Nachlasswertfestsetzung

  • Ich muss das Thema jetzt auch nochmal aufgreifen.

    Trotz mehrfacher Erinnerung ist der Wertfragebogen bisher nicht eingegangen. Eigentlich drohe ich dann meistens die Festsetzung des Wertes auf 500.000,00 EUR an. In dem vorliegenden Fall habe ich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass 500.000,00 EUR möglicherweise unter dem tatsächlichen Wert liegen. Darüber hinaus kann ich den Wert nicht abschätzen. Es gibt wohl Firmenanteile und Grundvermögen. Jetzt bin ich auf § 80 GNotKG gestoßen. Hat schon mal jemand einen Sachverständigen bestellt?

    Danke für die Antworten.

  • OLG Hamm: Festsetzung des Geschäftswertes, teilweise Niederschlagung von Gerichtskosten

    Beschluss vom 18.08.2021 - 10 W 69/21

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotkG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.


  • Bei dem Wert lohnt sich vermutlich auch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.

    Auf welcher Grundlage kann ich vom Finanzamt eine Auskunft erwarten?


    Und wie genau soll ich selbst ermitteln? Anfragen bei diversen Grundbuchämtern? Anfragen bei diversen Banken? Werden Banken mir Auskunft erteilen? Wie bewerte ich den Geschäftsanteil an einer GmbH? Wie soll ich Grundbesitz ohne weitere Angaben bewerten?

    Zur Ergänzung: Im vorliegenden Fall warte ich schon 1 Jahr auf den Fragebogen.


  • Für mich ist die Entscheidung völlig inhaltsleer, weil sie rein spekulativ ist. Darüber entschieden wurde wegen Unzulässigkeit der Beschwerde nicht.
    Ich verfahre daher weiter so, dass ich den Wert schätze und nicht unter 1 Mio. € ansetze, wenn der Antragsteller den Wertermittlungsbogen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorlegt.

  • In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde eine Schätzung auf 2 Mio. € vorgenommen, obwohl zum Nachlass aktenkundig nur ein 1/4-Miteigentumsanteil an einem Wohnanwesen im Bezirk des Nachlassgerichts Bielefeld sowie Geldvermögen in unbekannter Höhe (bei Nachlassverbindlichkeiten von 12.000 €) gehörte.

    Angesichts dieser Umstände war die Schätzung auf 2 Mio. € schon sehr "mutig". Dementsprechend lag auch die Annahme sehr nahe, dass es sich bei der besagten weit überhöhten Schätzung um eine unzulässige Sanktionierung für die fehlende Mitwirkung der Erben handelte.

  • In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde eine Schätzung auf 2 Mio. € vorgenommen, obwohl zum Nachlass aktenkundig nur ein 1/4-Miteigentumsanteil an einem Wohnanwesen im Bezirk des Nachlassgerichts Bielefeld sowie Geldvermögen in unbekannter Höhe (bei Nachlassverbindlichkeiten von 12.000 €) gehörte.

    Angesichts dieser Umstände war die Schätzung auf 2 Mio. € schon sehr "mutig". Dementsprechend lag auch die Annahme sehr nahe, dass es sich bei der besagten weit überhöhten Schätzung um eine unzulässige Sanktionierung für die fehlende Mitwirkung der Erben handelte.

    Eben das ist es ja, was ich meine. Es wurde ja gar nichts entschieden

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