Unterlagen Schlussrechnung?

  • Wem schickt ihr bei Tod eines Betreuten nach erfolgter Prüfung der Schlussrechnung eigentlich die Unterlagen zurück?

    Dem ehemaligen Betreuer oder einem der Erben bzw. dem Nachlasspfleger (sofern angeordnet, wie in meinem Fall). :gruebel: Bin jetzt irgendwie unsicher, weil die eingereichten Originalunterlagen doch Teil des Nachlasses sein müssten und somit das Eigentum hieran auf die Erben übergegangen wäre.

  • Die Unterlagen erhält in der Regel derjenige zurück, der sie eingereicht hat, es sei denn er bestimmt, sie wären jemand anderem auszuhändigen.

  • Die Unterlagen erhält in der Regel derjenige zurück, der sie eingereicht hat, es sei denn er bestimmt, sie wären jemand anderem auszuhändigen.



    Das sehe ich auch so. Die Unterlagen schicke ich grundsätzlich immer an die Person zurück, die sie eingereicht hat. Nur wenn der Betreuer mitteilt, dass nach Abschluss der Prüfung der Rechnungslegung die Unterlagen direkt an die Erben übersandt werden können, werden sie dorthin geschickt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Als Grundlage für die Rückgabe an den Betreuer sehe ich § 1890 BGB.
    Zur Herausgabe des Vermögens gehören m.E. gerade die Schlussrechungsunterlagen.

    Frage aber an die Kollegen :

    Wenn der Betreuer an Erben/Nachlasspfleger herauszugeben hat , wird das Ergebnis der Erbenermittlung ( evtl. Erbschein ) von Euch dem Betreuer mitgeteilt oder muss sich der Betreuer selbst um die Ermittlung der Erben kümmern ?

    Wir haben hier immer das Ermittlungsergebnis nach Einsicht in die Nachlassakten an den Betreuer mitgeteilt.
    Dies wohl ohne Rechtsgrundlage , aber als "Service des Hauses".

  • Ich habe es auch immer in dem beschriebenen Sinne gehandhabt, zumal der Betreuer im Hinblick auf seine Vergütungsansprüche auch Nachlassgläubiger sein kann.

  • Hinsichtlich offener Vergütungsansprüche stellen die Betreuer immer bei uns einen Antrag auf Festsetzung gegen den Nachlass bei entsprechendem Vermögen. Versuche, die entsprechenden Beträge ohne Festsetzung von den Erben zu erhalten, gibt es meines Wissens nach nicht. :confused:

    Um die Übergabe des Vermögens zu erleichtern, ist es jedoch - zumindest bei familienfremden Betreuern - nicht verkehrt, die Erben mitzuteilen. Ggf. lässt sich so auch eine Entlastung durch den Betreuer erreichen.

  • Ob ich die Vergütung des Betreuers festsetze oder nicht, bleibt sich gleich. Der Betreuer ist in beiden Fällen Nachlassgläubiger.

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