• Zitat von markus

    :tomate ich geb mich geschlagen... aber mein Revisor hat mich gehalten in der Sache, wenigstens was... vielleicht resultiert diese Mindermeinung einfach aus der Sparwut heraus...


    Ich denke nicht, dass die Meinung Deines LG mit der Sparwut zu begründen ist. Darum machen Richter sich die wenigsten Gedanken. Ich könnte mir eher vorstellen, dass denen die Bestellungspraxis zuwiderläuft. Wer sich in der Materie auskennt, "greift" hier zweimal die Pauschale ab, ob wohl die Kombination Betreuer-Ersatzbetreuer mit insgesamt nur einer Pauschale genauso möglich wäre.

  • :troest:
    Rein vom Verständnis her und nicht zuletzt auf Grund der Überlegungen, die "Manfred" schon in seinem letzten Satz schrieb, bin ich ja durchaus ein Freund der Mindermeinung (vor allem, wenn es um Eltern geht). Es ist tatsächlich ein Problem der Bestellungspraxis und ich habe nie verstanden, weshalb es zwei gleich berechtigte Betreuer geben muss.

  • Zitat von § 21 BGB

    :troest:
    Rein vom Verständnis her und nicht zuletzt auf Grund der Überlegungen, die "Manfred" schon in seinem letzten Satz schrieb, bin ich ja durchaus ein Freund der Mindermeinung (vor allem, wenn es um Eltern geht). Es ist tatsächlich ein Problem der Bestellungspraxis und ich habe nie verstanden, weshalb es zwei gleich berechtigte Betreuer geben muss.



    Kann ich dir sagen, das sind meist die Betreuungsfälle, in denen die Eltern sich um ihre Kinder kümmern... entweder die Eltern stellen gemeinschaftlich den Antrag oder die Betreuungsbehörde schlägt beide vor, und die Richter machen sich weiter keine Gedanken, nach der Bestellung des Betreuers sind sie die Akte doch erstmal für mind. 2 Jahre los...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Unsere Praxis ist:
    zwei Ehrenamtler - jeder allein vertretungsbefugt: jeder erhält die tatsächlichen Auslagen oder die Pauschale, weil jeder Auslagen produziert/produzieren kann
    zwei Ehrenamtler - sie vertreten gemeinsam: nur ein Mal tatsächliche Auslagen bzw. nur eine Pauschale. Begründung: die Auslagen können nur ein Mal entstehen (bei Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel werden natürlich beide Karten erstattet)

  • § 21 BGB #22:

    Haben die Eltern ein minderjähriges behindertes Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, so ist es für mich nachvollziehbar und plausibel, dass sie auch beim Eintritt der Volljährigkeit weiterhin gemeinsam im Rechtssinne für ihr Kind tätig werden wollen. Es handelt sich in diesen Fällen somit faktisch um die nach Sachlage angebrachte "Weiterführung" der bisherigen elterlichen Sorge. Wir würden an der Stelle solcher Eltern wohl genauso handeln wollen.

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