überschießender Vergleichswert und Terminsgebühr

  • Es wurde ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossen. Dabei wurden auch nichtrechtshängige Teile mit aufgenommen. Die PKH wurde auf die die nichtrechtshängigen Teile erstreckt. Gibt es nun die Terminsgebühr aus dem vollen Wert einschließlich der nichtrechtshängigen Teile oder gibt es die nur für die rechtshängigen Teile??
    Liegt hier ein Fall der Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG vor ist mein Problem?

    Danke euch schon mal!

  • Absatz 3 meint nur die Fälle, in denen eine Einigung protokolliert wird von nirgendwo rechtshängigen Ansprüchen, Gerold/Schmidt 17. Auflage, RN 85 zu VV 3104.

    Sobald Du eine Einigung zur HS hast und zusätzlich einen überschießenden Vglswert, bekommt der RA die Terminsgebühr aus den addierten Streitwerten. Das ist auch neu, im Vergleich zur BRAGO. :)

  • Das Beispiel ist eigentlich ganz gut im Gerold erklärt. Beachte aber RdNr. 88, denn eine bloße Protokollierung findet ja in den seltensten Fällen statt.

  • Mir ist die Terminsgebühr des Mehrvergleiches jetzt zweimal um die Ohren gehauen worden, weil im Protokoll die Formulierung "Die PBV verhandeln nichtrechtshängige Ansprüche und schließen auch hierüber folgenden Vergleich" fehlte. Argument Ihrer Kollegen: es sei lediglich mitverglichen worden, also nur Protokollierung einer Einigung.

  • Also m.E. ist das genauso streitig, wie der Gegenstandswert bei einem Mehrvergleich. Hat denn niemand da mal eine obergerichtliche Entscheidung :gruebel:

    Doch, die gibts, merke: Erst Forum ganz durchlesen und dann schreiben.

  • @ Diabolo:

    LS

    1. Erhöhte Terminsgebühr bei mit dem Ziel einer Einigung mitverhandelten nicht rechtshängigen Ansprüchen.

    2. Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1,2 Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.08.2006 – 8 W 327/06 = AnwBl 2006, 769 = juris (KORE 208252006)

    Aus den Gründen


    Die Rpfl.in des LG hat es im angefochtenen KFB gegen die eigene Partei zu Unrecht abgelehnt, die von den früheren Klägervertretern gegen den Kläger geltend gemachte 1,2 Terminsgebühr aus dem festgesetzten Gesamtwert des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart vom 14.12.2005 von 65.350,-- € festzusetzen. Die Festsetzung wurde zu Unrecht auf eine 1.2 Terminsgebühr lediglich aus dem Wert der Berufung von 15.350,-- € beschränkt.

    Die früheren Klägervertreter machen zutreffend geltend, dass im Fall der Vertretung einer Partei in einer mündlichen Verhandlung, in der auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung verhandelt wird, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG auch aus dem Wert der nicht rechtshängigen Gegenstände entsteht. In diesem Fall entsteht eine 1,2 Terminsgebühr dann aus dem Gesamtwert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche. Diese Rechtsfolge ergibt sich mit hinreichender Klarheit bereits aus der gesetzlichen Anmerkung Abs. 2 und 3 zu Nr. 3104 VV RVG. Die in Anmerkung Abs. 2 getroffene Anrechnungsbestimmung für die Differenz-Terminsgebühr aus den im betreffenden Verfahren nicht anhängigen Ansprüche auf eine wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstandene Terminsgebühr setzt bereits denknotwendig voraus, dass im konkreten Verfahren aus den nicht rechtshängigen Ansprüchen ebenfalls eine (Differenz-)Terminsgebühr entsteht. Weiter ergibt sich aus Anmerkung 3, dass diese Differenzterminsgebühr lediglich dann nicht entsteht, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Insoweit hat sich die Rechtslage seit Geltung des RVG gegenüber der früher nach der BRAGO für die Verhandlungsgebühr geltenden Regelung geändert (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. A., Rn. 73 ff und 77 zu Nr. 3104 VV RVG; so auch OLG München, Beschl. v. 15.05.2006 – 11 W 1334/05, zitiert nach Juris; offen gelassen Senat, MDR 2005, 838).

    Auf die sofortige Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers war der angefochtene KFB danach um die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung noch zu ergänzen.





    LS

    Wird ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren unter Änderung des Inhalts dieses Anspruchs in eine Gesamtvereinbarung aufgenommen und ist über ihn im Gerichtstermin verhandelt worden, so fällt auch bezüglich dieses einbezogenen Anspruchs eine Terminsgebühr an.

    OLG München, Beschl. v. 15.05.2005 – 11 W 1334-1336/06 = AnwBl 2006, 587 = AGS 2006, 417 = OLGR München 2006, 682 = juris (KORE 429282006)




    LS
    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch bezüglich solcher Gegenstandswerte, die nicht anhängig waren, im Wege des Vergleichs jedoch in einem Termin erledigt wurden.

    AG Daun, Urt. v. 26.07.2006 – 3 C 217/06 = juris (KORE 205112006)




    LS
    In den Wert für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sind auch die Ansprüche einzubeziehen, die Gegenstand eines im Termin geschlossenen Vergleichs sind.

    LG Mönchengladbach, Beschl. v. 03.05.2006 – 5 T 138/06 = JurBüro 2006, 420 = juris (KORE 729042006)

  • Mir ist die Terminsgebühr des Mehrvergleiches jetzt zweimal um die Ohren gehauen worden, weil im Protokoll die Formulierung "Die PBV verhandeln nichtrechtshängige Ansprüche und schließen auch hierüber folgenden Vergleich" fehlte. Argument Ihrer Kollegen: es sei lediglich mitverglichen worden, also nur Protokollierung einer Einigung.


    Das ist das Problem der Protokolle, ich frage in diesen Fällen aber immer beim Kollegen nach und setze entsprechend fest.

  • Ich habe auch grad so ein Problem... Ich versteh die ganze Problematik ja, wenn es einen Termin gab. aber nach §278 VI ZPO gab es diesen ja grad nicht. Und ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob ich die o.g. Entscheidungen da so einfach drauf anwenden kann. Ich mein, der Richter hat ja diesen Vergleich so vorgeschlagen und die RAe nehmen ihn dann ja nur an. Dann kann ich doch nicht einfach nur sagen, dass lediglich protokolliert wurde. Die Anwälte hatten ja keine Möglichkeit, zu verhandeln. Aber andrerseits wurde die Einigung doch nur mit aufgenommen... Oder hab ich ne totale Denkblockade? Kriegt er die TG aus dem Gesamtwert?

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