Verrechnungsschecks als Sicherheitsleistung

  • In meinen Terminen wurden in den letzten 2 Wochen alle möglichen Formen von Schecks als Sicherheitsleistung vorgelegt.
    z.B. Blankoschecks mit Einlösgarantie ( geht nicht lt. BGH), Schecks ohne Aufschrift " Verrechnung ":gruebel: ,
    Schecks bei denen Aussteller und Bezogener gleich waren.

    Glücklicherweise musste ich meine Zuschläge auf Gebote erteilen bei denen als Sicherheitsleistung Verrechnungsschecks
    bezogen auf die Bundeszentralbank vorlagen.

    Meine Frage :

    Wer kann in den Schecks Bezogener sein.

    Kann dies auch der Dachverband eines Kreditinstituts sein, das den Scheck ausgestellt hat?

  • Ich habe nun schon einige Schecks gesehen, auf denen aber nicht " zur Verrechnung" stand.
    Darf ich nur Bundesbankschecks ohne diesen Vermerk annehmen?

  • Ich habe nun schon einige Schecks gesehen, auf denen aber nicht " zur Verrechnung" stand.
    Darf ich nur Bundesbankschecks ohne diesen Vermerk annehmen?



    Zumeist werden es LZB-Schecks sein, da die Bundesbank zwar im Gesetz steht, aber so nicht in Erscheinung tritt.

    Lustig ist auch: Bestätigungsvermerke auf anderen Schecks (Bsp. Sparkasse) dürften sogar einen Straftatbestand (Geldschöpfung) darstellen, weil niemand außer der BZB oder LZB Schecks bestätigen darf!

    Der Rest ist leider schon seit vielen Jahren im Umlauf, was an Unsinn unter #1 aufgezählt wurde. Da bleibt oft nur, Sicherheit einfach nicht akzeptieren!

    Immer im Hinterkopf behalten: Es geht um Sicherheit! Nicht darum, dass einer ein Stück Papier vorlegt!

  • Wenn ich einen Barscheck bekomme, sage ich zum Bieter er soll einen Verrechnungsscheck draus machen (linke obere Ecke zwei Striche) und gut ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn ich einen Barscheck bekomme, sage ich zum Bieter er soll einen Verrechnungsscheck draus machen (linke obere Ecke zwei Striche) und gut ist.



    :eek:
    Das ist ein weitverbreiteter Irrglaube, der sich offensichtlich immer noch hält. Die 2 Striche links oben machen aus einem Scheck keinen Verrechnungsscheck.
    http://rsw.beck.de/bib/default.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FNJW%2F1977%2Fcont%2FNJW%2E1977%2E53%2E1%2Ehtm&catalog=e:\IndexDT\BeckOnlineENTS&docid=479518&words=Kennzeichnung+and+als+and+Verrechnungsscheck&docURL=%2Fbibdata%2Fzeits%2FNJW%2F1977%2Fcont%2FNJW%2E1977%2E53%2E1%2Ehtm&CiUserParam3=komfort.asp&Stemming=STEM

    Ich habe mal mein Glück mit dem Verlinken einer Entscheidung versucht, ansonsten: OLG Nürnberg, Urteil vom 17. 12. 1975 - 4 U 9/75

  • :confused: Derartige Schecks zu beanstanden ist das Eine ( und relativ einfach), das Andere ist die Tatsache, dass die antragstellende Bank derartige Schecks i.d.R. "akzeptiert". Stöber befürwortet derartige Sicherheitsleistungen ( mit Zustimmung der Bank ), viele Kollegen allerdings nicht.
    Die Konsequenzen einer Zurückweisung des Gebots sind doch erheblich, also was tun ?
    Kennt jemand Rechtssprechung für die harte Linie ?



  • Danke für den Hinweis. So wurde es mir mal erklärt und bisher hat sich auch noch keiner beschwert. Ich überlege nur gerade, von wem ich das habe. kann sogar sein von einem Bankenvertreter :teufel: .
    Aber dann werde ich in Zukunft darauf bestehen, dass der Bieter "Nur zur Verrechnung" draufschreibt.
    Aber einen Barscheck nicht akzeptieren und das Gebot zurückweisen, dass ist und bleibt falsch.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • @ hiro:
    Vermutlich hat derjenige, der Dir das erklärt hat, etwas mit dem ausländischen gekreuzten Scheck (Art. 38a ScheckG) durcheinanderbekommen.
    Im Hinblick auf den Barscheck wäre ich vorsichtiger. Bei einem Verrechnungsscheck ist eine mißbräuchliche Verwendung schwieriger und es besteht u.U. eine gesonderte Haftung, Art. 39 I und IV. Der Barscheck kann verlorengehen und unberechtigt eingelöst werden, was so beim Verrechnungsscheck nicht geht.

