu § 68, müsste man, während Hartmann, 34. Aufl. Rdnr. 4, dies ablehnt. Die Gebühr entstehe für die Eintragung eines Löschungsvermerks. Wenn dieser nicht eingetragen werde, könne auch keiner berechnet werden.

  • Hi !

    also ich (und die anderen kollegen hier) verlangen schon was, weil es doch im prinzip doch egal ist, ob man mit vermerk oder durch nichtmitübertragung löscht.
    allerdings werden hier (fast) immer vermerke gemacht, weil es einfach übersichtlicher ist.

  • Hallo Kai,

    die überwiegende und herrschende Meinung/Rspr. verlangt auch bei Nichtmitübertragung 1/2 Gebühr.
    In meinem "dicken" Kostenkommentar Rohs/Wedewer sind sechs OLG Entscheidungen zitiert, die sich für eine Gleichbehandlung von Löschungsvermerk und Nichtmitübertragung aussprechen (BayObLG/Hamburg/Celle/Frankfurt/Düsseldorf/SchlHols.) sowie Lappe/Stöber/Göttlich Mümmler).
    (Spätestens an Deinem Bezirksrevisor wirst Du scheitern, wenn Du Dich der Mindermeinung anschließt)
    Grüsse
    Martin

  • Ich berechne Haftentlassungs-/Löschungsgebühren auch dann, wenn ich die Haftentlassung/Löschung durch Nichtmitübertragung "eintrage". Schließlich muss ich sie ja auch prüfen.

    Etwas anderes gilt aber, wenn eine Dienstbarkeit auf dem abzuschreibenden Teil als gegenstandslos automatisch erlischt und deshalb nicht mit übertragen wird. Hier nehme ich keine Kosten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Gebühr entsteht doch nicht für das "Nichtstun" (Nicht-Übernehmen), sondern auch für das Verfahren was dazu führt, daß diese Eintragung nicht mit übernommen wird.

  • Löschung ist Löschung. Nach dem Prinzip werden bei uns Löschungsgebühren stets erhoben, egal ob die Löschung durch Vermerk oder durch Nichtmitübertragung erfolgt. Rohs/Wedewer ist mittlerweile dazu übergegangen, ebenfalls die Gebühr auch in Falle des § 46 II GBO für angefallen zu betrachten.

    Wir erheben die Gebühr auch dann, wenn eine Dienstbarkeit kraft Gesetzes an einer Teilfläche erloschen ist. Das Gesetz macht keinen Unterschied, warum eine Löschung erfolgt. Als Wert kommt dann allerdings nur 0 € in Betracht, und wegen der 10 Euro Mindestgebühr, die diese Lastenfreistellungen dann je Recht kosten, hat sich noch niemand ernstlich aufgeregt.

    Ich verlange die Löschungsgebühr (läuft auf Mindestgebühr hinaus) meistens auch bei Amtslöschungsverfahren. Das Interesse an der Löschung ist rasch entdeckt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von LuckyStrike


    also ich (und die anderen kollegen hier) verlangen schon was, weil es doch im prinzip doch egal ist, ob man mit vermerk oder durch nichtmitübertragung löscht.
    allerdings werden hier (fast) immer vermerke gemacht, weil es einfach übersichtlicher ist.

    Letzterem stimme ich voll zu.

    Zitat von Martin

    In meinem "dicken" Kostenkommentar Rohs/Wedewer sind sechs OLG Entscheidungen zitiert, die sich für eine Gleichbehandlung von Löschungsvermerk und Nichtmitübertragung aussprechen

    Zitat von Ulf

    Schließlich muss ich sie ja auch prüfen.

    Zitat von Erzett

    Die Gebühr entsteht doch nicht für das "Nichtstun" (Nicht-Übernehmen), sondern auch für das Verfahren was dazu führt, daß diese Eintragung nicht mit übernommen wird.

    Zitat von Andreas

    Löschung ist Löschung. Nach dem Prinzip werden bei uns Löschungsgebühren stets erhoben

    @ Kai
    Damit kannst du den Hartmann zum Teufel schicken! :teufel:

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