Verzicht auf Überbaurente

  • Ich habe einen Knoten im Gehirn und brauche mal Eure Hilfe:

    Im Erbbaugrundbuch ist in Abt. II Nr. 4 eingetragen, dass der Eigentümer des Flurstücks 74 auf die Zahlung einer Überbaurente verzichtet hat.
    Das Erbbaurecht wird aufgehoben. Zu der Belastung wurde nichts gesagt und auch keine Löschungsbewilligung eingereicht. Im Grundstücksgrundbuch ist der Verzicht nicht eingetragen.

    Ich habe beanstandet, dass zur Aufhebung des Erbbaurechts und Schließung des Erbbaugrundbuchs II/4 im Erbbaugrundbuch zur Löschung zu bringen ist und ggfls. im Grundstücksgrundbuch neu zur Eintragung zu bringen ist.

    Ich bin jetzt etwas verunsichert darüber, wie das zu erreichen ist.

    Brauche ich zur Löschung im Erbbaugrundbuch die Löschungsbewilligung des Erbbauberechtigten (als Rentenpflichtigten) und des Rentenberechtigten?

    Brauche ich zur Neueintragung im Grundstücksgrundbuch eine neue Verzichtserklärung des Rentenberechtigten? Das Flurstück 74 ist inzwischen auch noch in die Flurstücke 111 und 122 geteilt und gehört anderen Eigentümern als denen, die die ursprüngliche Verzichtserklärung abgegeben haben.
    Müssen die dinglich Berechtigten am rentenberechtigten Grundstück zustimmen?

    Fragen über Fragen, ich weiß, und leider hilft mir Schöner/Stöber Rn. 1168 hierbei auch nicht wirklich weiter. Oder denke ich einfach nur zu kompilziert?

    Life is short... eat dessert first!

  • Zur Aufhebung des Erbbaure. ist Aufgabeerkllärung des Erbbauberechtigten und Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Ausserdem haben a l l e dingl. Berechtigten (hier II/4) der Aufhebung zuzustimmen
    (§ 29 GBO), weil die dingl. Rechte mit Aufhebung des Erbbaure. erlöschen!
    Neueintragung dingl. Rechte im Grundstücksgrundbuch erfordert neue Bewilligung.

  • Aus sachlichen Gründen ist hier m.E. eine Zustimmung nicht erforderlich, da der (ehemalige) Erbbauberechtigte der Rentenpflichtige war. Wenn nun das Erbbaurecht erlisch, lebt die Rentenzahlungspflicht ntürlich gegen den Grundstückseigentümer wieder auf, da diesem gegenüber nicht auf die Rentenzahlungspflich verzichtet wurde.
    Fazit: ich würde bedenkenlos das ER-GB schließen und den Vermerk II/4 untergehen lassen.

  • Aus sachlichen Gründen ist hier m.E. eine Zustimmung nicht erforderlich, da der (ehemalige) Erbbauberechtigte der Rentenpflichtige war.



    Das war auch meine Idee, denn der eingetragene Berechtigte ist vorliegend ja gar nicht durch die Löschung betroffen. Schön, dann wäre der Punkt geklärt.

    Leider soll wohl eine Neueintragung im Grundstücksgrundbuch erfolgen.
    Der Notar hat mal eben für die Vertragsbeteiligten in notarieller Eigenurkunde bewilligt und beantragt einzutragen, dass die Eigentümer der Flurstücke 111 und 122 auf die Zahlung einer Überbaurente verzichtet haben.
    Hier gefällt mir der Denkansatz, dass der damalige Verzicht gegenüber dem Erbbaurecht erklärt wurde. Dann brauche ich für eine Neueintragung doch wohl die Verzichtserklärung der (heutigen!) Berechtigten nebst Zustimmung der dinglich Berechtigten.
    Nebenbei müsste wohl auch geklärt werden, ob der Überbau überhaupt noch auf den beiden neu entstandenen Flurstücken besteht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zu #2 möchte ich daraufhinweisen, das der dingl. Berechtigte der A u f - h e b u n g des Erbbaure. -nicht der Löschung des Rechts II/4- zustimmen muss.

  • Zu #2 möchte ich daraufhinweisen, das der dingl. Berechtigte der A u f - h e b u n g des Erbbaure. -nicht der Löschung des Rechts II/4- zustimmen muss.



    Warum ist die Zustimmung des Rentenberechtigten zur Aufhebung des Erbbaurechts erforderlich? Er ist hierdurch doch gar nicht betroffen, oder übersehe ich da etwas?

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  • Also, ich muss hier noch mal nachhaken:
    Es soll jetzt doch nur die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente im Erbbaugrundbuch gelöscht werden und das Erbbaugrundbuch geschlossen werden. Eine Neueintragung im Grundstücksgrundbuch soll vorerst nicht erfolgen.

    Ist noch jemand der Auffassung von alois, dass zur Aufhebung des Erbbaurechts die Rentenberechtigten zustimmen müssen?

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  • Also wenn ich den SV richtig verstanden habe, dann dürfte die Löschung den Rentenberechtigten allenfalls begünstigen. Daher würde ich seine Zustimmung nicht verlangen.

    Ulf

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