  • @ hiro:
    Vermutlich hat derjenige, der Dir das erklärt hat, etwas mit dem ausländischen gekreuzten Scheck (Art. 38a ScheckG) durcheinanderbekommen.
    Im Hinblick auf den Barscheck wäre ich vorsichtiger. Bei einem Verrechnungsscheck ist eine mißbräuchliche Verwendung schwieriger und es besteht u.U. eine gesonderte Haftung, Art. 39 I und IV. Der Barscheck kann verlorengehen und unberechtigt eingelöst werden, was so beim Verrechnungsscheck nicht geht.

    Ich will ja (aus den von dir genannten Gründen) keine Barschecks akzeptieren, schon klar. Aber ein Gebot zurückweisen, obwohl der Bieter selbst ganz einfach und schnell aus dem (unzulässigen) Bar-Scheck einen (zulässigen) Verrechnungs-Scheck machen kann halte ich für völlig falsch, schon wegen § 139 ZPO.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich will ja (aus den von dir genannten Gründen) keine Barschecks akzeptieren, schon klar. Aber ein Gebot zurückweisen, obwohl der Bieter selbst ganz einfach und schnell aus dem (unzulässigen) Bar-Scheck einen (zulässigen) Verrechnungs-Scheck machen kann halte ich für völlig falsch, schon wegen § 139 ZPO.


    Das sehe ich doch ganz genauso. Jeder Scheckinhaber (nicht nur der Aussteller) kann den Vermerk setzen.

  • Hallo,

    kann mir jemand bitte die genaue Definition eines "Bundesbankschecks" nennen?
    Ist das ein Scheck, den die Bundesbank ausstellt? Oder handelt es sich um einen Scheck, der auf ein Konto der Bundesbank bezogen ist?

  • Der BBK-Scheck ist eigentlich besser bekannt als LZB-Scheck (den kennst du sicherlich).

    Beim BBK-Scheck wird von der Deutschen Bundesbank bzw. einer angeschlossenen Landeszentralbank eine vereinbarte (Einlöse-)Summe auf dem Scheck vermerkt/garantiert, ebenso die Belastungsdauer auf dem Konto des Ausstellers. Innerhalb der „Garantiezeit“ kann dann der BBK-Scheck vom Empfänger bei der bestätigenden LZB in bar oder bei allen anderen Zweigstellen der Deutschen Bundesbank zur Verrechnung eingelöst werden. Da die Bank auf dem Scheck die Liquidität (für den festgelegten Zeitraum) gewährleistet, bietet sich dieser Scheck insbesondere bei den ZVG-Terminen als Sicherheitsleistung an.

  • Mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz ist die Notwendigkeit der Bestätigung der Bundesbankschecks entfallen. Lt. Entwurfsbegründung hat sich der bisherige § 69 Abs. 1 ZVG nicht bewährt und im Gegenzug zur Abschaffung der Bargeld-Sicherheitsleistung sollte die Sicherheitsleistung vereinfacht werden.
    Mir ist aber aber nach wie vor unklar, warum der Gesetzgeber weiterhin zwischen bankausgestellten Verrechnungsschecks und Bundesbankschecks unterscheidet. Denn wenn der Verrechnungsscheck auf die Bundesbank gezogen wird ist doch kein Unterschied mehr vorhanden.


  • Mir ist aber aber nach wie vor unklar, warum der Gesetzgeber weiterhin zwischen bankausgestellten Verrechnungsschecks und Bundesbankschecks unterscheidet. Denn wenn der Verrechnungsscheck auf die Bundesbank gezogen wird ist doch kein Unterschied mehr vorhanden.



    Normale, nur von der ausstellenden Bank unterschriebene Bankverrechnungsschecks werden doch nicht auf die Bundesbank gezogen :gruebel:

  • Soweit mir V-Schecks bedenklich ausgesehen haben, habe ich mir den Bankenvertreter herangeholt und ihn gefragt, ob er mit dieser Art der Sicherheitsleistung einverstanden ist. Soweit er damit einverstanden war, hab ich es auch protokolliert. In einigen Fällen haben die Bänker dann auch fernmdl. Rücksprache (mit wem auch immer) genommen. Ablehnungen sind hierbei auch erfolgt. Also - die gesamte Bandbreite ist hier möglich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!