Vollstreckung trotz Fiskalerbschaft

  • Wenn mir im Laufe der Vollstreckung von Steuerforderungen der Schuldner wegstirbt und der Fiskus letztendlich Erbe wird, kann ich dann noch eine ZwSiHyp auf das Grundstück des verstorbenen Schuldners (Erblassers) eintragen lassen und die Hütte zwangsversteigern? Der Erblasser stünde ja noch als Eigentümer im Grundbuch?

    Versteigern und Erlös einsacken ist nämlich besser als sich selbst mit der blöden Hütte als Fiskalerbe rumzuschlagen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn ich als GB-Rpfl. ein Ersuchen vom FA bekomme und um Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück eines (verstorbenen) Schuldners ersucht werde und das FA mir bescheinigt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, würde ich eintragen, sofern der Verstorbene noch in Abt. I eingetragen ist.

    Was danach (in Sachen Versteigerung usw.) passiert, ist mir egal. Davon hab ich wenig Ahnung. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn mir im Laufe der Vollstreckung von Steuerforderungen der Schuldner wegstirbt und der Fiskus letztendlich Erbe wird, kann ich dann noch eine ZwSiHyp auf das Grundstück des verstorbenen Schuldners (Erblassers) eintragen lassen und die Hütte zwangsversteigern? Der Erblasser stünde ja noch als Eigentümer im Grundbuch?

    Versteigern und Erlös einsacken ist nämlich besser als sich selbst mit der blöden Hütte als Fiskalerbe rumzuschlagen.



    Solange der Erbe nicht eingetragen ist und der Rechtspfleger nicht bösgläubig ist, muss man eintragen.


  • Solange der Erbe nicht eingetragen ist und der Rechtspfleger nicht bösgläubig ist, muss man eintragen.



    ...wenn ich als Rechtspfleger aber wüsste, dass der Eigentümer verstorben ist - weil es mir das Finanzamt z.B. selbst mitteilt, gerade gehabt -, trage ich die Zwangshypothek nicht mehr ein. Das Grundbuch ist unrichtig, tatsächliche Eigentümer sind die Erben.

  • Wenn die Vollstreckung aber schon begonnen war als der Eigentümer noch lebte, kann sie auch gegen die Erben fortgesetzt werden; die Frage ist nur, ob das GB vorher berichtigt werden muss.

  • Der die Grundsteuer schuldende Eigentümer ist verstorben. Der Fiskus (anderes Bundesland) wurde als Eigentümer aufgrund Erbschein als Eigentümer eingetragen. Das Finanzamt beantragt nunmehr die Eintragung der Sicherungshypothek. Das vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs 3 S 2 VwVG wurde bescheinigt. Gehen die Forderungen auf den Fiskus über, oder habe ich dies aufgrund des vorliegenden Ersuchens nicht zu prüfen? Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2018, Az. V ZR 309/17) gehen die Nachlassschulden nicht zwingend auf den Fiskus über

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Das Finanzamt beantragt ja nicht, sondern ersucht. Daher denke ich, Du hast Dich auf die Prüfung der abstrakten Ersuchensbefugnis zu beschränken und bei Vorliegen der übrigen formalen Voraussetzungen einzutragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist doch eindeutig. Aufgrund des sogenannten Fiskusprivileg des staatlichen Erbens haftet dieser beschränkt auf den Nachlass, d.h. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nur in Gegenstände des Nachlasses möglich.

    Da es hier um das Grundstück des verstorbenen Eigentümers geht, handelt es sich wohl um Nachlass.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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